Fortgesetzte Kindesentführung

Phase I:

Im Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2023 (6B_844/2023) findet sich folgender Sachverhalt:

A. A.________ und seine ehemalige Lebenspartnerin B.________ haben zwei gemeinsame Söhne, die bis zum 15. Oktober 2011 bei der Mutter in Zürich lebten. Die elterliche Sorge lag damals bei beiden Eltern. Am 15. Oktober 2011 holte A.________ die beiden damals dreieinhalb- resp. fünfjährigen Kinder ab und reiste mit ihnen ohne Wissen sowie Zustimmung der Mutter in sein Heimatland Nigeria und liess sie dort bei seinen Familienangehörigen in der Absicht, die Kinder dort aufziehen zu lassen, bis ihm durch die schweizerischen Behörden die alleinige elterliche Sorge übertragen werde. Am 30. Oktober 2011 wurde A.________ in der Schweiz festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 25. November 2011 wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugeteilt, was A.________ am 13. Dezember 2011 eröffnet wurde. Dieser weigerte sich jedoch, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen.

B. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 13. Januar 2014 der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Zudem entschied es über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und die Zivilforderungen der Kindsmutter.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von A.________ am 2. Dezember 2014 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B_123/2014). Das Bundesgericht erwog unter anderem, der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei nicht erfüllt. Demgegenüber seien die objektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB gegeben. Ob dieser Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei, müsse die Vorinstanz nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung beurteilen.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 stellte das Obergericht unter anderem fest, dass sein Urteil vom 13. Januar 2014 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen in Rechtskraft erwachsen war. Es sprach A.________ der mehrfachen qualifizierten Entführung schuldig, bestrafte ihn (in Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs) mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und widerrief den mit seinem Urteil vom 8. Juni 2012 gewährten bedingten Strafvollzug. Ferner stellte es fest, dass A.________ der Kindsmutter dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und verpflichtete ihn, ihr eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30’000.– zu bezahlen.

Das Bundesgericht bestätigte am 14. April 2016 das obergerichtliche Urteil (Verfahren 6B_1279/2015).

Das Bundesgericht führte in diesem Urteil (6B_1279/2015) insbesondere Folgendes aus:

2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich entschieden, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB gegeben seien, weshalb sie nur noch zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfülle. Davon sei gestützt auf dessen Aussagen auszugehen. Daraus ergebe sich, dass er in Kenntnis der schweizerischen Rechtslage betreffend Familienname seiner Söhne, elterlicher Sorge und Obhut gehandelt habe. Aus seinen Äusserungen gehe hervor, dass er seine Kinder nicht zu ihrem Wohl nach Nigeria verbracht habe. Vielmehr habe er gegenüber der Kindsmutter sowie den schweizerischen Behörden zum Ausdruck bringen sowie erreichen wollen, dass das Sorgerecht ihm zustehe und er nicht daran denke, sich an Entscheide der schweizerischen Behörden zu halten. Soweit er geltend mache, er habe die Kinder nach Nigeria gebracht, um sie von den Drogengeschäften ihrer Mutter zu schützen, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Motiv im Hintergrund stehe bzw. es sich um eine Schutzbehauptung handle. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er mit seinem Vorgehen die Interessen und das Wohl seiner Kinder in krasser Art sowie Weise verletze. Indem er trotzdem gehandelt habe, habe er solch massiv negative Folgen für seine Kinder mindestens billigend in Kauf genommen. Mit seinem Handeln habe er seine Interessen über diejenigen seiner Kinder gestellt. Es sei ihm letztlich bloss darum gegangen, aus egoistischer Motivation seine Macht gegenüber der Kindsmutter und den Behörden in Selbstjustiz durchzusetzen. Da sich dies bereits aus seinen Aussagen ergebe, sei es nicht erforderlich, weitere Beweise abzunehmen (Urteil S. 9 ff.).

