Im Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2022 (5A_144/2022) ist Folgendes zu lesen:
Vorliegend geht es um ein Erlassgesuch für die in einem dieser Verfahren mit Entscheid des Bezirksgerichts Arbon vom 29. November 2019 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.–. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies dieses Gesuch angesichts der konkreten Einkommens- und insbesondere Vermögensverhältnisse von A.________ mit Entscheid vom 26. Januar 2022 ab.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung gelangte A.________ am 16. Februar 2022 an den Grossen Rat bzw. an den Regierungsrat des Kantons Thurgau, an welchen sie sich in ihren Angelegenheiten ebenfalls bereits vielfach gewandt hatte. Auf Mitteilung und Anfrage des Ratsbüros, dass einzig das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz in Frage komme und ob die Beschwerde zuständigkeitshalber an dieses weiterzuleiten sei, reagierte A.________ am 22. Februar 2022 mit einer weiteren Eingabe. Am 24. Februar 2022 übermachte das Ratsbüro beide Eingaben dem Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und hielt in Bezug auf die Kosten Folgendes fest:
3. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), weil die Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung explizit nicht an das Bundesgericht gelangen wollte mit der Begründung, das Bundesgericht trete nie auf ihre Beschwerden ein und sie habe bei diesem noch viele Schulden aus früheren Verfahren; der Wille zur Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesgericht mit den entsprechenden Kostenfolgen ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelsfrei erstellt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei weiteren erfolglosen Beschwerden die Kostenauferlegung nicht umgangen werden könnte, indem diese an eine unzuständige Instanz geschickt werden.