Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags infolge Erhöhung des Einkommens des hauptbetreuenden Elternteils

In einer langen Reihe von Urteilen hat das Bundesgericht das Unterhaltsrecht konkretisiert. Das Unterhaltsrecht ist somit stark von Case law (Fallrecht) geprägt.

Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2024 (5A_176/2023 = BGE 150 III 153) wird folgendermassen zusammengefasst:

Art. 286 Abs. 2 ZGB; Betreuungsunterhalt; Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags zufolge Erhöhung des Einkommens des hauptbetreuenden Elternteils.

Enthält der in einem ersten Entscheid zugesprochene Kindesunterhaltsbeitrag einen Anteil Betreuungsunterhalt und verbessert sich die Eigenversorgungskapazität des hauptbetreuenden Elternteils erheblich und dauerhaft, hat das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht den Kindesunterhalt nach Massgabe der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung neu zu bestimmen, ohne eine weitergehende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (E. 3.2 und 5.3).

Das Bundesgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

A.a. Mit Urteil vom 20. September 2017 schied das Bezirksgericht Dielsdorf die Ehe von B.A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführer) und C.A.________ (geb. 1986; Beschwerdegegnerin). Dabei übertrug das Bezirksgericht die Obhut über die im Jahr 2016 geborene Tochter D.A.________ der Mutter und regelte das Besuchs- und Kontaktrecht des Vaters. Ausserdem genehmigte es die von den (ehemaligen) Eheleuten geschlossene Scheidungskonvention, in der B.A.________ sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete.

A.b. Mit Klage vom 27. August 2020 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht um Reduktion seiner Unterhaltspflicht ab dem 1. September 2020. Das Bezirksgericht wies die Klage am 24. Oktober 2022 ab.

B. Mit Urteil vom 1. Februar 2023 (eröffnet am 3. Februar 2023) wies das Obergericht des Kantons Zürich die von B.A.________ hiergegen erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts (Dispositivziffer 1). (…)

C. B.A.________ gelangt mit Beschwerde vom 6. März 2023 ans Bundesgericht. (…) Zum Kindesunterhalt stellt er den Antrag, es seien die Dispositivziffern 1-3 des Urteils vom 1. Februar 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell sei der der Tochter monatlich zu bezahlende Unterhalt in Anpassung des Scheidungsurteils vom 20. September 2017 wie folgt festzulegen: 1. September bis 31. Dezember 2020: Fr. 1’100.−, 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2026: Fr. 800.−, 1. März 2026 bis 28. Februar 2034: Fr. 1’000.−, 1. März 2034 bis Abschluss einer Erstausbildung: Fr. 500.−. (…)

Das Bundesgericht erläutert zunächst die Abänderung im Allgemeinen:

3.2. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Dies setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils − ob fehlerhaft oder nicht − an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1). Für eine Abänderung kommen sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Angesprochen sind namentlich Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der Wohnsituation eines Elternteils, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder beendet wird oder wenn ein Elternteil einen neuen Wohnpartner findet (Urteile 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Die Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist sodann grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn aufgrund der eingetretenen Änderung mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Beim Betreuungsunterhalt kommt diesem letzten Schritt aufgrund der Ausgestaltung dieser Unterhaltsart freilich keine Bedeutung zu (vgl. hinten E. 5.3).

Weiter zog das Bundesgericht Folgendes in Erwägung und hiess die Beschwerde gut:

5.1. Zur Abänderung des Scheidungsurteils erwägt das Obergericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weitergehend, die Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden Elternteils zufolge Erhöhung des Erwerbseinkommens solle nach der Rechtsprechung dem Kind zugute kommen, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese Rechtsprechung sei zwar zum alten Recht ergangen, habe jedoch auch nach Einführung des Betreuungsunterhalts uneingeschränkt Geltung. Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse solle unabhängig davon dem Kind zugute kommen, ob der Kindesunterhalt die direkten Kosten (Barunterhalt) oder die indirekten Kosten (Betreuungsunterhalt) abdecke. Tatsächlich profitiere das Kind in grösserem Umfang vom Wegfall eines (betreuungsbedingten) Mankos als vom Anwachsen eines bereits zuvor bestehenden Überschusses. Da auch die zitierte Rechtsprechung an die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des hauptbetreuenden Elternteils anknüpfe, ändere hieran nichts, dass der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich diesem zukomme. Unbesehen ob Bar- oder Betreuungsunterhalt in Frage stehe, erfolge in den meisten Fällen eine Verwaltung der Gelder ohnehin durch den betreuenden Elternteil. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Berechnungen nach wie vor einen Überschuss von Fr. 1’430.− erwirtschafte, und damit einen solchen, der 60 % über jenem der Beschwerdegegnerin von Fr. 885.− liege, werde er nicht übermässig belastet. Eine Abänderung seiner Unterhaltspflicht komme daher nicht in Frage.

