Im Blick vom 2. Dezember 2014 wurde von folgendem Fall berichtet:
Einem Mann war der Führerausweis entzogen worden. Darum fuhr er einen Elektroroller („Vespino“), der maximal 20 km/h schnell fährt. Er war davon ausgegangen, dass er für dieses Fahrzeug keine Fahrerlaubnis braucht, weshalb er dieses trotz des Entzuges des Führerausweises fahren kann.
In der Folge wurde er von der Polizei angehalten und die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Er wurde mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft.
Der Töfflifahrer wehrte sich nicht gegen den Strafbefehl, weshalb dieser rechtkräftig wurde. Erst als sich der Blick eingeschaltet hatte, merkte die Staatsanwaltschaft, dass sie einen Fehlentscheid getroffen hatte. Folglich ersuchte sie beim Obergericht um Revision des Entscheides. Das Obergericht trat auf das Revisionsgesuch jedoch nicht ein, weshalb der Strafbefehl Bestand hat.
Wie sieht es rechtlich aus?
Ein Entzug des Führerausweises hat zur Folge, dass das Führen von sämtlichen Motorfahrzeugen sämtlicher Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F für die Entzugsdauer nicht erlaubt ist (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 VZV).
(VZV = Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976)
Nicht betroffen von einem Führerausweisentzug sind somit Motorfahrzeuge der Spezialkategorien G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) und M (Motorfahrräder).
Unter Motorfahrrädern ist Folgendes zu verstehen:
Art. 18 VTS
«Motorfahrräder» sind:
a. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, höchstens 1,00 kW Motorleistung und:
1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3,
2. einem Elektromotor, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt;
b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Elektromotor von höchstens 0,50 kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:
1. einplätzig sind,
2. speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
3. aus einer speziellen Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination bestehen,
4. speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c. motorisierte «Behindertenfahrstühle», das heisst einplätzige Fahrstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch gehbehinderte Personen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von höchstens 1,00 kW und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
(VTS = Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995)
Der Töfflifahrer fuhr nicht ein normales Mofa, sondern ein Leicht-Motorfahrrad. Für ein Leicht-Motorrad ist ‒ im Gegensatz zu einem normalen Mofa ‒ überhaupt kein Führerausweis notwendig (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VZV). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre (Art. 6 Abs. 1 Bst. f VZV). Personen zwischen 14 und 16 Jahren brauchen für das Führen eines Leicht-Motorrads dagegen einen Führerausweis der Kategorie M (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV).
Somit ist eindeutig, dass der Töfflifahrer trotz Entzugs des Führerausweises zum Führen seines Leicht-Motorades berechtigt gewesen ist.
Eigentlich wendet die Staatsanwaltschaft das Recht von Amtes wegen an und die Beschuldigten können grundsätzlich davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft das Recht richtig anwendet. Rechtliche Meinungsunterschiede können jedoch entstehen, wenn Rechtsbegriffe ausgelegt werden müssen. Vorliegend ist die Rechtslage jedoch glasklar. Der Staatsanwaltschaft ist ein grober Schnitzer passiert, weil sie das einschlägige Recht schlicht falsch angewendet hat. Das ist im Übrigen auch darum unverständlich, da das Strassenverkehrsrecht zum täglichen Business gehört und die Rechtlage relativ einfach abgeklärt werden kann.
Warum korrigierte das Obergericht den fehlerhaften Strafbefehl nicht?
Zunächst muss festgehalten werden, dass der Töfflifahrer sich selbst an der eigenen Nase nehmen muss. Er hätte sich während des laufenden Strafverfahrens um rechtlichen Rat bemühen müssen. Eine kleine Recherche im Internet hätte sofort gezeigt, dass er recht hat.
Der Töfflifahrer hat zwar offensichtlich bei der Staatsanwaltschaft reklamiert, aber er hat es unterlassen, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Art. 354 StPO). Die Staatsanwaltschaft hätte dann die Möglichkeit gehabt, ihren Entscheid zu überdenken und das Verfahren einzustellen (Art. 355 Abs. 3 Bst. b StPO). Ansonsten hätte sie Anklage beim zuständigen Gericht erheben müssen (Art. 355 Abs. 3 Bst. d StPO). Das Gericht hätte den Töfflifahrer dann freigesprochen.
Weil keine Einsprache erhoben worden ist, ist der Strafbefehl rechtkräftig geworden. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann nur noch eingeschränkt auf rechtskräftige Entscheide zurückgekommen werden. Die Staatsanwaltschaft hat richtig erkannt, dass eigentlich nur das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung steht, um den Fehlentscheid zu korrigieren.
Revisionsgründe sind Folgende:
Art. 410 StPO
Zulässigkeit und Revisionsgründe
1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
(…)
Vorliegend liegt offensichtlich kein Revisionsgrund im Sinne der Strafprozessordung vor. Mangels einer rechtlichen Grundlage ist es dem Obergericht nicht möglich, den Strafbefehl aufzuheben. Das Obergericht hat somit richtig entschieden. Aus rechtlichen Gründen waren ihm die Hände gebunden.
Das Ergebnis mag stossend sein, aber aus diesem Fall kann man lernen, dass man sich gegen einen Entscheid wehren muss, solange dieser noch nicht rechtskräftig ist. Leider ist es so, dass Leute sich erst in einem späten Stadium rechtlich beraten lassen, wenn es schon fast oder ‒ wie hier ‒ zu spät ist.
Der vorliegende Fall zeigt aber auch, dass die Revisionsgründe der StPO lückenhaft sind. Eine Revision sollte möglich sein, wenn ein Strafentscheid darum fehlerhaft ist, weil das Recht offensichtlich falsch angewendet worden ist. Dazu ist jedoch eine Gesetzesänderung notwendig.
Der Beschuldigte hat eigentlich nur noch die Möglichkeit, den von der Staatsanwaltschaft gemachten Fehler korrigieren zu lassen. Er müsste um Begnadigung ersuchen (Art. 381-383 StGB). Im Kanton Zürich ist das Begnadigungsgesuch beim Regierungsrat einzureichen (§ 202 GOG). Über die Begnadigung entscheidet schliesslich der Kantonsrat (§ 204 Abs. 2 GOG).