Strafanzeige
Mit einer Strafanzeige meldet der Anzeigeerstatter einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden, Art. 12, 15-17 StPO) einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, mit dem Ziel, dass gegen eine bestimmte oder eine unbekannte Person eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO) eröffnet wird.
Art. 301 StPO
Anzeigerecht
1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
2 Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3 Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
Strafantrag
Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, Straftaten zu verfolgen (Offizialprinzip bzw. Verfolgungszwang, Art. 7 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um sogenannte Offizialdelikte. Diese werden prinzipiell ohne Rücksicht auf den Willen der geschädigten Person verfolgt.
Anders verhält es sich bei sogenannten Antragsdelikten. Dabei handelt es sich um Delikte mit Bagatellcharakter, an deren strafrechtlichen Verfolgung nur dann ein öffentliches Interesse besteht, wenn dies von der geschädigten Person ausdrücklich gewünscht wird. Dieser Wunsch wird durch das Stellen eines Strafantrages ausgedrückt.
Art. 304 StPO
Form des Strafantrags
1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2 Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Gestützt auf eine Strafanzeige kann zwar ein Strafverfahren eröffnet werden, wird in der Folge jedoch kein oder ein nicht fristgemässer Strafantrag gestellt oder wird der Strafantrag zurückgezogen, so ist das Strafverfahren mittels Einstellungsverfügung zu beenden (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).
Art. 30 StGB
8. Strafantrag. / Antragsrecht
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31 StGB
8. Strafantrag. / Antragsfrist
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Art. 32 StGB
8. Strafantrag. / Unteilbarkeit
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 33 StGB
8. Strafantrag. / Rückzug
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
Ferner gilt der Strafantrag als zurückgezogen, wenn die antragstellende Person einer Vergleichsverhandlung unentschuldigt fernbleibt.
Art. 316 StPO
3. Abschnitt: Vergleich
1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
Desinteresse-Erklärung
Obwohl bei Offizialdelikten die Meinung der geschädigten Person in Bezug auf die Strafverfolgung grundsätzlich unbeachtlich ist, wird vor allem bei minderschweren Delikten deren Meinung dennoch beachtet. Durch eine Desinteresse-Erklärung bringt die geschädigte Person zum Ausdruck, dass sie an der Fortführung des Strafverfahrens nicht mehr interessiert ist. Eine Desinteresse-Erklärung führt in der Regel zur Einstellung des Verfahrens, namentlich, wenn ein geringes Strafverfolgungsinteresse vorliegt (Opportunitätsprinzip). Der abschliessende Entscheid über die Einstellung obliegt jedoch immer bei der Staatsanwaltschaft. Bei schweren Delikten überwiegt dagegen immer das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, weshalb eine Desinteresse-Erklärung der geschädigten Person nicht beachtet werden kann. Eine Einstellung bei schweren Delikten kann allerdings dann erfolgen, wenn die Beweislage schwierig ist.
Art. 120 StPO
Verzicht und Rückzug
1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2 Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
Art. 319 StPO
1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
Gründe
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
(…)
e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Art. 8 StPO
Verzicht auf Strafverfolgung
1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches1 (StGB).
Art. 52 StGB
1. Gründe für die Strafbefreiung. / Fehlendes Strafbedürfnis
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Art. 53 StGB
1. Gründe für die Strafbefreiung. / Wiedergutmachung
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und
b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.
Die Desinteresse-Erklärung ist nicht gleichbedeutend mit dem Rückzug des Strafantrages. Der Rückzug des Strafantrages muss immer ausdrücklich erklärt werden. Das Bundesgericht führte dazu in BGE vom 17. Oktober 2011 (6B_510/2011) Folgendes aus:
2.4 (…) Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Desinteresse-Erklärung stelle einen Verzicht auf das Einreichen eines Strafantrags dar (…), ist daher unbehelflich. Die Erklärung der Antragstellerin, mit welcher sie auf ihr fehlendes Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der beiden Medienvertreter hinwies, qualifiziert die Vorinstanz zu Recht nicht als Rückzug. In dieser Erklärung kommt nicht zum Ausdruck, den Strafantrag zurückziehen zu wollen. Vielmehr wird darin sogar klargestellt, von der Desinteresse-Erklärung sei der Strafantrag gegen Unbekannt nicht betroffen und bleibe bestehen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach solche Erklärungen bei Antragsdelikten zwingend als Rückzug des Strafantrags zu verstehen seien (…), kann nicht gefolgt werden. Unabhängig vom Unteilbarkeitsgrundsatz kann der Antragsteller in Bezug auf einen Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens beantragen, wenn er in dessen Verlauf zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen der Strafverfolgung seien diesem gegenüber nicht (mehr) gegeben. Ein solches Einstellungsbegehren darf nicht in einen Rückzug des Strafantrags uminterpretiert werden (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 101). Gleiches gilt für die weniger weit reichende Desinteresse-Erklärung, mit welcher die Antragstellerin lediglich ihr fehlendes Strafverfolgungsinteresse in Bezug auf die Medienschaffenden zum Ausdruck brachte. Sie stellt weder eine Umgehung des Unteilbarkeitsgrundsatzes dar (…), noch steht sie im Widerspruch zum Weiterbestehen des Strafantrags.
