Scheidung nach zwei Jahren Trennung

Allgemeines

Eine Scheidung kann mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren oder mit einer Scheidungsklage eingeleitet werden.

Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren (Art. 111 und 112 ZGB) sind sich die Ehegatten einig, dass sie sich scheiden lassen wollen. Sie können jederzeit die Scheidung verlangen und sind an keine Trennungsfrist gebunden.

Mittels Klage kann ein Ehegatte die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten anhängig machen und durchsetzen. Im Zentrum steht die Scheidungsklage nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Die Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB), welche wie das gemeinsame Scheidungsbegehren keine Trennungszeit voraussetzt, hat dagegen keine praktische Bedeutung.

Art. 114 ZGB
B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten
I. Nach Getrenntleben
Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Getrenntleben

Was Getrenntleben bedeutet, ist im Zivilgesetzbuch nicht näher umschrieben. In Deutschland findet sich dagegen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Legaldefinition:

§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

In der Regel ist die Trennung daran festzustellen, wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht und dadurch seinen Trennungswillen manifestiert. Es gibt aber auch Fälle, bei denen sich der Trennungswille nicht in einem Auszug ausdrückt, nämlich, wenn die Parteien weiterhin, aber getrennt unter einem Dach leben, oder wenn die Parteien schon vorher in zwei Wohnungen gelebt haben.

Das Getrenntleben muss ununterbrochen sein. Wenn die Ehegatten wieder zusammenkommen und ihr eheliches Zusammenleben wieder aufnehmen, sich später jedoch erneut trennen, beginnt die Trennungsfrist neuerdings zu laufen. Von diesem Grundsatz sind allerdings kurze Versöhnungsversuche ausgenommen.

Versöhnungsversuch während der Trennung

In Deutschland besteht diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (§ 1567 Abs. 2 BGB). In der Schweiz gilt das Gleiche. Ein Zusammenleben für eine kürzere Zeit, das eine Versöhnung herbeiführen soll, bewirkt weder einen Stillstand noch eine Unterbrechung der Frist. Somit läuft die Frist während des Versöhnungsversuches weiter und es beginnt keine neue Frist nach dem Ende des Versöhnungsversuches.

Unter kurzem Zusammenleben ist ein Versöhnungsversuch von einigen Tagen bis einigen Wochen zu verstehen. Dauert der Versuch des Zusammenlebens mehr als einen Monat, wird es schwierig zu beurteilen, ob es sich nur um einen Versöhnungsversuch handelt oder ob die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen haben. Dies hängt von den konkreten Umständen ab. Dauert das Zusammenleben jedoch mehrere Monate, kann nicht mehr von einem Versöhnungsversuch ausgegangen werden, sondern das eheliche Zusammenleben wurde wieder aufgenommen. Schwierig zu würdigen ist schliesslich auch eine On-Off-Beziehung.

Das Kantonsgericht St. Gallen hielt in einem Scheidungsurteil im Jahr 2002, als allerdings noch eine Trennungsfrist von 4 Jahren galt, Folgendes fest:

Eine lange, unbegründete Abwesenheit lässt auf einen Trennungswillen schliessen. Eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts während weniger als drei Monaten unterbricht die Trennungsfrist grundsätzlich nicht. Auch fortgesetzte persönliche Kontakte und finanzielle Zuwendungen können am Getrenntleben nichts ändern.
Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 25. Januar 2002, in Sachen M.N. und S.N.-P (BF.2001.20)

Auch eine solche lockere und zeitlich beschränkte Beziehung würde im Übrigen nicht ausreichen, um die Trennungsfrist zu unterbrechen. Ein Ehegatte soll nicht befürchten müssen, dass seine Scheidungschancen sogleich schwinden, wenn er auf Probe wieder mit dem anderen zusammenzieht. Das Recht will die Eheleute nicht von einem Versöhnungsversuch abhalten, sondern ihre Bereitschaft dazu ohne kleinliche Beschränkungen fördern. Das Getrenntleben wird deshalb nicht schon unterbrochen, wenn die Ehegatten „wenige Wochen“ zusammenwohnten (SUTTER/FREIBURGHAUS, N 12 zu Art. 114 ZGB), sondern erst dann, wenn ihre Wohngemeinschaft „mehrere Monate“ andauerte (REUSSER, Rz. 1.74; vgl. auch FANKHAUSER, N 19 zu Art. 114 ZGB; RHINER, 280; RUMO-JUNGO, 1532). Nach der Qualität der Partnerschaft ist freilich nicht zu fragen, weil sich eine solche Eheprüfung mit der formellen Natur des Scheidungsgrundes nicht vertrüge und weil es ohnehin kaum möglich wäre, den Grad der Bindung irgendwie zu messen. Es geht im Gegenteil darum, feste Regeln aufzustellen, und dabei wird man annehmen können, dass ein gemeinsamer Haushalt, der während weniger als drei Monaten stetig geführt wurde, grundsätzlich keine Unterbrechung der Trennungsfrist zu bewirken vermag (vgl. zu dieser untersten Grenze auch SCHWAB, Rz. 162; WOLF, N 65 zu § 1567 BGB). Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, dass die Ehegatten während zweieinhalb Monaten alle Wochenenden, aber eben auch nur diese, miteinander verbrachten, so hätte eine derart zurückhaltende Wiederannäherung im Ablauf ihrer Ehe keine Zäsur gebracht und keinen neuen Lebensabschnitt bedeutet.

