Initiativtext und Anwendungsbereich
Was bei Volksinitiativen heutzutage häufig auffällt, ist, dass diese sehr lausig formuliert sind. Das deutet in der Regel auf ungenügende rechtliche Beratung der Initianten hin. Manchmal sind unklare oder uneindeutige Formulierungen jedoch auch absichtlich gewollt (z.B. Masseneinwanderungsinitiative).
Bei der „Stopp Impfpflicht“-Initiative sticht zunächst geradezu ins Auge, dass diese offiziell gar nicht so heisst, sondern Eidgenössische Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit». Im Initiativtext kommt das Wort „Impfpflicht“ überhaupt nicht vor. Als Adresse des Initiativkomitees wird Folgendes angegeben: „Freiheitliche Bewegung Schweiz, Komitee STOPP Impfpflicht“. Das ist dann auch der einzige Bezug zur Impfpflicht.
Eidgenössische Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2bis
2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.
Art. 197 Ziff. 125
12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen
Der am Thema vorbei verfasste Initiativtext zeigt deutlich auf, dass die Initiative eine Mogelpackung ist. Der Initiativtext ist allgemein in Bezug auf die Einschränkung der persönlichen Freiheit formuliert. Der Verfassungstext geht somit weit über die Impfpflicht-Thematik hinaus. Der genaue Anwendungsbereich ist jedoch unklar. Diese allgemeine Formulierung beruht offensichtlich nicht auf Unvermögen der Initianten, sondern ist deren volle Absicht. Die Initiative erweist sich folglich als trojanisches Pferd, mit dem unter dem Deckmantel der Impfpflicht weitere Themen in die Bundesverfassung geschmuggelt werden sollen.
Der Bundesrat lehnt die Initiative gerade deshalb ab (Pressemitteilung vom 18. März 2022):
(…) Die Initiative verlangt, dass das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit vom Staat nur eingeschränkt werden darf, wenn die betroffene Person zustimmt. Damit geht der Initiativtext thematisch weit über das Impfen hinaus. Dies würde in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen zu Rechtsunsicherheit führen, etwa in der Strafverfolgung oder im Kindes- und Erwachsenenschutz. (…)
(…) Beispiele solcher zulässigen Einschränkungen sind die Fluoridierung von Trinkwasser, die Durchsuchung und Verhaftung einer Person, die militärische Aushebung oder die Vollstreckung einer Ausweisung.
Damit geht der Initiativtext thematisch weit über die Impfpflicht hinaus. Er erfasst unter anderem Einwirkungen auf den menschlichen Körper durch Immissionen, Berührungen, polizeilichen Zwang oder strafrechtliche Massnahmen. Betroffen wären zum Beispiel die Entnahme eines Fingerabdrucks ebenso wie die Unterbringung im Asylwesen oder die Pflege einer urteilsunfähigen Person. Damit führt die Initiative zu erheblicher Rechtsunsicherheit in vielen gesellschaftlichen Bereichen.
Die Initiative umfasst insbesondere die strittigen Themen „Zwangsmedikation“ und „Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik“.
Bei der Zwangsmedikation wird eine Person gegen ihren Willen medikamentös behandelt.
II. Behandlung ohne Zustimmung
Art. 434 ZGB
1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:
1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.
2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.
Wenn man einzig auf den Initiativtext abstellt, wäre eine Zwangsmedikation nicht möglich. Allerdings ist in dieser Fallkonstellation die betroffene Person urteilsunfähig, weshalb nicht auf ihren Willen abgestellt werden kann. Die Initiative steht somit einer Zwangsmedikation im Sinne von Art. 434 ZGB nicht im Weg. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass wir in einem Rechtsstaat leben, weshalb eine ärztlich angeordnete Zwangsmedikation gerichtlich überprüft werden kann.
Bei einer Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik, technisch eine fürsorgerische Unterbringung, ist insbesondere die geistige Unversehrtheit der betroffen.
D. Behandlung einer psychischen Störung
Art. 380 ZGB
Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung.
Wenn man einzig auf den Initiativtext abstellt, wäre dies nicht möglich. Allerdings ist auch hier die betroffene Person urteilsunfähig, weshalb nicht auf ihren Willen abgestellt werden kann. Die Initiative steht somit einer zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 380 ZGB nicht im Weg. Es ist auch hier darauf hinzuweisen, dass wir in einem Rechtsstaat leben, weshalb eine Zwangseinweisung gerichtlich überprüft werden kann.
Schliesslich und beispielsweise betrifft die Initiative auch das Strafrecht. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil vom 17. März 2022 (6B_1093/2021) mit einem verurteilten Pädophilen, der sich seit Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme befindet. Die Behörden machten diesem unmissverständlich klar, dass, wenn er sich nicht ernsthaft einer antihormonalen Medikation unterziehe, ihm die Verwahrung drohe. Allerdings sahen sie bei ihm Hopfen und Malz verloren.
