Restaurantbesuch als Ausstandsgrund

Jede Person hat Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Zivilprozessordnung regelt Fälle, in denen eine Gerichtsperson in den Ausstand treten muss:

Art. 47 Ausstandsgründe

1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b. beim Schlichtungsverfahren;
c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG1;
d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e. beim Eheschutzverfahren.

Eine Gerichtsperson muss einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen legen und tritt bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes von sich aus in den Ausstand (Art. 48 ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPOI).

In einem Fall erachtete sich das gesamte Bezirksgericht Dielsdorf als befangen, weshalb es eine Umteilung des Prozesses an ein anderes Bezirksgericht beantragte. Im Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschluss vom 10. Mai 2012 (VV120003-O) finden sich folgende Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 18. April 2012 überwies das Bezirksgericht Dielsdorf die Akten des Verfahrens AN120001-D an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht zu überweisen. Es begründete dies damit, dass es sich bei der Klägerin um eine ehemalige Serviceangestellte des Restaurants C._____ in Z._____ handle, wobei dieses Lokal häufig von Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichts Dielsdorf aufgesucht werde. Einige von ihnen seien mit der Klägerin „per Du“. Sinngemäss wird geltend gemacht, zwischen der Richterschaft bzw. den Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Dielsdorf und der Klägerin bestehe ein freundschaftliches Verhältnis i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, weshalb sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts zur Vermeidung jeden Anscheins der Befangenheit in den Ausstand treten würden (act. 1).

2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Dass das vorliegende zivilrechtliche Verfahren von einem ausschliesslich aus Ersatzrichtern und Ersatzrichterinnen gebildeten Spruchkörper beurteilt wird, erscheint als untunlich. Die Parteien haben mit Eingaben vom 30. April bzw. vom 3. Mai 2012 auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet (act. 4 und 5). Das Verfahren wird deshalb dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

Bezug nehmend auf diesen Entscheid beantragte ich an einem anderen Bezirksgericht in einem Scheidungsverfahren den Ausstand des zuständigen Bezirksrichters. Ich machte geltend, dass dieser regelmässiger Gast im Landgasthaus der Klägerin sei. Der Bezirksrichter meinte in seiner Stellungnahme gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO, dass keine nähere Beziehung zur Klägerin bestehe und er mit ihr lediglich einige Worte gesprochen habe. Dennoch trat er im Sinne von Art. 48 ZPO in den Ausstand, um den Prozess nicht zu belasten.