Corona-Skeptiker sind Leute, die sich von einem rationalen und evidenzbasierten Denken verabschiedet und sich in eine Parallelwelt mit alternativen Fakten und alternativen Experten geflüchtet haben. Da eine gemeinsame Basis mit dem Rest der Gesellschaft fehlt, ist eine Diskussion mit diesen nicht möglich.
Um ihr eigenes Weltbild durchzusetzen, ist der Rückschaufehler eine beliebte Masche der Corona-Skeptiker. Dabei wird die Rechtmässigkeit von Corona-Massnahmen mit späteren Erkenntnissen in Frage gestellt. Richtig dagegen ist, dass Massnahmen immer auf dem Stand des Wissens im Zeitpunkt des Erlasses geprüft werden müssen.
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil vom 31. Mai 2023 (2C_813/2022) mit einer Beschwerde von Schulkindern. Tatsächlich strengten deren coronaskeptischen Eltern unter Mithilfe eines coronaskeptischen Anwalts die Beschwerde an. Inhaltlich ging es um die Ausweitung der Maskenpflicht an der Primarschule. Die Beschwerde hatte offensichtlich vor allem eine politische Stossrichtung.
Das Bundesgericht hielt insbesondere Folgendes fest:
1.4.4.3. Auch hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass die Verfassungsmässigkeit von Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf der Basis des Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme zu beurteilen ist. Eine Massnahme kann nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (BGE 148 I 89 E. 7.4; 147 I 450 E. 3.2.7; Urteile 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 f.; 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.4.5).
Die Vorinstanz hat deshalb die von den Beschwerdeführern vorgelegte Studie vom 28. Mai 2022 betreffend den CO2-Gehalt unter der Maske (H. Wallach et al., „Carbon dioxide rises beyond acceptable safety levels in children under nose and mouth covering: Results of an experimental measurement study in health children“, publiziert am 28. Mai 2022 in: Environmental Research 212 [2022]) zu Recht nicht berücksichtigt. Diese Studie datiert rund fünf Monate später als der relevante Beschluss des Regierungsrates (vom 21. Dezember 2021; vgl. Bst. A.a oben). Wenn die Beschwerdeführer die genannte Studie nun vor Bundesgericht − unter dem Titel einer behaupteterweise offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung − erneut vorbringen, führt dies nicht zu einer Änderung der vorgenannten Rechtsprechung, wonach auf den Wissensstand bei Anordnung der Maskenpflicht abzustellen ist. Die genannte Studie ist damit auch vor Bundesgericht unbeachtlich (vgl. Urteile 2C_852/2022 vom 2. Mai 2023 E. 7.4.5; 2C_106/2022 vom 2. November 2022 E. 4.5.2).
Dazu ist zu bemerken, dass nicht geprüft worden ist, ob die zitierte Studie tatsächlich geeignet wäre, die Maskenpflicht in Frage zu stellen. Das ist eher fraglich, denn die Kinder können ja in der Pause ohne Maske nach draussen gehen. Schliesslich handelt es sich um eine Interessenabwägung. Das öffentliche Interesse an der Eindämmung von Infektionen gegenüber allenfalls gewisser gesundheitlicher Einschränkungen von Schulkindern dürfte ohne weiteres überwiegen.
Ferner hielt das Bundesgericht in BGE 147 I 450 in Bezug auf ein Veranstaltungsverbot Folgendes fest:
3.2.7 Mit fortschreitendem Wissen sind die Massnahmen anzupassen. Widerlegen neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung, müssen die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend überarbeitet werden (Art. 31 Abs. 4, Art. 40 Abs. 3 und Art. 81 EpG; BGE 136 I 1 E. 4.2.1; BGE 132 I 7 E. 4.2; FLÜCKIGER, a.a.O., S. 150 ff.). Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet wurden, können mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen; umgekehrt ist denkbar, dass mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich erscheinen, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getroffen wurden ( BGE 139 II 185 E. 11.6.2) oder es kann sich erweisen, dass die früher getroffenen Massnahmen nicht ausreichen, um eine drohende Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit zu verhindern, und deshalb strengere Massnahmen getroffen werden müssen (vgl. BGE 132 II 449 E. 4.3.1, BGE 132 II 305 E. 5.4.1). In diesem Sinne ist jede Beurteilung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens (BGE 139 II 185 E. 10.1.3). Dies bedingt allerdings, dass die Behörden ihren Wissensstand laufend erweitern. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsbeschränkungen steigen auch die Anforderungen an die empirische Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten Unsicherheiten (vgl. E. 3.2.6) abnehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine Massnahme nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheint. Dies wäre ein unzulässiger Rückschaufehler (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4; BGE 132 II 449 E. 5.4, BGE 132 II 305 E. 4.4, 5.1 und 5.3; BGE 131 II 670 E. 2.3; Urteil 6B_365/2010 vom 14. März 2011 E. 4.13.1, in: Plädoyer 2011 3 S. 74). Sodann kann es angezeigt sein, rigorose Massnahmen bereits zu ergreifen, bevor es zu schweren Beeinträchtigungen kommt, um zu verhindern, dass später noch strengere Massnahmen getroffen werden müssen (vgl. BGE 132 II 449 E. 4.3.2 und 5.3).