5.2. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das Kind nach der Lösung des Obergerichts den frei werdenden Betreuungsunterhalt im Sinne eines Überschusses zusätzlich zum Bedarf erhalte. Der Betreuungsunterhalt sei ursprünglich jedoch aufgrund eines wegen der Kinderbetreuung entstandenen Mankos zugesprochen worden und komme wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu. Diesem Unterhaltsteil stehe weder ein Manko noch eine Bedarfsposition des Kindes gegenüber. Dieses erhalte daher offensichtlich eine über den gebührenden Unterhalt hinausgehende Unterhaltsleistung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Vorinstanz an und verweist ausserdem darauf, dass bei Einreichung der Abänderungsklage mitnichten ein Ungleichgewicht in der finanziellen Belastung der Eltern vorgelegen habe. Zudem hätten sich die Verhältnisse seither weiter zugunsten des Beschwerdeführers verschoben. Der Betreuungsunterhalt stelle nichts anderes als eine Bedarfsposition des Kindesunterhalts dar, die erst anzupassen wäre, wenn ein Abänderungsgrund vorliegen würde, was hier aber nicht der Fall sei. Eine sofortige Anrechnung eines Mehrverdienstes hätte nur zur Folge, dass bis zum Umfang des Betreuungsunterhalts allein der Vater als Unterhaltsschuldner von einer wirtschaftlichen Besserstellung der betreuenden Mutter profitieren würde. Dagegen wären Mutter und Kind gezwungen, arm zu bleiben, und hätten keine Aussicht auf eine Verbesserung der Situation. Dies wäre umso stossender, als die eingetretene Besserstellung vorliegend allein auf eine überobligatorische Leistung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei.

5.3.1. Der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) soll die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleisten. Er deckt die (indirekten) Kosten ab, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Obgleich der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, kommt er daher wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu (BGE 144 III 481 E. 4.3). Dieser Umstand spricht dagegen, einen zufolge Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils freiwerdenden Unterhaltsbeitrag im Abänderungskontext eins zu eins dem Kind zuzurechnen. Mit diesem Vorgehen wäre eine wirtschaftliche Neuzuordnung des entsprechenden Betrags verbunden, die sich nicht rechtfertigen liesse. Etwas anderes gilt beim Barunterhalt, der die (direkten) Kosten für das Kind abdeckt, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte (BGE 144 III 481 E. 4.3). Bei dessen Festsetzung kann den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3), womit auch Raum für eine auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmte Verbesserung der Stellung des Kindes besteht.

5.3.2. Sodann wird der Betreuungsunterhalt nach der Lebenshaltungskostenmethode bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.1; S. 377 E. 7). Dabei ist nach dieser Berechnungsmethode die Differenz zwischen dem familienrechtlichen Grundbedarf und dem erzielten (oder hypothetischen) Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils entscheidend (Urteile 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1; 5A_450/2020 vom 4. Januar 2021 E. 4.3). Eine Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Ist dies der Fall und ist die eingetretene Änderung in der Einkommenshöhe von einiger Wesentlichkeit, besteht daher keine Rechtfertigung, den Unterhalt dennoch in der alten Höhe zu belassen. Auf der Stufe der Einkommensermittlung bleibt dabei grundsätzlich unbeachtlich, ob eine über das Schulstufenmodell hinausgehende („überobligatorische“) Tätigkeit vorliegt (BGE 147 III 265 E. 7.1), wie die Beschwerdegegnerin dies vorliegend geltend macht. Dies alles wiederum im Gegensatz zum Barunterhalt, bei dessen Festsetzung den Umständen des Einzelfalls nach dem Ausgeführten ein grösseres Gewicht zukommt.

