In einem Beschluss des Obergerichts vom 27. April 2022 (UE210158) ist Folgendes zu lesen:
1. A._____ erstattete am 27. Februar 2020 Strafanzeige gegen B._____ wegen (versuchter) Nötigung. Sie habe ihm gedroht, sie werde erst wieder mit ihm zusammenwohnen, wenn er ihr ein Kind mache (Urk. 23/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 5. Mai 2021 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 sowie Ergänzung in Urk. 10). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuhalten, das Strafverfahren fortzuführen.
(…)
3.2 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers gab es in der Ehe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 immer wieder Differenzen. Er ist offenbar im April 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 23/1 S. 3). Er sei jedoch willens gewesen, die Beziehung wieder aufzunehmen, wobei ihm die Beschwerdegegnerin 1 aber gesagt habe, dass sie erst wieder mit ihm zusammenwohnen werde, wenn er ihr ein Kind mache (Urk. 2 S. 5 und Urk. 23/1 S. 4).
Der Beschwerdeführer behauptet, das Mittel der Drohung sei unerlaubt (Urk. 2 S. 6). Er begründet jedoch nicht, weshalb die Androhung, eine Ehefrau wolle ein Kind, ansonsten sie offenbar den gemeinsamen Haushalt bzw. die Beziehung beenden will, unerlaubt bzw. rechtswidrig sein soll. Es ist nicht unerlaubt, von seinem Ehepartner ein Kind zu wollen und ansonsten die Beziehung zu diesem wieder aufzulösen. Daran ändert nichts, wenn die Ehefrau allenfalls aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist, schwanger zu werden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 f.). Ist dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 1 allenfalls aus psychischen oder physischen Gründen keine Kinder haben kann, sie aber dennoch eines von ihm verlangt, so ist der Wunsch unerfüllbar und die Aussage allenfalls als Ansage zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen. Das ist weder rechtswidrig noch unerlaubt. Daran ändert auch nichts, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mit dem Bestand der Ehe zusammenhängen soll. Der Beschwerdegegnerin 1 wäre es dennoch erlaubt, ihren Kinderwunsch zu äussern und sich bei Ablehnung dieses Wunsches zu trennen.
Inwiefern das Verhältnis zwischen dem Mittel und dem Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 6), erschliesst sich nicht. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 weiss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der entstandenen Situation momentan psychisch ausserstande ist, mit ihr ein Kind zu zeugen (Urk. 2 S. 6), ist die Forderung nicht unerlaubt oder sittenwidrig.
Dass man solch einen Sachverhalt überhaupt zur Anzeige bringen kann, ist ziemlich lächerlich. Noch peinlicher ist es, damit das Obergericht zu bemühen. Da hat der Ehemann die Trennung von seiner Ehefrau offensichtlich nicht verdaut. Gekränktes Ego. Zu behaupten, er sei willens gewesen, die Beziehung wieder aufzunehmen, aber anschliessend, als er nicht bekommen hat, was er wollte, die Ehefrau anzuzeigen, ist mehr als fragwürdig. Und schliesslich, offen gesagt, ist es sicher besser, wen solch ein zerstrittenes Ehepaar keinen Nachwuchs bekommt. Das wäre ein armes Kind gewesen.
Das Obergericht fand es auch ziemlich lächerlich und wies infolgedessen auch das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit ab.