Nach der Anklageerhebung ist schliesslich eine Desinteresse-Erklärung der geschädigten Person nicht mehr zu beachten. Das Gericht muss materiell über die Anklage entscheiden (Art. 351 Abs. 1 StPO) und kann das Verfahren infolge einer Desinteresse-Erklärung nicht mehr einstellen.
Spezialfall häusliche Gewalt
Seit 2004 werden gewisse Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt als Offizialdelikten behandelt. Damit soll verhindert werden, dass das Opfer im Laufe des Strafverfahrens den Strafantrag zurückzieht, was eine strafrechtliche Verfolgung des Täters verunmöglicht. Das Opfer hat jedoch die Möglichkeit zu beantragen, dass das Strafverfahren sistiert werde (Art. 55a StGB). Wenn das Opfer innerhalb von sechs Monaten nicht die Fortführung des Strafverfahrens verlangt, wird das Strafverfahren eingestellt.
Bei Art. 55a StGB handelt es sich allerdings um eine Kann-Bestimmung. Die Einstellung des Strafverfahrens hängt nicht einzig vom Willen des Opfers ab. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft befugt, auch gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers das Strafverfahren weiterzuführen, einen Strafbefehl zu erlassen bzw. Anklage zu erheben. Dies gilt namentlich bei Fällen, in denen das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung höher als das private Interesse des Opfers zu gewichten ist. Insbesondere liegt die Verfolgung von Straftaten im öffentlichen Interesse, um den gleichen Täter von weiteren Delikten gegen das gleiche Opfer (Spezialprävention) oder andere Täter von gleich gelagerten Delikten (Generalprävention) abzuhalten.
Art. 55a StGB
3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer
1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn:
a. das Opfer:
1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.
2 Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft.
3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates führte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2002 Folgendes aus:
Um den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wird der Einstellungsentscheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (Kann-Vorschrift). Gemäss vorgeschlagener Regelung kann die zuständige Behörde die Strafverfolgung daher selbst dann fortführen, wenn die Einstellungsbedingungen erfüllt sind, d.h. wenn das Opfer seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung gegeben hat. Mit der Kann- Formulierung lässt sich einerseits vermeiden, dass der Nichteinstellungsentscheid alleine auf dem Opfer lastet. Sie hat aber auch den Vorteil, dass die zuständige Behörde das Verfahren fortführen kann, wenn sie den Ausführungen des Opfers oder den Versprechungen des Täters misstraut. Die zuständige Behörde kann sich allerdings der Überprüfung der Bedingungen nicht entziehen und wird insbesondere ihren Entscheid, die Strafverfolgung gegen den bekundeten Willen des Opfers weiterzuführen, begründen müssen.
Bei nicht ehelichen Paaren, die nicht zusammenleben, kommt Art. 55a StGB nicht zur Anwendung. Die in Art. 55a Abs. 1 StGB aufgeführten Delikte sind somit in diesem Zusammenhang normale Antragsdelikte.
In Bezug auf häusliche Gewalt sind jedoch weitere Delikte denkbar, namentlich im Zusammenhang mit Stalking, weshalb die Deliktsliste gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB unvollständig ist. Zu denken ist etwa an folgende Straftatbestände: unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), Ehrverletzungsdelikte (Art. 176 ff. StGB), Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB), unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB), Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) oder Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB). Dabei handelt es sich um Antragsdelikte, weshalb es einzig in der Hand des Opfers liegt, ob eine Strafverfolgung erfolgen soll.