In einem Eheschutzurteil aus dem Jahr 2009 führte das Kantonsgericht St. Gallen ausserdem Folgendes aus:

Art. 179 Abs. 2 ZGB: Die Ordnung des Getrenntlebens fällt dahin, wenn beide Ehepartner den klaren Willen haben, ihre Gemeinschaft nochmals aufzunehmen und tatsächlich vorbehaltlos für unbestimmte Zeit wieder zusammenleben (Kantons­gericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. Oktober 2009, RF.2009.78).

Von einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB kann erst gesprochen werden, wenn beide Ehepartner den klaren Willen haben, ihre Gemeinschaft nochmals aufzunehmen und tatsächlich vorbehaltlos für unbestimmte Zeit wieder zusammenleben (Pra 2002 Nr. 108; BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 179 ZGB N 12; BernerKomm/Haus­heer/Reusser/Geiser, Art. 179 ZGB N 15a; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens, Diss. St.Gallen 1995, 247). Sie muss ernst gemeint und auf Dauer angelegt sein (ZürcherKomm/Bräm, Art. 179 ZGB N 47). Daran fehlt es, wenn die Eheleute nur auf Zusehen hin oder unter dem Druck der Verhältnisse zusammenbleiben (OGer ZH, ZR 1994 Nr. 126) oder auf Probe wieder zusammenziehen (BGE 42 I 97; 68 II 246; 88 II 138). (…)

Sex während der Trennung

Allein aus dem Umstand, dass es während der Trennung zu Sex gekommen ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen haben. Der Sex muss Ausdruck davon sein, dass sie sich wieder als eheliche Gemeinschaft verstehen.

Ein Einzelrichter am Bezirksgericht Dielsdorf führte diesbezüglich in einem Teilurteil aus dem Jahr 2012 Folgendes aus:

Das Getrenntleben setzt nicht voraus, dass die Eheleute überhaupt keinen Kontakt mehr haben, sondern dass sie ihn nicht mehr wie Eheleute pflegen (Alexandra Rumo-Jungo, Die Scheidung auf Klage, AJP 1999, S. 1530 ff., S. 1532 II 4. a). Zwar gehen gelegentliche sexuelle Kontakte über solche einer rein freundschaftlichen Beziehung hinaus. Um die Unterbrechung des Getrenntlebens zu bewirken, müssen die sexuellen Kontakte aber einerseits eine gewisse Häufigkeit in einer kurzen Zeit erreichen, andererseits vom subjektiven Element der geistig-seelischen Beziehung getragen sein. Dies ist hier beides nicht der Fall. Für die Beklagte war erkennbar, dass es dem Kläger mit seinem Verhalten nicht um die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ging, sondern dass er vielmehr das Motiv der sexuellen Befriedigung verfolgte. Somit wurde die Trennungsfrist auch nicht nach dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung (…) durch gelegentliche sexuelle Kontakte unterbrochen.

Beginn und Berechnung der Trennungsfrist

Das Getrenntleben beginnt ab dem Datum, an dem die Ehegatten die gemeinsame häusliche Gemeinschaft aufgegeben haben. In der Regel ist das identisch mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung.

Meist geht dem Scheidungs- ein Eheschutzverfahren voraus. Dort halten die Parteien im Rahmen einer Trennungsvereinbarung regelmässig fest, ab welchem Datum sie getrennt leben. Auf diesen Trennungszeitpunkt ist dann in der Scheidung abzustellen.

Sollte die beklagte Partei den Trennungszeitpunkt oder die Trennung überhaupt bestreiten, ist der Kläger diesbezüglich beweispflichtig. Dies kann zu Beweisproblemen führen, namentlich bei Versöhnungsversuchen oder On-Off-Beziehungen.

Wie die Trennungsfrist genau berechnet wird, ist erstaunlicherweise nicht geklärt und es bestehen unterschiedliche Meinungen dazu. Insbesondere ist diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.

In einem Urteil des Bundesgerichts (BGE vom 24. April 2007, 5P.521/2006), in dem das Bundesgericht die Frage der Trennungsfrist jedoch schliesslich nicht hat entscheiden müssen, findet sich folgender Sachverhalt:

In einer Eheschutzverfügung wurde festgehalten, dass die Ehegatten per 14. Juli 2004 getrennt leben. Die Ehefrau machte am 14. Juli 2006, 8.00 Uhr, durch persönliche Übergabe die Scheidungsklage an einem Bezirksgericht anhängig. Der Ehemann machte am 15. Juli 2006 durch Postaufgabe die Scheidungsklage an einem Bezirksgericht in einem anderen Kanton anhängig. Die Gerichte des Kantons Thurgau gingen davon aus, dass die Trennungsfrist am 14. Juli 2008, um 0.00 Uhr, abgelaufen, weshalb die Scheidungsklage der Ehefrau zulässig sei.

Das Bundesgericht führte dazu Folgendes aus:

4.2 Das Obergericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, in welchem Zeitpunkt die in Art. 114 ZGB festgelegte Trennungsfrist zu laufen beginne, und dabei verschiedene Literaturstellen und auch die einschlägige bundesrätliche Botschaft konsultiert. Die von ihm angestellten Überlegungen und die Tatsache, dass die herangezogenen Lehrmeinungen keineswegs einhellig sind, zeigen, dass die strittige Frage bisher nicht klar beantwortet worden ist.

Gemäss FammKommentar Scheidung/Fankhauser (Art. 114, Rz. 23) sei die im gesamten Zivilrecht geltenden Regelung von Art. 77 OR anwendbar. Folglich beginne die Frist am Tag nach Aufnahme des Getrenntlebens zu laufen. Art. 78 OR (Fristverlängerung bei Sonn- und Feiertagen) sei dabei nicht anwendbar, da dies dem Grundsatz der festen Trennungsfrist widersprechen würde.

Nach dieser Auffassung, die auch ich teile, beginnt die Frist im obigen Beispiel am 15. Juli 2006 zu laufen. Die Scheidungsklage kann somit frühestens am 15. Juli 2008 rechtshängig gemacht werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es im zivilprozessualen Bereich die gleiche Fristenregelung gibt (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

Die Scheidungsklage wird an dem Tag rechtshängig gemacht, an dem sie direkt dem Gericht oder der Post übergeben wird (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Die Scheidungsklage, die vor Ablauf der Trennungsfrist eingereicht wird, erfüllt die Scheidungsvoraussetzungen nicht und wird folglich abgewiesen. Wenn der Beklagte jedoch mit der Scheidung einverstanden ist, wird die verfrühte Scheidungsklage als Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt (Art. 292 Abs. 1 ZPO).

Die Kenntnis des genauen Ablaufs der Frist ist nicht nur wichtig, um eine verfrühte Scheidungsklage zu vermeiden, sondern auch darum, da die zeitlich frühere Klage den Gerichtsstand fixiert (perpetuatio fori) (Art. 64 Abs. 1 Bst. a ZPO, Art. 9 IPRG). Mit einer richtig terminierten Scheidungsklage kann der Kläger somit den Gerichtsstand bestimmen.

Spezialfall 1: Getrenntleben unter einem Dach

In Deutschland ist dieser Fall ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ehegatten scheinen zwar ‒ von aussen betrachtet ‒ zusammenzuleben, aber es fehlt der Wille, eine eheliche Gemeinschaft zu bilden.

In dieser Situation ist es folglich schwierig, von der faktischen Wohnsituation auf die Trennung zu schliessen. Entscheidend ist der Wille mindestens einer Partei, keine eheliche Gemeinschaft zu bilden. Wenn die beklagte Partei dies jedoch bestreitet, besteht für den Kläger ein grosses Beweisproblem. Wenn er das Getrenntleben unter einem Dach nicht beweisen kann, hat das die Abweisung der Scheidungsklage zur Folge. Selbst wenn der Beweis gelingt, führt dies zu einer grossen Verzögerung der Scheidung.

