In einem Beschluss vom 1. März 2013 (LF130004-O) bringt das Obergericht ihre Kritik an der Post folgendermassen auf den Punkt:
Art. 138 Abs. 2 ZPO, Kontrolle der Empfangsscheine. Zu oft sind die Empfangsscheine der schweizerischen Post mangelhaft; die Gerichte sollten sie genauer prüfen.
Im Beschluss finden sich folgende Erwägungen:
2.1 In den Akten des Einzelgerichtes findet sich ein Empfangsschein der schweizerischen Post. Danach ist ein Urteil vom 22. Januar 2013 an die Empfängeradresse „O. AG, …str. 3, …“ gesandt und am 5. Februar 2013 von der „Empfangsperson: Lara Schmid Beziehung: Empfänger persönlich“ entgegen genommen worden. Die offenkundige Fehlleistung der Post, eine Frau Schneider als „Empfängerin persönlich“ für die an eine O. AG gerichtete Sendung zu bezeichnen, scheint der Kanzlei des Einzelgerichtes keine Rückfrage wert gewesen zu sein. Das ist bedauerlich, weil das Justizsystem auf zuverlässige Dienste der Post vital angewiesen ist. Das Einzelgericht wird die Leistungen der Post in Zukunft sorgfältiger zu prüfen haben.
Das Obergericht weist darauf hin, dass Schmid ein veränderter Name sei. Nachher heisst die Frau aber Schneider, was wohl der richtige Name ist. Wenn man schon die Post ‒ sicher zurecht ‒ kritisiert, sollte man sich selbst aber keinen Lapsus leisten.