Das Bundesgericht fasste den Standpunkt der Staatsanwaltschaft folgendermassen zusammen:
1. (…) Die Vorinstanz gehe davon aus, dass sich der Beschwerdegegner ansatzweise ernsthaft mit der Möglichkeit einer antihormonalen Behandlung auseinandersetze, seine Schilderungen mithin nicht den Eindruck eines rein taktischen Einverständnisses zur Abwehr der drohenden Verwahrung hinterliessen und gelange zum Schluss, dass dessen Therapiefähigkeit noch knapp zu bejahen sei. Die vom Beschwerdegegner anlässlich der Verhandlung vor Obergericht gemachten Aussagen seien indes vor dem Hintergrund zu sehen, dass er seit rund 20 Jahren therapiert werde und ihm während der Befragung möglicherweise klar geworden sei, dass die medikamentöse Behandlung seine letzte Chance sei, der Verwahrung zu entgehen. Bis zu dieser Befragung sei er nicht mit einer antihormonalen Behandlung einverstanden gewesen; noch in seiner Beschwerdeschrift vom 30. September 2020 habe er den Antrag gestellt, es sei auf eine solche zu verzichten. Entsprechend sei von einer Instruktion auszugehen. Eine bloss strategisch motivierte Kooperationsbereitschaft finde aber keine Beachtung. Aus den Aussagen des Beschwerdegegners ergebe sich kein klares Einverständnis oder auch nur eine offene Haltung gegenüber einer antihormonalen Medikation. (…)
Das Bundesgericht stützte letztendlich den Entscheid des Obergerichts, welche die Therapiefähigkeit noch knapp bejahte:
4.2. Gestützt auf die weiterführenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. B.________ bzw. „in Anlehnung“ an diese und anhand der mündlichen Angaben des Beschwerdegegners kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass indes nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdegegner unbehandelbar sei und attestiert ihm – trotz erheblicher verbleibender Zweifel – „noch knapp“ Therapiefähigkeit. Damit einhergehend geht sie nicht davon aus, der Beschwerdegegner habe anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung sein Einverständnis zur Medikamenteneinnahme erklärt bzw. eine dementsprechende Willenserklärung abgegeben. Sie stellt im Ergebnis „lediglich“ fest, dass er sich im Ansatz ernsthaft mit der Möglichkeit einer antihormonalen Therapie bzw. mit den Elementen einer solchen (Medikamenteneinnahme und Psychotherapie) auseinandersetze (vgl. angefochtener Beschluss S. 47 f. [Ziffer 4.10 f.]). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nehmen wir an, dass sich der Sexualstraftäter einer Therapie (medikamentös oder psychiatrisch) verweigern würde, müsste die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben werden. Weil er die Freiheitsstrafe längst verbüsst hat, müsste er in Freiheit entlassen werden. Gemäss Initiative darf er wegen seiner Verweigerungshaltung nicht bestraft werden. Demzufolge wäre die Verwahrung nicht möglich. Wegen des sehr allgemeinen Initiativtexts müssen sich die Initiativen vorhalten lassen, dass sie die Entlassung von Kinderschändern und anderen Gewaltkriminellen in Kauf nehmen.
Richtigerweise überwiegt das öffentliche Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern) das persönliche Interesse (Schutz der körperlichen und geistigen Integrität) massiv. In diesem Sinne muss der Initiativtext ausgelegt werden, denn es kann nicht sein, dass gefährliche Gewaltstraftäter entlassen werden müssen.
Impfpflicht und persönliche Freiheit
Kommen wir wieder zum Kern der Initiative, nämlich dem Verbot der Impfpflicht, als Konkretisierung der persönlichen Freiheit.
Die persönliche Freiheit geniesst heute – wie jedes Grundrecht – keinen absoluten Schutz und kann, wenn die Bedingungen erfüllt sind, eingeschränkt werden:
Art. 36 BV
Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 36 BV wird durch den neuen Art. 10 Abs. 2bis BV nicht aufgehoben. Es entsteht somit ein Konflikt zwischen diesen beiden Verfassungsbestimmungen, der durch Auslegung gelöst werden muss. Offensichtlich bezwecken die Initianten, die persönliche Freiheit absolut zu setzen, also zu einem super egoistischen Freiheitsrecht zu machen, das der normalen Einschränkung von Grundrechten nicht mehr zugänglich ist.
Es gibt ein berühmtes Zitat, das Immanuel Kant zugeschrieben wird, nach dem die Freiheit des Einzelnen dort endet, wo die Freiheit des Anderen beginnt. Das soll also gemäss den Initianten nicht mehr gelten. Grenzenloser Egoismus wird demnach zum Verfassungsprinzip. Und wird zum uneingeschränkten Recht, sich unverantwortlich zu verhalten und andere Menschen mit gefährlichen Krankheiten anzustecken.