5.3.3. Im Umfang des familienrechtlichen Grundbedarfs gleicht der Betreuungsunterhalt die Nachteile aus, die dem betreuenden Elternteil durch die Kinderbetreuung erwachsen (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Vermag dieser Elternteil zufolge eines gesteigerten Einkommens seinen Grundbedarf ganz oder in erheblich grösserem Umfang selbst zu decken, besteht kein Grund mehr für die (weitere) Ausrichtung von Betreuungsunterhalt (vgl. E. 5.3.2 hiervor), weshalb in diesem Fall eine Abänderung der Unterhaltspflicht nicht prinzipiell ausgeschlossen werden darf. Es lässt sich entgegen dem Obergericht auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den zufolge Einkommenssteigerung der betreuenden Person frei werdenden Unterhaltsbeitrag ohne weiteres dem Kind zugute kommen zu lassen: Selbst wenn es sich beim Unterhaltsanspruch um einen Anspruch des Kindes handelt, kommt der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu (E. 5.3.1 hiervor). Wie der Beschwerdeführer richtig einwendet, würde diesem Unterhaltsbestandteil im Falle einer Neuzuordnung beim Kind keine Bedarfsposition gegenüberstehen. Eine unspezifische Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Kindes, wie das Obergericht sie ins Auge fasst (vgl. vorne E. 5.1) vermag dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist in dieser Siuation unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände (vgl. vorne E. 4.3) zu prüfen, wie die eingetretene Änderung sich auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Folglich darf die Abänderbarkeit der Unterhaltspflicht nicht eingeschränkt werden. Eine Anpassung des Unterhaltstitels hat vielmehr zu erfolgen, sofern die eingetretene Änderung dauerhaft und wesentlich ist. Beim Betreuungsunterhalt erweist sich nach dem Ausgeführten eine weitergehende Gesamtbetrachtung als unzulässig (vgl. auch vorne E. 3.2). Die Beschwerde ist folglich begründet.

5.3.4. Nach Dafürhalten des Obergerichts war die Abänderungsklage aufgrund der nicht übermässigen Belastung des Beschwerdeführers ohne weiteres abzuweisen. Es hat daher die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht geprüft und die massgebenden Umstände nicht geklärt. Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom 20. September 2017 ergibt, setzt sich der seinerzeit zugesprochene Kindesunterhaltsbeitrag, dessen Abänderung der Beschwerdeführer anstrebt, aus Geld- und Betreuungsunterhalt zusammen (vgl. vorne E. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin zufolge Mehreinkommens neu auf Dauer in der Lage ist, ihr familienrechtliches Existenzminimum vollständig oder doch in erheblich grösserem Umfang als zuvor zu decken, ist diesbezüglich folglich von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Allerdings lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, ob die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Scheidungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.

5.4. Die Angelegenheit ist daher in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde entsprechend dem beschwerdeführerischen Hauptantrag (vgl. vorne Bst. C) zur Klärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung über die Anpassung des Kindesunterhalts an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Neuberechnung des Unterhalts, die wie ausgeführt zu erfolgen hätte, wenn die Beschwerdegegnerin ihr familienrechtliches Existenzminimum neu ganz oder in erheblich grösserem Umfang als zuvor zu decken vermöchte, hätte in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265 E. 7) und unter Einbezug aller massgebender Parameter (vgl. auch vorne E. 4.3) zu erfolgen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Das Obergericht wird ihnen soweit nötig im neu auszufällenden Entscheid Rechnung zu tragen haben. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu ihrer Lebenssituation, den Abänderungsvoraussetzungen sowie einem angeblich missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers.

Urteil der Vorinstanz: Urteil des Obergerichts vom 1. Februar 2023 (LC220036).

Mit Urteil vom 23. Juli 2024 (LC240012) hiess das Obergericht die Berufung gut und wies den Fall ans Bezirksgericht Dielsdorf zurück:

5.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Parteien weder in der Scheidungskonvention dem eingetretenen Mehrverdienst der Berufungsbeklagten bereits Rechnung getragen haben noch sonst Gründe vorliegen, welche der verlangten Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers zum Vornherein entgegenstünden.

6. Sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer im Verfahren LC220036 waren zum Schluss gekommen, dass die erhebliche und dauerhafte Einkommensverbesserung beim betreuenden Elternteil vorliegend nicht zu einer Reduktion des Kindesunterhalts führe, ein Abänderungsgrund also vorliegend zu verneinen sei (act. 60 E. I.2. [m.H.a. act. 50 S. 10 ff. E. III] sowie E. III.3.). Nach dem Urteil des Bundesgerichts sowie dem soeben Dargelegten (oben, E. 5.) steht indes fest, dass ein Abänderungsgrund gegebenen ist und keinerlei Gründe vorliegen, die der verlangten Abänderung entgegen stehen würden. Damit ist ein wesentlicher Teil der Klage bisher nicht beurteilt worden, weshalb die Sache in Gutheissung des Eventualantrags an die Vorinstanz zur Durchführung des Abänderungsverfahrens zurückzuweisen ist, wobei sich eine Rückweisung auch unter dem Gesichtspunkt des andernfalls drohenden Instanzenverlustes aufdrängt. Dem Kläger und Berufungskläger wird dabei zuerst die Möglichkeit einzuräumen sein, seine Abänderungsklage unter Einbezug aller massgebenden Parameter zu aktualisieren.