Das Ende der lebensprägenden Ehe

In schnellem Tempo fällt das Bundesgericht neue Urteile zum Unterhaltsrecht und krempelt dieses völlig um. Mit dem neuesten Präjudiz vom 25. März 2022 (5A_568/2021 = BGE 148 III 161) schränkt des Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiter ein. Das ist bei der Unterhaltsberechnung von Bedeutung, denn bei einer lebensprägenden Ehe wird auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard abgestellt, bei einer nicht lebensprägenden Ehe dagegen auf die vorehelichen Verhältnisse. Diese Rechtsprechung ist im Ergebnis zulasten der unterhaltsberechtigten Ehefrau und zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehemannes, allerdings ist diese Rechtsprechung nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen von Bedeutung.

Bereits 2021 (BGE 147 III 308; 5A_582/2018, 5A_588/2018) schaffte das Bundesgericht die Vermutung ab, dass bei Erreichen des 45. Altersjahres von einer lebensprägenden Ehe auszugehen sei.

Nun entschied das Bundesgericht, dass die Vermutung, dass bei gemeinsamen Kindern eine lebensprägende Ehe bestehe, nicht mehr absolut gelte. Mit anderen Worten ist bei gemeinsamen Kindern nur noch in Ausnahmefällen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.

Das Bundesgericht geht nur noch in bestimmten ökonomischen Situationen, welche dieses offensichtlich nur restriktiv annimmt, von einer lebensprägenden Ehe aus. Folglich wird es in Zukunft wohl nicht mehr viele Fälle geben, in denen eine lebensprägende Ehe bejaht werden wird.

Das Bundesgericht fasste die Rechtsprechung folgendermassen zusammen:

4.1. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unterhaltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; Urteil 5A_78/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.1).

Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; jüngst etwa Urteile 5A_93/2019 vom 13. September 2021 E. 3.1; 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 3.1.1).

4.2. Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprägende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines „Kippschalters“ zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2; 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 BGG (recte: ZGB) auszurichten (BGE 147 III 249 E. 3.4.2).

Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 Regeste und E. 5.6, S. 249 E. 3.4.3).

5.1. Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1; 135 III 59 E. 4.1). Damit besteht unter Umständen ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz einer Art negativen Interesses („Heiratsschaden“; BGE 147 III 249 E. 3.4.1 und 3.4.6).

Zum konkreten Fall meinte das Bundesgericht Folgendes:

4.3. Wie es sich vorliegend mit der Lebensprägung der Ehe verhält, ist nachfolgend zu prüfen:

4.3.1. Wurde während der Ehe wie hier ein gemeinsames Kind geboren, wurde Lebensprägung bisher regelmässig bejaht (statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2). Ausnahmen blieben jedoch möglich (vgl. etwa Urteil 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.5, in: FamPra.ch 2010 S. 914). Die Beschwerdegegnerin beruft sich wesentlich auf ihre nachehelichen Betreuungspflichten, welche die Ehe als lebensprägend erscheinen liessen (vgl. vorne E. 3.2.2).

Seit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom 20. März 2015 (AS 2015 S. 4299) werden Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung von Kindern erwachsen, primär durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen (Art. 276 und 285 ZGB). Vorliegend ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer derartigen Unterhalt in nicht unerheblichem Umfang zu leisten hat (Urteil Obergericht, Dispositivziffer 1/10 und 1/12b). Bei (vormals) verheirateten Eltern sind im Rahmen des nachehelichen Unterhalts von vornherein nur noch solche durch die Kinderbetreuung entstehende Nachteile massgebend, die nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind (BGE 144 III 481 E. 4.8.3). Dabei soll es nach dem für das neue Kindesunterhaltsrecht zentralen Gedanken der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder möglichst zu keinen Unterschieden in der Behandlung von in der Ehe und ausserhalb derselben geborenen Kindern kommen (BGE 144 III 502 E. 6.7). Bereits mit Blick auf diese Zusammenhänge ist fraglich, inwieweit aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile (allein) noch zur Begründung einer Lebensprägung geeignet sind. Zumal solche Nachteile im Rahmen des nachehlichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) im Einzelfall auch ohne Annahme einer lebensprägenden Ehe und Anknüpfung an den ehelichen Lebensstandard abgegolten werden können (vgl. allgemein BGE 147 III 249 E. 3.4.1), was die Beschwerdegegnerin richtig erkennt. Die sich aus der Kinderbetreuung ergebenden Nachteile lassen sich denn auch nicht in erster Linie mit einem für die Bejahung der Lebensprägung entscheidenden Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft erklären (vgl. dazu BGE 147 III 249 E. 3.4.6). Wie das neue Kindesunterhaltsrecht verdeutlicht, stehen derartige Nachteile vielmehr in erster Linie mit fortbestehenden Kinderbetreuungspflichten im Zusammenhang, die neu aber gerade einer separaten Regelung unterliegen. Damit kann aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten allein nicht (mehr) auf Lebensprägung geschlossen werden (vgl. bereits BGE 147 III 249 E. 3.4.2) und ist es entsprechend nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Geburt der Tochter für sich genommen nicht als ausschlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium gewertet hat.