In der Schweiz gibt es keine allgemeine Impfpflicht, weshalb deren Einführung einer Änderung des Epidemiengesetzes erfordern würde, mit der Möglichkeit des fakultativen Referendums. Eine diesbezügliche politische Mehrheit im Parlament ist jedoch wenig wahrscheinlich. Es gibt demnach einzig eine gesetzliche Grundlage für eine Impfpflicht für besondere Fälle (Art. 22 EpG, Art. 38 EpV, Art. 6 Abs. 2 Bst. d EpG). Zum Thema vergleiche meinen Beitrag vom 18. Dezember 2020. Die Initiative thematisiert somit eine Problematik, die aktuell mehr theoretischer Natur ist.
Schliesslich ist anzumerken, dass Freiheitsrechte grundsätzlich das Verhältnis zwischen Bürger und Staat und in der Regel nicht das Verhältnis zwischen Privaten betrifft (vgl. Art. 35 Abs. 3 BV) betrifft. Der Initiativtext („soziale oder berufliche Nachteile“) legt jedoch nahe, dass auch das Verhältnis zwischen Privaten erfasst wird. Demzufolge würde eine direkte Drittwirkung begründet. Etwas, was sonst im schweizerischen Verfassungsrecht unbekannt ist.
So könnte zum Beispiel ein Arbeitgeber keine Impfpflicht für seine Arbeitnehmer vorsehen, selbst wenn diese sachlich begründet ist (Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmern, Schutz von Kunden, sichere Betriebsorganisation). Damit würde massiv in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Somit wäre es einem Arbeitgeber verwehrt, seinen Betrieb nach seinen eigenen Vorstellungen zu organisieren. Faktisch ist das allerdings kaum durchsetzbar, da ein Arbeitgeber kaum an die grosse Glocke hängt, wenn er Ungeimpfte nicht anstellen will. Und für eine Kündigung muss nur die Kündigungsfrist eingehalten werden und ein anderer Kündigungsgrund (wirtschaftliche oder betriebliche Gründe) kann leicht vorgeschoben werden.
„Stopp Impfpflicht“ und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst c EpG sollen durch Massnahmen einzelne Personen, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen. Würde die Initiative angenommen, könnten solche, im Ergebnis immer freiheitsbeschränkende Massnahmen nicht mehr erlassen werden. Infektionskrankheiten könnten somit behördlicherseits nicht mehr adäquat bekämpft werden. Statt Gemeinwohl herrscht der grenzenlose Egoismus.
Insbesondere würde die Initiative eine Zertifikatspflicht verunmöglichen. Die Zertifikatspflicht in Bezug auf COVID-19 berücksichtigt, dass Ungeimpfte infektiöser als Geimpfte sind. Es ist somit sachlich gerechtfertigt, Ungeimpfte und Geimpfte unterschiedlich zu behandeln. Die Initiative garantiert folglich einzig, sich absolut egoistisch verhalten zu können. Es wird in Kauf genommen, dass andere Personen dadurch angesteckt werden.
Die Initiative würde wohl auch eine Maskenpflicht verunmöglichen, da eine solche in die psychische Integrität – wenn auch minimal – eingreifen würde.
Schauen wir diesbezüglich noch einen konkreten Fall an. Das Bundesgericht befasste sich am 8. Juni 2020 (2C_395/2019) mit einem Fall, bei dem eine Schülerin – gestützt auf das Epidemiengesetz und gestützt auf Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit – befristet von der Schule ausgeschlossen worden war, weil eine Mitschülerin an Masern erkrankt und sie selbst weder gegen Masern geimpft noch je an Masern erkrankt war. Masern ist eine hochansteckende und gefährliche Infektionskrankheit, deren Eindämmung behördlicher Massnahmen bedarf.
Wenn die Initiative angenommen würde, wäre ein Schulausschluss der ungeimpften Schülerin nicht mehr möglich. Das heisst, dass durch den Egoismus von impfverweigernden Eltern auf einen Masernausbruch in der Schule behördlicherseits nicht mehr angemessen reagiert werden könnte. Die anderen Schüler und weitere Personen würden somit einem Infektionsrisiko ausgesetzt, mit einer erheblichen Gefahr für deren Gesundheit. Wenn man dieses Risiko nicht eingehen will, müsste die gesamte Schulklasse vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. Solch eine Massnahme wäre jedoch den anderen Schülern – und deren Eltern – nicht zumutbar, nur weil sich eine Schülerin wegen fehlender Impfung nicht zuhause bleiben will. Fertig Kindesschutz. „Stopp Impfpflicht“ bedeutet einzig „Mehr Infektionen“.
Nachtrag 12.1.2023
In der Botschaft vom 9. Dezember 2022 lehnt der Bundesrat die Initiative ab.