UP-Gesuch im Doppelpack

In Zivilverfahren stelle ich regelmässig Gesuche betreffend unentgeltliche Prozessführung (UP), damit keine Vorschüsse geleistet werden müssen oder um als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt zu werden (vgl. Art. 117 und 118 ZPO).

Da UP-Gesuche in der Regel nicht rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), werden diese meist mit der Klageeinreichung gestellt. Allerdings ist es auch möglich, ein UP-Gesuch bereits vor der Einreichung der Klage (das heisst vor Eintritt der Rechtshängigkeit) zu stellen (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das ist insbesondere nötig, wenn für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter die unentgeltliche Prozessführung beantragt werden soll. In diesem Fall ist für das UP-Gesuch das Einzelgericht des zuständigen Bezirksgerichts zuständig (§ 128 GOG).

Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt grundsätzlich nur für das entsprechende Verfahren, weshalb zum Beispiel im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu beantragt werden muss (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Gleiche gilt analog für das Schlichtungs- und das erstinstanzliche Verfahren.

In einem Fall, mit dem sich das Obergericht im Urteil vom 1. November 2022 (RU220037-O) beschäftige, beantragte der Gesuchsteller zunächst gleichzeitig die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Schlichtungs- (Friedensrichter) als auch für das erstinstanzliche Verfahren (Bezirksgericht):

I.2. Am 26. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für ein künftiges Schlichtungs- und Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, in welchem dann festzustellen sei, dass er dieser nichts schulde, und sie dazu zu verpflichten sei, die bereits erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Mit Urteil vom 30. November 2021 gewährte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer betreffend die Gebühren für das künftige Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren wies es mangels Notwendigkeit ab. Bezüglich des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens fällte das Bezirksgericht hingegen keinen Entscheid, sondern erwog bloss, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen und in Fortführung der bisherigen Praxis nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens zu bewilligen sei (zum Ganzen act. 3/3). (…)

Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht wiederum ein vorprozessuales UP-Gesuch:

Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das künftige erstinstanzliche Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 22. April 2022 ab (…). (…)

Dieses Urteil focht der Gesuchsteller beim Obergericht an:

III.1. Die Vorinstanz begründete ihren abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände dargetan habe, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einleitung der erstinstanzlichen Klage rechtfertigen würde; namentlich habe er nicht geltend gemacht, dass er einen unentgeltlichen Prozessbeistand für Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO benötige, die von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären (act. 8 E. 3). Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der Vorinstanz unter Verweis auf BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 für bundesrechtswidrig (act. 9 Rz 10 ff.).

2. Das Bundesgericht erwog im zitierten Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne nach der klaren Rechtslage (Art. 119 Abs. 1 ZPO) bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst gleichzeitig mit der Klage oder später gestellt werden, und zwar unabhängig davon, auf welche Leistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO es sich beziehe. Die Rechtsauffassung, ein nicht zu Vorbereitungshandlungen im engeren Sinne (wie z.B. zur Abklärung der Prozesschancen), sondern bereits für prozessuale Handlungen (wie z.B. für die Ausarbeitung der Klageschrift) gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne erst zusammen mit der Klage eingereicht werden, qualifizierte das Bundesgericht deshalb als bundesrechtswidrig (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3 und 4). Das vor Einreichung der Klage gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, erweist sich demnach ohne Weiteres als zulässig.

Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 nichts, wonach der Beschwerdeführer bislang bzw. innert der mittlerweile abgelaufenen Dreimonatsfrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) keine Klage bei der Vorinstanz eingereicht habe (act. 17 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren hätte sogar vor dem Schlichtungsgesuch eingereicht werden können und sodann auch beurteilt werden müssen (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3.2.2.). Sollte das vorliegende Gesuch bewilligt werden, so würde die unentgeltliche Rechtspflege deshalb auch eine nach Ausstellung einer neuen Klagebewilligung eingereichte Klage abdecken. Der Beschwerdeführer hätte aber immerhin zeitnah ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen, zumal es sich als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erweisen kann, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft (in welchem möglicherweise keine Mittellosigkeit mehr besteht) auf eine schon seit längerer Zeit gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu berufen. Damit wird die unentgeltliche Rechtspflege in solchen Fällen, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 (act. 17 S. 2), nicht für eine beliebige Zeitdauer bzw. nicht ohne entsprechende Eingriffsmöglichkeit gewährt.

Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Dem Beschwerdeführer wurde für das (künftige) erstinstanzliche gerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm wurde ein ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Im zitierten Urteil vom vom 19. Januar 2021 (4A_492/2020) führte das Bundesgericht Folgendes aus:

3.2.1. Art. 119 Abs. 1 ZPO beschlägt dagegen den Zeitpunkt, ab dem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegeben werden kann. Dies ist (auch) deshalb von Bedeutung, weil die unentgeltliche Rechtspflege im Grundsatz nicht rückwirkend zu bewilligen ist (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO e contrario). Immerhin sind nach der Rechtsprechung jeweils auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer Rechtsschrift − namentlich einer Klageschrift − eingeschlossen, die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 122 I 203 E. 2c).

3.2.2. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege „vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit“ gestellt werden („avant ou pendant la litispendance“; „prima o durante la pendenza della causa“). Es steht einem Ansprecher damit offen, das Gesuch − das sich auf alle Posten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO beziehen kann − vorprozessual einzureichen, noch bevor er das Verfahren in der Sache durch Schlichtungsgesuch oder Klageerhebung rechtshängig gemacht hat.

Dies hat bereits der Vorentwurf so vorgesehen (Art. 108 Abs. 3 VE-ZPO). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben sich an diesem Vorschlag gestört, namentlich unter Hinweis darauf, (i) dass diese Lösung „keinen Sinn“ ergebe, (ii) dass sie „unpraktikabel“ sei und (iii) dass „unklar“ sei, „wie ein Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung bereits vor Rechtshängigkeit“ zu stellen sei, „wo“ ein solches Gesuch deponiert werden müsse und „wer wann“ darüber entscheide (Zusammenstellung der Vernehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] von 2004, S. 321-323). Der Bundesrat hat im Entwurf in Kenntnis dieser Kritik an der Möglichkeit festgehalten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit zu stellen (Art. 117 Abs. 1 E-ZPO), und sie ist denn auch Gesetz geworden.

Im Übrigen war es bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung in verschiedenen Deutsch- und Westschweizer Kantonen − wenn auch nicht in allen − möglich, ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung einzureichen. Im Gesuch waren der Anspruch, den der Gesuchsteller einzuklagen gedachte, sowie der Sachverhalt, auf den er sich stützte, kurz darzustellen (siehe ALFRED BÜHLER, in: Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Bühler/Edelmann/Killer [Hrsg.], 1998, N. 1 zu § 128 ZPO/AG; STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N. 2 zu § 132 ZPO/LU).

3.2.3. Im Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich zu den materiellen Anforderungen zu äussern, die ein solches vorprozessual eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu erfüllen hat. Es erwog insbesondere, dass sich die Ausführungen zur „Sache“ und zu den „Beweismitteln“ naturgemäss nicht aus einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift ergäben. Deshalb habe sich der Gesuchsteller dazu in seinem Gesuch zu äussern, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen könne (E. 4.2; sich dieser Rechtsprechung anschliessend: JEAN-LUC COLOMBINI, in: CPC, Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2020, N. 3 zu Art. 119 ZPO).

Darin zeigt sich denn auch der Vorteil, den der Kläger hat, wenn er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingibt: Er kann sich darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, ohne bereits eine − allenfalls mit erheblichen Kosten verbundene − vollständige Klageschrift nach Art. 221 ZPO erstatten zu müssen (vgl. Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2; siehe auch EMMEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 119 ZPO). Dem Kläger − und mit ihm seinem Rechtsvertreter − wird es damit erlaubt, sich früh Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko zu verschaffen. Dies hat denn auch schon die Vorinstanz − indes eine andere Kammer − in einem früheren Urteil erkannt (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU170071 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.3). Ein solches Vorgehen kann auch für den Beklagten von Nutzen sein: Verzichtet der Kläger zufolge Abweisung des vorgängig gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Einreichung einer Klage, erübrigt sich in jedem Fall die Ausarbeitung einer Klageantwort, deren Kosten der Beklagte möglicherweise nicht vom Kläger erhältlich machen könnte.

