Obhut nach neuem Recht

Im Falle der Trennung der Kindseltern entscheidet das Einzelgericht über die Obhut der Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Ein Entscheid über die alleinige elterliche Sorge erfolgt dagegen nur in Ausnahmefall (Art. 298 Abs. 1 ZGB).

Die Obhut ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge. Unter Obhut verstand man unter altem Recht (bis Juni 2014) zwei verschiedene Dinge:

a) die tägliche Betreuung und die Unterkunft des Kindes (faktische Obhut),

b) das Recht, über den Aufenthaltsort zu entscheiden. Mehr über „Obhut nach neuem Recht“ Lesen

Gemeinsame elterliche Sorge: Rückwirkung für die Katz

Nach jahrelanger politischer Diskussion beschloss die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 endgültig, dass die gemeinsame elterliche Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Regelfall sein solle.

Nachdem allgemein von einem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf den 1. Januar 2014 ausgegangen worden ist, entschied der Bundesrat schliesslich, nachdem die KOKES (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz) eine Verschiebung der Revision um ein Jahr verlangt hatte, die ZGB-Revision auf den 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen. Mehr über „Gemeinsame elterliche Sorge: Rückwirkung für die Katz“ Lesen

Eheschutzverfahren nach neuer ZPO

Früher, als die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich noch gegolten hatte, reichte ich die Eheschutzbegehren meist nur mit dem offiziellen Klageformular oder mit einer Klageschrift mit Kurzbegründung ein. So konnte ich schnell und einfach die Klage rechtshängig machen. Die konkreten Anträge, die ausführliche Begründung und die Beilagen präsentierte ich dann erst an der Hauptverhandlung.

Seit dem Inkrafttreten der neuen ZPO im Jahr 2011, welche generell zu einer Verschriftlichung der Verfahren geführt hat, ist dies jedoch nicht mehr möglich. Mehr über „Eheschutzverfahren nach neuer ZPO“ Lesen

Verschärfung des Strassenverkehrsstrafrechts

Im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms „Via sicura“ wurde auf den 1. Januar 2013 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) mit verschiedensten Massnahmen in Kraft gesetzt. Namentlich wurde das Strassenverkehrsstrafrecht verschärft. Neben den bekannten groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) wurde eine neue Kategorie von besonders qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen geschaffen:
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Neues Namens- und Bürgerrechtsrecht

Das Namens- und Bürgerrechtsrecht bei Eheschliessung war bei Juristen während Jahrzehnten ein altbekannter Diskussionsgegenstand. Das ändert sich nun mit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 30. September 2011, die am 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Damit werden die verfassungsmässigen Vorgaben (Gleichberechtigung, Diskriminierungsverbot) endlich nachvollzogen.

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