Im Kanton Zug wurden einem Anwalt Verletzungen von Berufspflichten im Rahmen eines Amtes als Willensvollstrecker und als Erbschaftsverwalter vorgeworfen. Die Aufsichtskommission ordnete ein viermonatiges Berufsausübungsverbot und die Publikation dieser Disziplinarmassnahme im Amtsblatt an.
Das Bundesgericht hielt dazu im Urteil vom 25. März 2024 (2C_164/2023) Folgendes fest:
7. Vor Bundesgericht ist schliesslich umstritten, ob die Aufsichtsbehörde die Anordnung des viermonatigen Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt publizieren durfte.
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die gesetzliche Grundlage für die Publikation nach kantonalem Recht (§ 23 Abs. 1 lit. d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zug [EG BGFA/ZG; BGS 163.1]). Er macht aber geltend, die Publikation des befristeten Berufsverbots im Amtsblatt gestützt auf kantonales Recht verstosse gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Art. 17 BGFA regle die Disziplinarmassnahmen abschliessend. Bei der Publikation im kantonalen Amtsblatt handle es sich um eine weitere Disziplinarmassnahme, die im Katalog von Art. 17 BGFA nicht vorgesehen sei.
7.2. Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2; 146 I 20 E. 4.1; 145 I 26 E. 3.1; 144 I 113 E. 6.2).
7.3. Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.1).
7.4. Das BGFA normiert die Disziplinarmassnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten abschliessend (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; 130 II 270 E. 1.1; 129 II 297 E. 1.1; Urteile 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.3; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; 2C_257/2012 vom 4. September 2012 E. 1.1; 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E. 6.1). Es können somit keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen verhängt werden, als in Art. 17 BGFA erwähnt (THOMAS POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 17 BGFA; ALAIN BAUER/PHILIPPE BAUER, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats (LLCA), 2. Aufl. 2022, N 1. zu Art. 17 BGFA).
7.5. Die Publikation von Disziplinarmassnahmen in amtlichen kantonalen Publikationsorganen ist im BGFA nicht vorgesehen (vgl. im Gegensatz dazu die Veröffentlichung der Eintragung im Register gemäss Art. 6 Abs. 3 BGFA). Zu prüfen ist, ob es sich um eine zusätzliche Disziplinarmassnahme handelt, die aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Ordnung unzulässig ist.
7.6. Disziplinarmassnahmen gegen Berufsangehörige von freien Berufen, die der staatlichen Aufsicht unterliegen, dienen in erster Linie dazu, die Ordnung im betreffenden Berufsstand aufrechtzuerhalten, eine ordnungsgemässe Arbeitsweise zu gewährleisten, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu wahren und die Öffentlichkeit vor Vertretern des Berufs zu schützen, welchen es an den erforderlichen Eigenschaften mangelt (BGE 143 I 352 E. 3.3; 108 Ia 230 E. 2.b). Disziplinarmassnahmen wirken repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Sie haben in der Regel keinen pönalen Charakter (BGE 128 I 346 E. 2.2; 125 I 417 E. 2a; Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2), sondern sollen den Bewilligungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch wird mittelbar auch das Publikum geschützt (vgl. Urteile 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3).
7.7. Die höchstrichterliche Rechtsprechung befasste sich bereits mehrfach mit ähnlich gelagerten Rechtsfragen in anderen Rechtsgebieten.
In BGE 143 I 352 erwog das Bundesgericht, die Publikation einer Disziplinarmassnahme gegen eine Person, die einen universitären Medizinalberuf ausübt, stelle eine eigenständige Sanktion dar. Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den im Medizinalberufegesetz abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden. Die im Gesundheitsgesetz des Kantons Waadt vorgesehene Publikation der Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt ist daher bundesrechtswidrig (BGE 143 I 352 E. 4.1).
Das Bundesgericht qualifiziert sodann die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG als verwaltungsrechtliche Sanktion (vgl. BGE 147 I 57 E. 2.2 f.; Urteil 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). Die Reputationsstrafe des sog. „naming and shaming“ soll Personen, die Verletzungen des Aufsichtsrechts begangen haben, davon abhalten, weitere Verstösse zu begehen, andere Personen warnend in präventiver Hinsicht davon abschrecken, ähnliche Verstösse zu begehen, und in allgemeiner Hinsicht die Vorteile rechtskonformen Verhaltens herausstreichen (BGE 147 I 57 E. 3). Die Publikationsanordnung im Sinne von Art. 34 FINMAG stellt daher eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums dar (BGE 147 I 57 E. 4.2; Urteile 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2).
Die Publikation einer Disziplinarmassnahme im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schliesslich ist nach der Rechtsprechung als eigenständige Sanktion einzuordnen (vgl. Urteil 2D_8/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 148 I 226).
7.8. Von ihren Wirkungen her vermag die Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots für eine Anwältin oder einen Anwalt eine abschreckende und präventive Wirkung zu entfalten, die sogar stärker als die Sanktion selbst sein kann (vgl. Urteil 2D_8/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 148 I 226). In der kantonalen Praxis ist teils die Rede von einer „Prangerwirkung“ (Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. September 2006, BR.2006.1 E. IV. 2 und vom 29. Oktober 2015, AW.2015.59, E. 7. b). Zu diesem zumindest faktisch repressiv wirkenden Element kommt hinzu, dass die mit der Veröffentlichung geschaffene Publizität über das zur Durchsetzung des Berufsausübungsverbots Erforderliche hinaus geht. Eine sanktionierte Person kann trotz Berufsausübungsverbot noch beratend tätig sein (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, S. 6060; FELLMANN, a.a.O., N. 740). Diese beratende Tätigkeit wird durch die Publikation jedoch empfindlich beeinträchtigt. Die Veröffentlichung hat nachhaltige Auswirkungen auf das berufliche Ansehen (vgl. aus der kantonalen Praxis bezüglich eines Notars: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau AGVE_2002_88 vom 11. Dezember 2002, E. 7). Zur Durchsetzung des Berufausübungsverbots ist dies nicht erforderlich. Das Verbot muss nach Art. 18 Abs. 2 BGFA den Aufsichtsbehörden sämtlicher Kantone mitgeteilt werden. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie weitere Behörden erhalten nach Art. 10 Abs. 1 BGFA Einsicht in das Anwaltsregister, wo die Disziplinarmassnahmen erscheinen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA). Damit verfügen die Behörden schweizweit über die notwendigen Informationen, um einen Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot zu verhindern.
Aus diesen Gründen ist die Publikation als zur eigentlichen Sanktion hinzutretende, repressive Massnahme zu qualifizieren. Die Ausgangslage verhält sich damit nicht anders als in den bereits von der Rechtsprechung beurteilten Fällen (E. 7.7 hiervor, so auch BENOÎT CHAPPUIS/JÉRÔME GURTNER, La profession d’avocat, 2021, S. 302, Rz. 1144; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt GE.2017.0188 vom 16. Januar 2020 E. 3c).
7.9. Demnach ergibt sich, dass eine im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt eine Disziplinarmassnahme darstellt und daher mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht. Sie verletzt den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV. Die Publikationsanordnung ist damit bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.
Die Beschwerde ist insofern begründet und gutzuheissen.
Der Kanton Zürich kennt keine entsprechende Regelung. Im Amtsblatt wird nur der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes publiziert (§ 9 Anwaltsgesetz).