3.2.4. Zur Frage, welches Gericht zur Beurteilung eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sachlich zuständig ist, enthält die Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Regel. In der Botschaft wird ausgeführt, dass sich der Gerichtsstand bei vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingereichten Gesuchen „nach dem Forum der Hauptsache“ bestimme (Botschaft ZPO, BBl 2006 7303 zu Art. 117 E-ZPO). Mit Blick auf die Kompetenz der Kantone, die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zu regeln (Art. 4 Abs. 1 ZPO), kann dies indes nur gelten, wenn der betreffende Kanton keine besondere Vorschrift erlassen hat (Urteil 5A_710/2016 vom 2. März 2017 E. 4.2; BÜHLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 119 ZPO; HUBER, a.a.O., N. 17 zu Art. 119 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2a zu Art. 119 ZPO; TAPPY, a.a.O., N. 12 zu Art. 119 ZPO). Es ist namentlich zulässig, dass ein Kanton den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einem anderen Gericht überlässt als jenem, das in der Sache zu entscheiden hat (vgl. etwa Urteil 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 3.3).

§ 128 GOG/ZH hält unter der Marginalie „Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung“ fest:

„Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.“

4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 119 Abs. 1 ZPO sowie eine verfassungswidrige Anwendung von § 128 GOG/ZH.

4.2. Das Obergericht schritt zu einer Auslegung von § 128 GOG/ZH und gelangte (namentlich gestützt auf historische Überlegungen) zum Ergebnis, dass sich diese Bestimmung einzig auf die Zuständigkeit zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege „für das Schlichtungsverfahren“ beziehe. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege „für ein gerichtliches Verfahren“ müsse dagegen − so die Vorinstanz weiter − „gleichzeitig mit der Klage bzw. dem Massnahmebegehren oder später“ ein Gesuch „beim betreffenden Gericht“ gestellt werden, „um nicht bereits vorgängig in das gerichtliche Verfahren einzugreifen“. Die Ausarbeitung des Massnahmebegehrens, um das es vorliegend gehe, stelle bereits einen Aufwand „im gerichtlichen Verfahren“ dar und sei von einem „zusammen mit der Klage bzw. dem Massnahmebegehren“ beim Handelsgericht einzureichenden Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mitumfasst (siehe auch Sachverhalt Bst. B.c).

4.3. Diese Auffassung lässt sich nicht mit Bundesrecht in Einklang bringen. Die Vorinstanz scheint aus dem Umstand, dass die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Fall nicht „zur Vorbereitung des Prozesses“ im engeren Sinne (Erwägung 3.1), sondern bereits für prozessuale Handlungen („Ausarbeitung des Massnahmebegehrens“) beantragt wird, zu schliessen, dass das Gesuch erst zusammen mit der entsprechenden Rechtsschrift in der Sache (in casu der Klageschrift beziehungsweise dem Massnahmegesuch) eingereicht werden kann. Das ist nicht richtig. Die Vorinstanz vermengt Art. 118 Abs. 1 lit. c und Art. 119 Abs. 1 ZPO; sie übergeht, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach der insoweit klaren Rechtslage (Erwägung 3.2) bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst „gleichzeitig mit der Klage bzw. dem Massnahmebegehren oder später“ gestellt werden kann, unabhängig davon, auf welche Leistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO es sich bezieht. Indem das Obergericht die Beschwerdeführer darauf verweist, ihr Gesuch zusammen mit der (die Rechtshängigkeit auslösenden) Rechtsschrift einzureichen, nimmt sie ihnen das in Art. 119 Abs. 1 ZPO vorgesehene Recht, das Gesuch bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit einzugeben und beurteilen zu lassen.
(…)
4.5. Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, ein im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne erst zusammen mit der Klage (beziehungsweise dem Massnahmebegehren) eingereicht werden, erweist sich als bundesrechtswidrig. (…)

Aus diesen Erwägungen kann geschlossen werden, dass das Bezirksgericht Zürich das erste UP-Gesuch im ersten Fall zu Unrecht teilweise nicht behandelt hat. Da es ohne Weiteres möglich ist, Gesuche um unentgeltliche Prozessführung vorprozessual zu stellen, spricht nichts dagegen, die Gesuche für das Schlichtungs- und das erstinstanzliche Verfahren zu vereinen, zumal die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht.