Die Klärung der Vaterschaft bei einer Vaterschaftsklage

Das Bundesgericht ging im Urteil vom 2. Oktober 2024 (5A_413/2024) von Folgendem aus:

A. B.________ erhob am 24. Januar 2022 gegen A.________ eine Vaterschaftsklage (Art. 261 ff. ZGB) am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies dieses die Klage − ohne ein DNA-Gutachten eingeholt zu haben − mit der Begründung ab, der Anspruch sei verwirkt.

B. Hiergegen gelangte B.________ mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses erliess am 27. Mai 2024 einen Beweisbeschluss, in welchem bestimmt wurde, dass B.________ zu beweisen hat, dass A.________ sein Vater ist (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde zum Beweis der eventuellen Vaterschaft beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben (Dispositiv-Ziff. 2).

C. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2024 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den Beweisbeschluss vom 27. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben. (…)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, bevor über die biologischen Verhältnisse Klarheit hergestellt werde, müsse entschieden werden, ob der Beschwerdegegner überhaupt noch einen Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft habe oder dieser Anspruch (wegen Rechtsmissbrauchs) verwirkt sei, wie das die Erstinstanz erkannt hatte. Habe der Beschwerdegegner seinen Anspruch auf ein Gestaltungsurteil verwirkt, sei es rechtswidrig, unsinnig und rechtsmissbräuchlich, trotzdem die biologische Vaterschaft zu ermitteln. Die Auswirkungen eines solchen Vorgehens seien für die Verfahrensbeteiligten und ihre Angehörigen nur schwer zu verkraften. Das materielle Recht gehe dem Prozessrecht vor. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen verletze daher Art. 2 Abs. 2 und Art. 263 ZGB.

4.2. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation die Rechtslage:

4.2.1. Die Vorinstanz ist als Berufungsinstanz im Rahmen einer Vaterschaftsklage angerufen worden. Einen Anspruch, dass über die Frage der Fristwahrung der Vaterschaftsklage zunächst (mittels eines Zwischenentscheids) entschieden würde, hat der Beschwerdeführer − wie der Beschwerdegegner ausführt − nicht. Die Berufungsinstanz entscheidet nämlich nach ihrem Ermessen, ob sie einen reformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid fällt (Art. 318 Abs. 1 ZPO). In Sachverhaltsfragen verfügt sie ausserdem über uneingeschränkte Kognition, wobei sie insbesondere den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) kann. Bereits vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl.

4.2.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, und das unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Statusklage gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist (auch) in einem solchen Verfahren grundsätzlich mitwirkungspflichtig (BGE 134 III 241 E. 5.3.2). Überwiegende, seiner Mitwirkungspflicht entgegenstehende Interessen macht er nicht geltend. Insbesondere stellt seine Befürchtung, die biologische und die rechtliche Realität könnten auseinanderfallen, kein dem Anspruch des Beschwerdegegners auf Kenntnis seiner Abstammung entgegenstehendes überwiegendes Interesse dar. Einem solchen Resultat könnte der Beschwerdeführer selbst im Übrigen jederzeit Abhilfe verschaffen (siehe Art. 260 Abs. 1 ZGB).