Im Falle der Trennung der Kindseltern entscheidet das Einzelgericht über die Obhut der Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Ein Entscheid über die alleinige elterliche Sorge erfolgt dagegen nur in Ausnahmefall (Art. 298 Abs. 1 ZGB).
Die Obhut ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge. Unter Obhut verstand man unter altem Recht (bis Juni 2014) zwei verschiedene Dinge:
a) die tägliche Betreuung und die Unterkunft des Kindes (faktische Obhut),
b) das Recht, über den Aufenthaltsort zu entscheiden. Mehr über „Obhut nach neuem Recht“ Lesen