Phase II:

Das Bundesgericht führte im Urteil vom 11. September 2023 (6B_844/2023) weiter aus:

C. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft A.________ mit Anklageschrift vom 25. Februar 2019 zusammengefasst vor, er habe im Wissen um die genannte Verurteilung und um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts für die Rückführung der beiden Kinder in die Schweiz zu ihrer Mutter unternommen, was ihm im Laufe der Jahre ohne Weiteres, insbesondere auch im Strafvollzug, möglich gewesen wäre, und habe sich damit (erneut) der mehrfachen qualifizierten Entführung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig gemacht.

Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________ am 8. März 2022 wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, verwies ihn für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner beurteilte es die Zivilklage von B.________. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 5. April 2023 der mehrfachen qualifizierten Entführung und des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Ferner verwies es ihn für 15 Jahre des Landes, ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an und verpflichtete ihn, B.________ Fr. 1’206.– Schadenersatz sowie eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 30’000.–zu bezahlen.

Das Besondere ist, dass es sich sowohl bei der Entführung als auch beim Entziehen von Minderjährigen um sogenannte Dauerdelikte handelt. Es ist somit nicht nur die eigentliche Entführungshandlung strafbar, sondern auch die Aufrechterhaltung der Entführung, durch aktives Handeln oder durch Unterlassung. Die Entführung ist erst mit der Freilassung beendet. Darum ist bei diesen Delikten eine mehrfache Bestrafung möglich.

Das Bundesgericht äusserte sich zunächst zu den anwendbaren Strafbestimmungen:

1.3.1. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begeht ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, und diesen verändert. Allerdings sind Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2; 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Die Entführung ist vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Dieser rechtswidrige Zustand dauert in der Regel an. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist. Die Entführung ist demnach in solchen Fällen ein Dauerdelikt (BGE 119 IV 216 E. 2f mit Hinweisen; siehe auch DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 183 StGB; TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14a zu Art. 183 StGB; MARC PELLET, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 18 zu Art. 183 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers, vorliegend der Kinder (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und E. 4.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Auf den Willen des Kindes kommt es indes nicht an; das Gesetz schützt es unabhängig davon, ob es Widerstand leistet oder ob es in die Entführung einwilligt (BGE 141 IV 10 E. 4.5.4; Urteile 6B_421/2022 vom 13. Februar 2023 E. 2.1.1; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Kommt dem Täter eine Garantenstellung zu, kann die mit der Entführung verbundene Freiheitsberaubung auch durch Unterlassung begangen werden (Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 45 zu Art. 183 StGB). Dabei muss der Täter in der Lage sein, das Gebotene zu tun („Tatmacht“; Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 14 N. 38).

1.3.2. Gemäss Art. 220 StGB (in seiner seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf (Urteile 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Täter kann daher jeder sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut nicht alleine ausübt (Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Der Täter muss seine Weigerung, die sich in seiner Obhut befindende unmündige Person dem Berechtigten zurückzugeben, durch explizites oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringen (BGE 125 IV 14 E. 2c/bb; Urteil 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4).

Im Weiteren äusserte sich das Bundesgericht zur Tatmacht:

1.4.1. Hinsichtlich der umstrittenen Frage der Tatmacht führt die Vorinstanz teilweise mit Hinweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung aus, der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er seit seiner Versetzung in den ordentlichen Strafvollzug regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nigeria pflege und in der Justizvollzugsanstalt mehrmals Besuch von nigerianischen Botschaftsvertretern erhalten habe. Zudem sei es auch vorgekommen, dass er im Verlauf des früheren Strafverfahrens seinen hiesigen Verteidiger damit beauftragt habe, Anwälte in Nigeria einzuschalten, damit diese über die Eigenheiten des nigerianischen Rechts Auskunft geben können. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, aus dem Gefängnis heraus in eigener Person − sei es auf telefonischem oder auf schriftlichem Weg − oder über von ihm mandatierte und instruierte Rechtsvertreter konkrete Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung der Kinder in die Schweiz vorzunehmen. Folglich ergebe sich, dass es für den Beschwerdeführer auch während des laufenden Strafvollzugs eine Vielzahl an Möglichkeiten gegeben hätte, aktiv zu werden, um die Rückkehr seiner Söhne zur Kindsmutter in die Wege zu leiten. Jedoch habe sich der Beschwerdeführer darauf kapriziert, einfach weiterhin untätig zu bleiben und beharrlich zu schweigen. Durch dieses vollkommen passive Verhalten habe er selber bereits im Ansatz jeglichen Versuch unterbunden, mittels eigener Handlungen daran mitzuwirken, dass die Kinder zu ihrer Mutter zurückgebracht werden können. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des jetzigen Strafverfahrens erneut habe vorbringen lassen, er sei nach nigerianischer Rechtsauffassung das unangefochtene Familienoberhaupt, dem hinsichtlich der in seinem „Eigentum“ stehenden Ehefrau und Kinder sämtliche Weisungsbefugnisse zukämen und das das alleinige Recht habe, über die Belange der Kinder und namentlich auch über deren Aufenthaltsort zu bestimmen. Gerade angesichts dieser umfassenden Entscheidungskompetenz, die sich der Beschwerdeführer selber zumesse, wäre deshalb durchaus zu erwarten, dass eine Willenserklärung von ihm, dass er sich eine Rückkehr seiner Söhne in die Schweiz wünsche, auch in Nigeria nicht unbeachtet bleiben könnte. Zudem handle es sich bei der Behauptung, dass es zur Klärung der Situation zwingend der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vor Ort bedürfe, um den Rat der Stammesgemeinschaft an seinem Heimatort und das zuständige Gericht in Nigeria zu überzeugen, dass eine Kindsrückführung seinem tatsächlichen und unbeeinflussten Willen entspreche, nicht nur um eine reine Mutmassung der Verteidigung, für die keinerlei objektive Anhaltspunkte bestünden. Vielmehr sei die angebliche Notwendigkeit einer Anwesenheit des Beschwerdeführers in Nigeria auch durch nichts belegt, was dieser sich allerdings selber zuzuschreiben habe, nachdem er gar nie einen ernsthaften Versuch unternommen habe, von der Schweiz aus eine Verlautbarung abzugeben, mit der er seine Einwilligung zur Rückführung der Kinder zu ihrer Mutter unmissverständlich kundtue, und entsprechend auch nie eine Reaktion irgendwelcher Art auf ein solches Anliegen erhalten habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung mangels Anzeichen für deren Richtigkeit unglaubhaft sei, was mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ohne Weiteres vereinbar sei. Daraus ergebe sich, dass auch unter Berücksichtigung des laufenden Strafvollzugs die faktische Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen, nach wie vor andauere (Urteil S. 14 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11 f.).

1.4.2. Mit diesen Ausführungen zur Tatmacht des Beschwerdeführers sowie jenen zu dessen Willen (vgl. E. 1.2) geht die Vorinstanz hinreichend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, wonach seine Position im Familienverband, die von erheblichem Gewicht sei, seine persönliche Anwesenheit und Mitwirkung vor Ort in Nigeria bedinge, da das Gericht sowie die Behörden nur so seinen tatsächlichen Willen überprüfen könnten, und gelangt zum Schluss, dass es sich dabei um eine reine Mutmassung handle, die insbesondere wegen des Untätigbleibens des Beschwerdeführers nicht belegt sei (Urteil S. 15). Auch setzt sich die Vorinstanz ausreichend mit der mehrfachen Beteuerung des Beschwerdeführers auseinander, dass er die Absicht habe, die Kinder in die Schweiz zurückzubringen, falls man ihm erlauben würde, nach Nigeria zu reisen, und begründet, weshalb sie diese als Schutzbehauptung wertet (Urteil S. 17 f.). Schliesslich ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung genügend, weshalb die Vorinstanz die (telefonischen) Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und nigerianischen Botschaftsvertretern thematisiert. Die Vorinstanz zeigt damit auf, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in anderem Zusammenhang mit den obgenannten Personen in Kontakt zu treten, und schliesst daraus, dass es für ihn auch während laufendem Strafvollzug eine Vielzahl an Möglichkeiten gegeben hätte, aktiv zu werden, um die Rückkehr seiner Söhnen zu ihrer Mutter in die Wege zu leiten (Urteil S. 14).

Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten lässt, und sich auch hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.

1.4.3. Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, dass es dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seines Freiheitsentzugs möglich gewesen wäre, im angeklagten Zeitraum die Rückführung der Kinder zu veranlassen, und bejaht dessen Tatmacht. Indem der Beschwerdeführer seinen vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt wiederholt, verliert er sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und vermag keine Willkür darzutun. Dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach angesichts der umfassenden Entscheidungskompetenz, die sich der Beschwerdeführer selbst zumesse (er habe als Familienoberhaupt das alleinige Recht über die Belange der Kinder und deren Aufenthaltsort zu bestimmen), eine Willenserklärung von ihm betreffend Rückkehr seiner Söhne in die Schweiz in Nigeria nicht unbeachtet bleiben könnte, schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, indem sie die Behauptung des Beschwerdeführers, es bedürfe für die Rückführung der Kinder seiner persönlichen Vorsprache vor Ort, damit sich die zuständigen Behörden persönlich von seinem Willen überzeugen könnten, als unglaubhaft verwirft. Bereits im ersten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde davon ausgegangen, dass es ihm möglich gewesen wäre, die Rückführung der Kinder aus dem Gefängnis heraus zu veranlassen (vgl. Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 10). Zwar sind seither mehrere Jahre vergangen, jedoch ist es angesichts des von der Vorinstanz aufgezeigten ununterbrochenen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen und den nigerianischen Botschaftsvertretern sowie seiner von ihm nach wie vor geltend gemachten Stellung als Familienoberhaupt (mit sämtlichen Weisungsbefugnissen hinsichtlich der in seinem „Eigentum“ stehenden Ehefrau und Kinder) nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer im angeklagten Zeitraum nach wie vor möglich gewesen wäre, die Rückführung der Kinder aus dem Strafvollzug heraus zu veranlassen (vgl. Urteil S. 14 ff.). Damit belässt es die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht bei der schlichten Feststellung, er habe nichts unternommen, ohne nachzuweisen, dass ihm überhaupt irgendeine erfolgsversprechende Massnahme zur Verfügung gestanden hätte. Sie gelangt vielmehr willkürfrei zu der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Rückführung der Kinder aus dem Strafvollzug heraus zu veranlassen, und bezeichnet seinen Einwand, dass er persönlich bei den Behörden vor Ort vorsprechen müsste, als unbelegte Schutzbehauptung. Darin liegt weder eine Umkehr der Beweislast noch Willkür. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe nie einen ernsthaften Versuch unternommen, von der Schweiz aus eine Verlautbarung abzugeben, mit der er seine Einwilligung zur Rückführung der Kinder zu deren Mutter unmissverständlich kundtue. Folglich habe er auch nie eine Reaktion irgendwelcher Art aus Nigeria auf ein solches Anliegen erhalten, womit es ihm selbst zuzuschreiben sei, dass seine Behauptung bezüglich der Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit nicht belegt sei. Somit ist es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die Behauptung des Beschwerdeführers mangels Anzeichen für deren Richtigkeit unglaubhaft sei (Urteil S. 15 f.).

Insgesamt begründet die Vorinstanz willkürfrei und ohne Rechtsverletzung weshalb sie zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seines Freiheitsentzugs möglich gewesen wäre, im angeklagten Zeitraum die Rückführung der Kinder zu veranlassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen die Tatmacht des Beschwerdeführers bejaht. Dessen Rügen erweisen sich als unbegründet.