Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (2D_6/2023) von Folgendem aus:
A. A.________ trat im April 2021 zum ersten Mal zu den Anwaltsprüfungen im Kanton Luzern an. Dabei bestand er zwei schriftliche Prüfungen in den Fächern Privatrecht/ZPO/SchKG und Strafrecht/Strafprozess nicht. Der schriftliche Teil der Prüfung war damit nicht bestanden, weshalb er diese zu wiederholen hatte (§ 21 der Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen des Kantons Luzerns [APV/LU; SRL Nr. 282]). Ende August/Anfangs September 2021 bestand A.________ die schriftliche Anwaltsprüfung in den Fächern Privatrecht/ZPO/SchKG und Staatsrecht/Verwaltungsrecht. Die Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozess bestand er nicht, weshalb diese wiederholt werden musste. Mehr über „Zu blöd für den Anwalt“ Lesen