Verschärfung des Strassenverkehrsstrafrechts

Im Rahmen des Verkehrssicherheitsprogramms „Via sicura“ wurde auf den 1. Januar 2013 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) mit verschiedensten Massnahmen in Kraft gesetzt. Namentlich wurde das Strassenverkehrsstrafrecht verschärft. Neben den bekannten groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) wurde eine neue Kategorie von besonders qualifizierten groben Verkehrsregelverletzungen geschaffen:

Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln

3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;

b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;

c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;

d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Zudem hat der Gesetzgeber die allgemeinen Einziehungsregeln (Art 69 ff. StGB) für den Bereich des Strassenverkehrs konkretisiert:

Art. 90a Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen wenn:

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen,

a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und

b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichte von nun an wesentlich häufiger die Einziehung von Motorfahrzeugen anordnen werden.