Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 25.Oktober 2023 (7B_273/2022) von Folgendem aus:
A. Am 29. Juni 2019 kollidierte A.________ als Lenker eines Mercedes-Benz um ca. 5.20 Uhr innerorts auf der B.________-Strasse in Pfäffikon/SZ mit einem Inselpfosten. Die um 6.32 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 0.52 mg/l.
Dieser Messwert entspricht einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,04 ‰. Ausserdem würde der Wert im Rahmen einer Blutuntersuchung auf den Unfallzeitpunkt hochgerechnet, der mindestens 1,16 ‰ betragen hätte.
B.a. Die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verurteilte A.________ per neuem Strafbefehl vom 4. Oktober 2020, der auf Einsprache der Oberstaatsanwaltschaft um den Wert der Atemalkoholkonzentration ergänzt worden war, wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG) sowie wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Sie sprach eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 520.– (Probezeit: 2 Jahre) und eine Busse von Fr. 4’100.– aus.
B.b. Auf Einsprache von A.________ hin erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das Bezirksgericht Höfe verurteilte diesen mit Urteil vom 8. Juli 2021 wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen à Fr. 260.– (bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 2’080.–.
B.c. Das Kantonsgericht Schwyz wies die von A.________ erhobene Berufung am 19. April 2022 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er verlangt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie von Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, die erste Instanz oder die Anklagebehörde zurückzuweisen, wobei er für diesen Fall Beweisergänzungen beantragt. Namentlich soll ein „Atemalkohol-Referenz-Gutachten“, eventualiter ein „Atemalkohol-Real-Referenz-Gutachten, in Anlehnung an die Verhältnisse in der Tatnacht“ erstellt werden.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Auch wenn die Beschwerde auf die Verurteilung abzielt, interessiert die konkrete Bestrafung eigentlich wenig, da man mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse ohne weiteres leben kann. Wichtiger ist, dass die Verurteilung die Basis für das Strassenverkehrsamt ist, Administrativmassnahmen zu erlassen (Ausweisentzug, Abklärung der Fahreignung). Und das ist das, was wirklich weh tut.
In strafrechtlicher Hinsicht hätte ich dem Alkoholsünder geraten, das Urteil des Kantonsgerichts anzuerkennen, da nun bereits die zweite Instanz den Fall umfassend gewürdigt hat und da er ganz genau weiss, dass er effektiv alkoholisiert Auto gefahren ist. Vor allem sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ans Bundesgericht in solch einem Fall nur äusserst minimal. Das hängt damit zusammen, dass das Bundesgericht nicht einfach eine weitere Rechtsmittelinstanz ist, wo man nochmals alles geltend machen kann. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss vielmehr vollkommen neu und mit einer besonderen Argumentation begründet werden:
2.1.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 7B_390/2023 vom 17. August 2023 E. 2.2; 7B_166/2022 vom 26. Juli 2023 E. 2.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als „offensichtlich unrichtig“ im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der unteren Instanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 141 IV 369 E. 6.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen („préférable“) wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Begründung der Beschwerde muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 IV 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.1.3. Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1).
Aus anwaltlicher Sicht ist es in solch einem Fall grundsätzlich unendlich schwierig, eine Beschwerde überhaupt einigermassen vernünftig zu begründen. Man kann sich nicht einfach Argumente aus den Fingern saugen, die es nicht gibt.
Rügen sind vor allem in Hinblick auf formelle Aspekte der Alkoholmessung (vgl. Art. 10 ff. SKV) denkbar. Ausserdem kann zum Beispiel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Hinweis auf Durchführung einer Blutprobe, Art. 13 Abs. 1 Bst. c SKV) gerügt werden. Solche Gründe wurden hier jedoch offenbar nicht geltend gemacht.
So ist es nicht weiter erstaunlich, dass die Beschwerde unzureichend begründet gewesen ist, was das Bundesgericht denn auch genüsslich vorträgt. Als Anwalt, der erst genommen werden will, sollte man wirklich nicht Plattitüden von sich geben oder Bullshit-Argumente vorzutragen:
2.2.1. Die Beschwerde vermag diesen qualifizierten Anforderungen, die an die Begründung einer Verletzung von Grundrechten und der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gestellt werden, nicht zu genügen. Unter dem Titel „2. Einzelne Rechtsverletzungen“ geisselt der Beschwerdeführer Erwägungen und Satzteile des vorinstanzlichen Urteils als „frei opportunistisch erfundene Scheinargumente“, „Putativbeweise“ oder „Willkür in reinster Form“. Er bescheinigt der Vorinstanz, ihn durch „unbewiesene Unterstellungen“ in seiner Ehre verletzt zu haben, ihm „frei erfundene Lügen anzudichten“ und „Irreführungen“ zu betreiben (Beschwerde S. 8-27). Dabei rügt er mehr als 30 Mal eine angebliche Verletzung von „Art. 13 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 a) und b) BGG und Art. 6 EMRK“. Statt aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Würdigung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpft sich die Beschwerde über weite Strecken in unzulässiger appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK vermag der Beschwerdeführer so von vornherein nicht zu belegen. Wenn er im Weiteren kritisiert, die Vorinstanz habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht eingehalten, übersieht er, dass diesem im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5).
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG beanstandet, weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe, entfernt er sich verschiedentlich vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt. Er basiert seine Argumentation darauf, dass er „nur drei kleine Lagerbiere à 3,3 dl mit 4,9 % Alkoholgehalt“ getrunken habe, was die Vorinstanz ausdrücklich verwirft. Damit ist er nicht zu hören.
2.2.3. Unerfindlich bleibt, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 1 SVG zu erreichen sucht.
Das erstinstanzliche Gericht ging davon aus, dass eine allfällige einfache Verkehrsregelverletzung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) bei der Kollision mit der Signalinsel in Pfäffikon/SZ vom Fahren in angetrunkenem oder sonstwie fahrunfähigem Zustand (Art. 92 Abs. 1 lit. a SVG) konsumiert werde. Es seien nämlich keine konkreten Anzeichen für eine Unaufmerksamkeit seitens des Beschwerdeführers ersichtlich, die ausserhalb des nachgewiesenen Alkoholeinflusses lägen. Das erstinstanzliche Gericht berücksichtigte deshalb im Rahmen der Strafzumessung, dass sich durch die Kollision mit dem Signalpfosten die dem Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss immanente Gefahr verwirklicht habe. Die Vorinstanz ging gestützt auf diese „unangefochtene Konsumation“ unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil davon aus, dass sich Ausführungen zu Art. 90 Abs. 1 SVG erübrigten.
Der Beschwerdeführer will dem Bundesgericht weismachen, die einzige „unangefochtene Konsumation“ sei, dass er während rund sechs Stunden drei kleine Lagerbiere à 3,3 dl mit ca. 4,9 % Alkoholgehalt getrunken habe, die Vorinstanz aber unhaltbarerweise annehme, durch diese „Konsumation“ habe er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Er verkennt, dass sich die Vorinstanz an dieser Stelle nicht zu seinem Alkoholkonsum äusserte, sondern lediglich bestätigte, dass das Unrecht der Kollision des Beschwerdeführers mit der Signalinsel im Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG aufgeht, da er keine ausserhalb des Alkoholeinflusses liegende Unaufmerksamkeit an den Tag gelegt hatte. Dass die Vorinstanz diesem Umstand bei der Bemessung der Strafe Rechnung trug, ist nicht zu beanstanden.
Wenn eine um 6.32 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung einen Wert von 0.52 mg/l (entspricht 1,04 ‰) ergibt, ist es total lächerlich zu behaupten, den ganzen Abend nur drei kleine Lagerbiere getrunken zu haben. Dabei muss man wissen, dass der Körper 0,1 bis 0,2 ‰ pro Stunde abbaut. Bei nur drei Stangen Bier wäre die Atemalkoholmessung höchstwahrscheinlich negativ ausgefallen, zumindest jedoch unterhalb des Grenzwertes. Dem war aber bei weitem nicht so, weshalb offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführers erheblich mehr als die angeblichen drei kleinen Lagerbiere getrunken hat. Auch das Bundesgericht fand die Argumentation des Alkoholsünders abwegig.