Früher, als die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich noch gegolten hatte, reichte ich die Eheschutzbegehren meist nur mit dem offiziellen Klageformular oder mit einer Klageschrift mit Kurzbegründung ein. So konnte ich schnell und einfach die Klage rechtshängig machen. Die konkreten Anträge, die ausführliche Begründung und die Beilagen präsentierte ich dann erst an der Hauptverhandlung.
Seit dem Inkrafttreten der neuen ZPO im Jahr 2011, welche generell zu einer Verschriftlichung der Verfahren geführt hat, ist dies jedoch nicht mehr möglich.
Das Eheschutzbegehren wird mittels Gesuch eingereicht (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Auch wenn das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren (Art. 271 Bst. a ZPO) ist, so gelten die Verfahrensvorschriften des ordentlichen Verfahrens sinngemäss (Art. 219 ZPO).
Art. 221 Klage
1 Die Klage enthält:
a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b. das Rechtsbegehren;
c. die Angabe des Streitwerts;
d. die Tatsachenbehauptungen;
e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f. das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a. eine Vollmacht bei Vertretung;
b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d. ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
Somit muss ein erheblicher Aufwand betrieben werden, bevor das Eheschutzbegehren überhaupt erst eingereicht werden kann. Insgesamt hat sich auch der anwaltliche Aufwand für Eheschutzbegehren signifikant erhöht, was folglich zu höheren Anwaltskosten führt. Zudem können sich zwischen der Einreichung des Eheschutzbegehrens und der mündlichen Verhandlung die Verhältnisse verändern, was zu einem weiteren Mehraufwand führt.
In Eheschutzverfahren wird grundsätzlich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 253 ZPO). Es gibt also keine weiteren Parteivorträge (Replik/Duplik). Das führt in der Regel dazu, dass der Unterhaltsanspruch nicht beziffert werden kann, da der Gesuchstellerin die genauen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners nicht bekannt sind, und dieser die notwendigen Unterlagen erst beibringen muss. Teilweise erhält die Gesuchsgegnerin dennoch die Möglichkeit, sich zu sogenannten Noven zu äussern. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 272 ZPO). Der Richter hat somit von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen.
Mit der Einreichung eines Eheschutzbegehrens wird regelmässig eine schnelle gerichtliche Regelung angestrebt, namentlich in Bezug auf Unterhalt, Obhut und Besuchsrecht. Die eidgenössische ZPO fördert das Bedürfnis einer schnellen Rechtsfindung jedoch nicht, behindert eine solche dagegen eher. Dass es auch anders geht, zeigt zum Beispiel die Scheidungsklage, die auch ohne Begründung eingereicht werden kann (Art. 290 ZPO). Dort findet allerdings zunächst eine formlose Einigungsverhandlung statt (Art. 291 ZPO).
Zu bemerken ist, dass die Gerichte die Eheschutzbegehren in der Regel relativ pragmatisch abhandeln und nicht immer streng auf Einhaltung der Formvorschriften bestehen, namentlich bei Laienbeschwerden, ansonsten wären Eheschutzbegehren ohne anwaltliche Vertretung kaum mehr möglich. Bei einer anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin sind die Gerichte dagegen strenger in Bezug auf die Formvorschriften.
Die ZPO hätte ferner eigentlich dazu führen sollen, dass die Verfahren vereinheitlicht werden. Tatsächlich ist eine Verfahrenszersplitterung eingetreten. Im Kanton Zürich gibt es mindestens drei verschiedene Arten, wie die Gerichte mit einem Eheschutzbegehren umgehen:
1. Standardverfahren (mehrere Bezirksgerichte)
Vorladung zu einer mündlichen Anhörung (Art. 253 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZPO).
2. Bezirksgericht Meilen
Schriftliche Stellungnahme zum Gesuch (Art. 253 ZPO). Anschliessend Vorladung zur persönlichen Befragung der Parteien (Art. 273 Abs. 1 ZPO), Stellungnahme zu Noven sowie Vergleichsverhandlung.
3. Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung
Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO).
Von den drei Arten der Durchführung eines Eheschutzverfahrens ist das Standardverfahren noch das beste und schnellste. Die zweite Möglichkeit ist dagegen die mit Abstand langsamste. Mit einer Fristerstreckung bei der Stellungnahme kann das Verfahren zusätzlich etwas verzögert werden. Zudem wird der Verhandlungstermin erst angesetzt, wenn die Stellungnahme des Gesuchgegners vorliegt. Die dritte Möglichkeit bevorzugt die Gesuchstellerin, da dem Gesuchsgegner die Möglichkeit einer formellen Stellungnahme genommen wird. Eigentlich macht eine Vergleichsverhandlung erst Sinn, wenn beide Parteien ihren Standpunkt haben darlegen können. Zudem, wenn die Vergleichsverhandlung scheitern sollte, muss ein neuer Verhandlungstermin angesetzt bzw. ein Schriftenwechsel angeordnet werden, was folglich erst recht zu einer Verzögerung führt.
Schliesslich hat das Gericht die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu verlangen (Art. 98 ZPO), mit Ausnahme der Fälle der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZPO). Von dieser Möglichkeit machen alle Bezirksgerichte Gebrauch, mit Ausnahme der Bezirksgerichte Dielsdorf und Winterthur, welche grundsätzlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Eheschutzverfahren verzichten. Es gibt Fälle, in denen das Gericht zunächst die Prozessfinanzierung klärt, bevor es zu einer mündlichen Verhandlung vorlädt, was zu einer wochenlangen Verzögerung führen kann. Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wäre wünschenswert, wie etwa bei fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (§ 179 Abs. 3 GOG) oder bei KESB-Verfahren (§ 60 Abs. 1 EG KESR).
Unter dem neuen Recht braucht die Gesuchstellerin in der Regel wesentlich mehr Zeit als früher, bis sie einen Eheschutzentscheid in Händen hält. Somit ist der Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 29 Abs. 1 BV) jedoch stark infrage gestellt. Um ein Urteil in angemessener Zeit garantieren zu können, sollten Eheschutzbegehren wieder unbegründet eingereicht werden können. Die Gerichte sollten ausserdem sofort nach Eingang des Begehrens zur Hauptverhandlung vorladen und zudem keine Kostenvorschüsse verlangen.