Das Bundesgericht beschäftige sich im Urteil vom 2. November 2023 (7B_141/2022) mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
B. Mit Schreiben vom 2. März 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung, welches die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. März 2022 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 22. Juli 2022 ab.
C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 20. August 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und seinen Antrag auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung gutzuheissen. (…)
Das Bundesgericht erwog dann Folgendes:
3. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, sein Verteidiger kooperiere entgegen seiner eigenen Interessen mit den Behörden. Sinngemäss lautet der Vorwurf dahingehend, dem Beschwerdegegner seien seine guten Beziehungen zu den Behörden, die er aufgrund seiner ehemaligen Stellung als Polizeikommandant habe, wichtiger als die Wahrung der Interessen seines Klienten.
3.1. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass aus der Empfehlung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, den Vorschlag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu prüfen, nicht auf eine ungenügende Verteidigung geschlossen werden kann. Der amtliche Verteidiger ist nicht blosses unkritisches „Sprachrohr“ seiner Mandantschaft, sondern es liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen, zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet werden (statt vieler Urteil 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend hat sich der Beschwerdegegner indessen nicht darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer zu einer bestimmten Prozessstrategie zu raten. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme an die Oberstaatsanwaltschaft zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ausgeführt hat, er könne sich vorstellen, dass „seine Empfehlung, den Vorschlag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zu prüfen, das Mandatsverhältnis nachteilig beeinflusst habe“. Weiter ergibt sich aus den Vorakten, dass der Beschwerdegegner in ebendieser Stellungnahme ausgeführt hat, „dem Klienten [sei] aus anwaltlicher Sicht ein abgekürztes Verfahren anzuraten“ gewesen.
Im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer eingereichten (handschriftlichen) Haftentlassungsgesuch und dem angeblich eigenmächtigen Rückzug dieses Gesuchs durch den Beschwerdegegner hält die Vorinstanz sodann fest, letzterer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, „er dulde in Sachen Haftentlassungsgesuche keine ‚Alleingänge‘ des Beschwerdeführers“. Aus den Vorakten ist darüber hinaus ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit diesem Haftentlassungsgesuch gegenüber der Staatsanwaltschaft zusätzlich ausführte, er habe seinem Mandanten anlässlich seines letzten Besuchs (im Gefängnis) mitgeteilt, dass „ein Haftentlassungsgesuch erst sinnvoll ist, nachdem sämtliche Beweise erhoben wurden – insbesondere nach Auswertung der IT-Mittel“.
3.3. Die aufgeführten Aussagen des Beschwerdegegners sind problematisch. Nicht nur legt er gegenüber der Staatsanwaltschaft den Inhalt von (privilegierten) Klientengesprächen und die (seines Erachtens) optimale Verteidigungsstrategie offen, sondern er gibt zugleich auch zu verstehen, dass er das Vorgehen des Beschwerdeführers (Verzicht auf ein abgekürztes Verfahren, Haftentlassungsgesuch) für wenig erfolgversprechend hält. Ein derartiges Verhalten liegt offenkundig nicht im Interesse des Mandanten und ist ohne Weiteres geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem amtlichen Verteidiger negativ zu beeinträchtigen (vgl. Urteil 6B_76/2020 und 6B_122/2020 vom 10. März 2020 E. 4.2).
3.4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegen bereits mit dem dargelegten Verhalten des Beschwerdeführers hinreichend konkrete und objektivierbare Hinweise dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO erheblich gestört ist. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Übertragung der amtlichen Verteidigung an eine andere Person an die Vorinstanz zurückzuweisen. (…)
Gesuche betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung sind für den amtlichen Verteidiger häufig tricky. Er will sich selbst verteidigen, allerdings besteht das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA). Das bedeutet, dass er sich zurückhalten muss und nicht in die Tiefe gehen kann, selbst wenn das schwierig ist. Auf konkrete Vorwürfe des Mandanten kann er aber durchaus Stellung beziehen. Darüber hinaus darf er allerdings nicht die Gespräche mit dem Mandanten, inbesondere betreffend die Prozessstrategie, oder eigene Eindrücke des Mandanten offenlegen. Folglich darf sich der amtliche Verteidiger meist nur relativ kurz und vage äussern.
Im vorliegenden Fall hat sich der amtliche Verteidiger offensichtlich anfängerhaft und selbstherrlich verhalten. Offenbar hat der ehemalige Polizeikommandant seine neue Rolle als Verteidiger noch nicht verinnerlicht. Rechtsanwalt Konrad Jeker spricht diesbezüglich von Klientenverrat, von unerträglichem Verhalten des „Strafverteidigers“, der von der Berufsausübung ausgeschlossen werden müsste, und von der allerdunkelsten Seite der Strafjustiz, zumal auch die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht versagt haben.
Folglich ist es angezeigt, dass die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte ein Disziplinarverfahren eröffnet und das Verhalten des amtlichen Verteidigers anwaltsrechtlich prüft.