4.3.2. Die Ehe der Parteien hat unbestritten nur wenige Jahre gedauert, wobei der gemeinsame Haushalt kurz nach der Geburt der Tochter aufgehoben worden ist (vgl. vorne Bst. A.a). Selbst wenn, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Ehegatten nach der Geburt des Kindes eine klassische Rollenteilung (zum Begriff vgl. BGE 147 III 249 E. 3.5.1) ins Auge gefasst und auch gelebt haben, dauerte diese (angebliche) Hausgattenehe weniger als ein Jahr. Zuvor haben beide Ehegatten ihre (erfolgreiche) berufliche Tätigkeit fortgesetzt. Eine derart kurze Phase der Rollenteilung vermag für sich genommen ebenfalls keinen unumkehrbaren Einfluss auf die Situation der Beschwerdegegnerin auszuüben, weshalb die Ehefrau deswegen (noch) nicht in den Fortbestand der Aufgabenteilung vertrauen durfte (vgl. E. 4.2 hiervor). Da für diese Zeit eine Aufgabenteilung noch nicht einmal behauptet ist, hilft der Beschwerdegegnerin auch die beantragte Anrechnung des vorehelichen Konkubinats – es hat unbestritten ca. zwei Jahre gedauert – nicht weiter (zur Anrechnung eines vorehelichen Zusammenlebens vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen). An dem Ausgeführten ändert schliesslich auch der von der Beschwerdegegnerin behauptete voreheliche Kauf einer gemeinsamen Wohnung nichts. Dieser ist allenfalls geeignet, den von den Eheleuten vor der Ehe gefassten Beschluss für die Aufgabenteilung nach der Geburt des Kindes aufzuzeigen. Eine Lebensprägung der Ehe ergibt sich damit auch nicht aus dem während der Ehe gelebten Rollenmodell.

4.3.3. Das Obergericht und ihm folgend die Beschwerdegegnerin gingen von einer lebensprägenden Ehe aus, weil die Ehefrau sich mit ihrem Unternehmen in die wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehemannes begeben hatte – dies ist unbestritten – und zufolge Auflösung der Geschäftsbeziehungen nach der Trennung und unter Berücksichtigung der fortbestehenden Betreuungspflichten nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen konnte. Dem angefochtenen Urteil wie auch den Schilderungen der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, dass sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann im Laufe der zwischen den Parteien geführten Beziehung und insbesondere nach der Heirat entwickelt hat (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2.2). Ähnlich wie die Betreuungsaufgaben der Ehefrau ist diese wirtschaftliche Konstellation zwischen den Ehegatten indes keine direkte oder notwendige Folge der Ehe. Entsprechend können die sich aus ihr ergebenden Auswirkungen nicht als Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft gesehen werden. Es ergibt sich vielmehr das Bild von Parteien, die sich entschlossen haben, neben der persönlichen auch enge wirtschaftliche Beziehungen einzugehen. Die Entscheidung der Ehefrau, ihre Unternehmung in Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Ehemannes zu stellen, mag durch die Ehe zwar beeinflusst oder sogar bewirkt worden sein. Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau erscheint aber nicht als ehebedingt (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.6; 127 III 289 E. 2a/aa). Die Folgen dieser vorab unternehmerischen Entscheidung bleiben für die hier interessierende Frage der Lebensprägung damit ausser Betracht.

4.4. Zusammenfassend ist zwar anzuerkennen, dass die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Ehefrau durch die verbleibenden Betreuungspflichten erschwert werden kann. Dieser Umstand vermag hier die Lebensprägung aber nicht zu begründen (E. 4.3.1 hiervor). Ohne entscheidenden Einfluss bleiben eine allfällig während der Ehe für kurze Zeit gelebte Rollenteilung (E. 4.3.2 hiervor) und die berufliche Abhängigkeit der Ehefrau vom Ehemann (E. 4.3.3 hiervor). Mit dem Beschwerdeführer ist ausserdem anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sich gemäss eigenen Angaben nach der Trennung mit Blick auf die Rechtslage dafür entschied, einen beruflichen Wiedereinstieg nicht einmal zu versuchen und sich ganz der Kinderbetreuung zu widmen (vorne E. 3.2.2). Damit ist das nacheheliche Absehen von jeglicher Erwerbstätigkeit unabhängig der sich aus den verbleibenden Kinderbetreuungspflichten ergebenden Implikationen zu einem wesentlichen Teil auf ihre freie Lebensentscheidung zurückzuführen.

Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz trotz des ihr insoweit zukommenden Ermessens zu Unrecht auf das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe geschlossen und den Unterhalt entsprechend festgesetzt. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 125 ZGB und die Beschwerde erweisen sich als begründet. Auf die weiteren im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz angenommenen Lebensprägung sowie der Berechnung des Unterhalts erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.