Das Zeitalter des Internets hat in Bezug auf die Veröffentlichung der Rechtsprechung einen Quantensprung gebracht. Es werden nicht mehr nur selektiv gekürzte Entscheide in offiziellen Entscheidsammlungen oder Zeitschriften veröffentlich, sondern die Gerichte veröffentlichen auf ihren eigenen Webseiten relativ umfassend und meist ungekürzt ihre Entscheide. Folglich ist es für die Rechtssuchenden viel einfacher, einschlägige Judikatur zu finden. Zudem wird die Justiz dadurch auch transparenter und schliesslich berechenbarer.
Infolge des Persönlichkeitsschutzes müssen die Parteien anonymisiert werden, damit keine Rückschlüsse auf diese möglich sind, namentlich bei familienrechtlichen Entscheiden. Das Obergericht des Kantons Zürich anonymisiert sogar die Rechtsvertreter, nicht dagegen das Bundesgericht. Manchmal ist die Anonymisierung jedoch etwas lächerlich, namentlich, wenn es um öffentlich bekannte Personen geht, deren Fälle auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden.
In der Liste der Neuheiten der Zürcher Gerichte findet sich zu einem Fall folgender Leitsatz:
Umteilung eines Prozesses der Schlichtungsbehörde des Bezirks Dielsdorf betreffend Anfechtung der Kündigung
27.11.2014 | VV140014 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Wenn man die Falldatei öffnet, liest man unter anderem Folgendes:
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM140059-D der Schlichtungsbehörde des Bezirkes C._____ i.S. A._____ gegen B._____ betreffend Anfechtung der Kündigung
I. 1.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 überwies die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ die Akten des Verfahrens MM140059 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zuzuweisen. Sie begründete dies damit, beim Beklagten in der Hauptsache handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____. Sämtliche Beisitzer der Schlichtungsbehörde, ein grosser Teil der Gerichtsschreiber und auch der Leitende Gerichtsschreiber hätten mit dem Beklagten in den vergangenen Jahren und Monaten regelmässig zusammen gearbeitet. Einige würden zu ihm ein freundschaftliches Verhältnis pflegen. Es bestünde daher für sämtliche Beisitzer und die juristische Kanzlei ein Ausschlussgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1).
II.3.
Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG), welchen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das sich gegen einen Kollegen richtet. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.
Da die Anonymisierung nicht geklappt hat, wissen wir, um welche Schlichtungsbehörde es sich handelt. Da frage ich mich, warum man eigentlich nicht wissen darf, dass es sich um die Schlichtungsbehörde des Bezirks Dielsdorf handelt, zumal Rückschlüsse auf konkrete Personen ohne Insiderwissen nicht möglich sind. Das ist ein Beispiel, wie die Anonymisierung von Entscheiden ad absurdum geführt wird. In einem ähnlich gelagerten Fall (VV120003-O) fand dagegen keine Anonymisierung statt.
Update 27.2.2015:
Bereits zwei Wochen später stosse ich auf eine weitere absurde Anonymisierung. Der genaue Unfallort in der Stadt Zürich wird anonymisiert, obwohl daraus keinerlei Rückschlüsse auf die Beschuldigte möglich sind. Die Automarken werden dagegen im Detail genannt, was eher Rückschlüsse auf die Beschuldigte erlaubt, zumal diese einen Wagen der Luxusklasse fährt.
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges etc.
10.12.2014 | SU140050 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Im Urteil kann man unter anderem Folgendes lesen:
1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 27. Juli 2011 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 11. April 2011, um 12.05 Uhr, als Lenkerin des Personenwagens VW D Touareg (ZH …) an der Verzweigung …-/ …strasse in Zürich 1 einem vorbeifahrenden Personenwagen Toyota Aygo zunächst den Vortritt gewährt, sei jedoch beim wieder Anfahren mit dem Heck dieses Personenwagens kollidiert und habe damit ihr Fahrzeug nicht beherrscht. Weiter sei die Beschuldigte nach dieser Kollision weitergefahren, ohne der Kollisionsbeteiligten bzw. Anzeigeerstatterin B._____ Namen und Adresse bekanntzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen, weshalb die Beschuldigte ihrer Meldepflicht ungenügend nachgekommen sei (Urk. 6).
(…)
3. Die Verteidigung macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie führt in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich aus, es stehe nicht zweifelslos fest, dass die Kollision mit der Anzeigeerstatterin durch die Beschuldigte verursacht worden sei; die zeitlichen Verhältnisse sowie die fehlenden Mikrospuren vom PW Toyota Aygo am PW VW Touareg würden dagegen sprechen. Die Beschuldigte sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht auf der Kreuzung …/…strasse in Zürich gewesen, was durch die Erklärung von C._____ bestätigt werde. Erst nach 13.00 Uhr sei das Fahrzeug der Beschuldigten an der …strasse gestanden. Weiter fehle der Nachweis der Übertragung des Lackmaterials vom PW Toyota Aygo auf den PW VW Touareg, weshalb eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ausgeschlossen werden könne. Sodann sei die Beweisaufnahme unrichtig durchgeführt worden und insbesondere nicht festgestellt worden, ob sich noch anderes, fremdes Lackmaterial an der Stossstange befunden habe. Nicht ermittelt worden sei weiter, in welcher Höhe sich die Kollision ereignet haben soll; die Fahrzeuge seien einander nicht gegenüber gestellt worden. Die Anzeigeerstatterin sei vortrittsbelastet gewesen, weshalb sie an der Kollision die Schuld trage. Hätte sich die Kollision so ereignet, wie dies die Anzeigeerstatterin behaupte, so könne eine Beschädigung am Toyota hinten links nicht zu einer Beschädigung des VW Touareg vorne links führen (Urk. 43).