Die Schwiegermutter als Partei im Scheidungsverfahren?

Die Fragestellung tönt seltsam, war aber tatsächlich Gegenstand eines Scheidungsverfahrens.

Im Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022 (5A_753/2021) findet sich folgender Sachverhalt:

A. Zwischen A.________ und B.________ ist seit Juli 2019 ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen hängig. Im Rahmen seiner Replik ersuchte A.________ um Zulassung einer Streitverkündungsklage gegen seine Schwiegermutter, C.________. Er beantragte, seine Schwiegermutter sei zu einer Zahlung an ihn von mindestens Fr. 200’000.– zu verpflichten, je nach Ausgang des Verfahrens.

Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2021 (PC210012-O) wird der Sachverhalt etwas genauer erläutert:

2. Der Beschwerdeführer macht (soweit seinen Ausführungen gefolgt werden kann) gegenüber der Beschwerdegegnerin güter- bzw. obligationenrechtliche Forderungen aus angeblichen Investitionen seines Eigenguts in Liegenschaften geltend, welche entweder der Beschwerdegegnerin selbst (und zufolge Miteigentums zugleich deren Schwester) oder aber deren Mutter zuzuordnen sind. Für den Fall, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen güter- oder obligationenrechtliche Ansprüche bestehen sollten, will er seine Forderungen aus den behaupteten Investitionen gegenüber deren Mutter mittels Streitverkündungsklage im Sinne von Art. 81 f. ZPO geltend machen (…).

Das Bundesgericht führte Folgendes aus:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Streitverkündungsklage zu Unrecht nicht zugelassen.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO).

Voraussetzung für die Zulassung der Streitverkündungsklage bildet unter anderem der sachliche Zusammenhang zwischen dem mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Anspruch und dem Hauptklageanspruch. Dies folgt aus der Formulierung von Art. 81 Abs. 1 ZPO, wonach ein Anspruch vorausgesetzt ist, welchen die streitverkündende Partei „im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Partei zu haben glaubt“. Mit der Streitverkündungsklage können jedoch nicht alle Ansprüche geltend gemacht werden, die in irgendeinem sachlichen Zusammenhang zum Hauptklageanspruch stehen. Vielmehr beschränkt sich die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage auf Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Werden solche Ansprüche geltend gemacht, besteht der sachliche Zusammenhang zum Hauptklageanspruch und es ist auch das Rechtsschutzinteresse gegeben. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (zum Ganzen BGE 147 III 166 E. 3.1; 142 III 102 E. 3.1; 139 III 67 E. 2.4.3). Diesen Voraussetzungen genügen konnexe Ansprüche nicht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen (Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3).

2.2. Die Vorinstanz stützte die Nichtzulassung der Streitverkündungsklage zunächst mit dem Argument, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch sei nicht vom Bestand der Forderung des Hauptverfahrens abhängig und es bestehe daher kein sachlicher Zusammenhang.

2.2.1. Gemäss den verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin güter- bzw. obligationenrechtliche Forderungen aus angeblichen Investitionen seines Eigenguts in Liegenschaften geltend, welche entweder der Beschwerdegegnerin selbst oder aber der Streitverkündungsbeklagten zuzuordnen sind. Für den Fall, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen güter- oder obligationenrechtlichen Ansprüche bestehen sollten, will er seine Forderungen aus den behaupteten Investitionen gegenüber der Streitverkündungsbeklagten geltend machen.

2.2.2. Damit ist die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade nicht erfüllt: Ob der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin basierend auf seinen behaupteten Investitionen in deren Liegenschaften güter- und/oder obligationenrechtliche Ansprüche geltend machen kann, wirkt sich gerade nicht auf das Bestehen von Ansprüchen aus behaupteten Investitionen in die Liegenschaften der Streitverkündungsbeklagten aus. Mit anderen Worten können beide Ansprüche unabhängig voneinander bestehen oder nicht bestehen. Damit liegt aber gerade kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Hauptklageanspruch und dem behaupteten Anspruch gegen die Streitverkündungsbeklagte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, sondern ein eigenständiger Anspruch gegenüber der Streitverkündungsbeklagten.

2.2.3. Daran vermögen auch die teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern: (…)

Die Vorinstanz erkannte daher zu Recht, dass es am sachlichen Zusammenhang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Streitverkündungsklage mangelt.

Das Bundesgericht liess schliesslich die Frage offen, ob das Erfordernis der gleichen Verfahrensart gegeben wäre:

2.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die alternativen Begründungen des Obergerichts nicht weiter eingegangen zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Streitverkündungsklage in einem Ehescheidungsverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist oder ob in einem solchen Verfahren die Erhebung einer Streitverkündungsklage von vornherein ausgeschlossen ist.

Das Obergericht verneinte zu Recht die gleiche Verfahrensart und verweist auf das künftige Recht:

5. Die Vorinstanz erwog ferner zutreffend, dass die Streitverkündungsklage nur dann zugelassen werden darf, wenn sowohl das Hauptverfahren wie auch der Folgeprozess in derselben Verfahrensart zu beurteilen sind (act. 4 E. 2.2.). Die vorliegende Streitverkündungsklage bzw. der Folgeprozess ist im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Streitwert von mindestens Fr. 200’000,–; Art. 243 und Art. 248 ZPO e contrario). Beim Scheidungsverfahren handelt es sich gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 (BBl 2006 7359) hingegen um eine eigenständige Prozessart (so auch DOLGE , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 274–294 N 3, und KUKO ZPO-STALDER/ VAN DE G RAAF, 3. Aufl. 2021, Vor Art. 274–294 N 3). Entsprechend wurde dieses Verfahren in einem eigenen Kapitel (Art. 274 ff. ZPO) geregelt. Zwar finden die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens ergänzend auf das Scheidungsverfahren Anwendung (Art. 219 ZPO, wonach die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren zur Anwendung gelangen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt). Die Regelung von Art. 219 ZPO lässt das Scheidungsverfahren aber nicht zum ordentlichen Verfahren werden. Ansonsten müsste dies auch für das vereinfachte und summarische Verfahren gelten, was wohl niemandem zu behaupten in den Sinn käme. Vielmehr besteht die Wirkung von Art. 219 ZPO allein darin, dass bei Regelungslücken in anderen Verfahrensarten auf die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens zurückgegriffen werden kann. Im vorgesehenen, neuen (vom Ständerat als erstberatende Kammer bereits angenommenen) Art. 81 Abs. 1 lit. c ZPO wird nun unter positiver Festschreibung verlangt, dass sowohl für die Hauptklage als auch die Ansprüche des Folgeprozesses das ordentliche Verfahren anwendbar sein müsse. Insofern wird es künftig klar sein, dass im Scheidungsverfahren keine Streitverkündigungsklage erhoben werden kann.

Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Scheidungsverfahren mit seinen speziellen Regelungen um eine eigenständige Prozessart bzw. um ein eigenständiges Verfahren handelt. Im vorliegenden Scheidungsverfahren kann die erhobene Streitverkündungsklage, die im ordentlichen Verfahren und damit in einer unterschiedlichen Verfahrensart zu beurteilen ist, deshalb nicht zugelassen werden, was für sich allein bereits zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers führt.

Insgesamt ist es für mich unverständlich, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, die Schwiegermutter als Partei ins Scheidungsverfahren einbeziehen zu wollen. Auch die Gerichte hatten Mühe.