Art. 114 ZGB. Ein Ehepartner, der zwar noch im gleichen Haus wohnte wie die Partnerin, sich aber mehrere Jahre lang in das Dachgeschoss zurückzog und keine Gemeinsamkeit mehr pflegte, hat im Sinne des Gesetzes getrennt gelebt.
Kantonsgericht St.Gallen, II. Zivilkammer, 10. Mai 2006, BF.2005.20

Das Kantonsgericht führte namentlich Folgendes aus:

Trennung bedeutet Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Vorausgesetzt wird, dass faktisch keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dass zumindest ein Ehegatte sie auch ablehnt. Es braucht also einen Zustand der örtlichen Trennung und einen klar erkennbaren Trennungswillen. In der Regel müssen die Ehegatten sich fortan in zwei verschiedenen Wohnungen aufhalten. Ein Getrenntleben im selben Haus ist nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (FamKomm Scheidung/FANKHAUSER, Art. 114 ZGB N 15; BaslerKomm/STECK, Art. 114 ZGB N 9; REUSSER, Die Scheidungsgründe und die Ehetrennung, in HAUSHEER (Hrsg.), Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Rz. 1.73; RUMO-JUNGO, Die Scheidung auf Klage, AJP 1999, 1530, 1531 f.; VETTERLI, Die Scheidung auf Klage in der Praxis, AJP 2002, 102, 103). Zu verlangen ist immerhin, dass die Eheleute ihre eigenen Lebensbereiche ausgeschieden haben und keine persönlichen Beziehungen mehr pflegen, die weit über das unvermeidliche Zusammentreffen in einem räumlichen Nebeneinander hinausgehen. Der Ehemann schildert eine solche strikte hausinterne Trennung anschaulich. Selbst die Ehefrau behauptet nicht, man habe sich noch irgendwelche gegenseitigen Dienste geleistet, die als einträchtiges Zusammenwirken aufgefasst werden könnten. Damit steht fest, dass die Ehegatten im Wesentlichen für sich allein sorgten und ihre freie Zeit praktisch nie mehr zusammen verbrachten (vgl. dazu RUMO-JUNGO, 1530, 1531 f.). Ein gemeinsamer Haushalt wird allein durch gelegentliche Handreichungen – wenn etwa der Mann sporadisch für die Frau mitkocht oder diese in seiner Abwesenheit aufräumt – nicht aufrecht erhalten (MünchenerKomm/WOLF, § 1567 BGB N 28).

Eine Trennung kann sich zwar nicht von selbst ergeben und sich auch nicht schleichend in einer zunehmenden Entfremdung einstellen. Wenigstens ein Ehegatte muss sich dazu entschliessen und dem anderen deutlich zu verstehen geben, dass er die häusliche Gemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Das braucht er aber doch nicht ausdrücklich zu erklären, es kann sich auch aus einem schlüssigen Verhalten ergeben und als solches muss der jahrelange und konsequente Rückzug des Ehemanns in den oberen Stock des Wohnhauses gelten, der von der Ehefrau als eine Art „Auswanderung“ empfunden und auch im Rückblick als Aufnahme des Getrenntlebens anerkannt wurde.

Häufig ist es so, dass ein Ehegatte ein Eheschutzbegehren einreicht, der andere Ehegatte aber weiter in der ehelichen Wohnung verbleibt. In der Folge wird einem Ehegatten eine Frist zum Auszug aus der ehelichen Wohnung angesetzt. Um den Trennungsbeginn jedoch vorzuverlegen, macht es Sinn, im Rahmen einer Trennungsvereinbarung abzumachen, dass die Parteien ab einem gewissen Zeitpunkt getrennt unter einem Dach gelebt haben. Auf eine solche Vereinbarung ist dann in der Scheidung abzustellen. Sollte die beklagte Partei trotzdem behaupten, dass man nicht getrennt unter einem Dach gewohnt hat, so ist sie diesbezüglich beweispflichtig. Solch ein Beweis ist jedoch kaum zu führen, wenn die klagende Partei entsprechend der Vereinbarung aus der Wohnung ausgezogen ist.

Spezialfall 2: Trennung bei getrennten Wohnsitzen

Bei dieser Fallkonstellation fehlt es an einem gemeinsamen Wohnsitz. Die Ehegatten wohnen in zwei Wohnungen und leben mal da und mal dort. Entscheidend ist einzig, dass sie den Willen haben, eine eheliche Gemeinschaft bilden. Sie leben ab dann getrennt, wenn ein Ehegatte den Willen zur Trennung manifestiert hat. Die Trennung kann zum Beispiel objektiv daran festgemacht werden, ab wann sich ein Ehegatte nicht mehr in der Wohnung des anderen aufgehalten hat.