In einem Urteil des Bundesgericht vom 16. November 2021 (1C_667/2021) ist Folgendes zu lesen:
1. B.________ erstattete am 19. Oktober 2020 Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Sie sei am 8. Oktober 2018 von einem Hund gebissen und an der Hand verletzt worden. Bei der Gemeindepolizei Regensdorf habe sie Anzeige gegen die Hundehalterin erstattet. In den Verfahrensakten habe sich ein Formular „Verzicht auf Strafantrag“ vom 30. Oktober 2018 befunden. Sie habe ein solches Formular aber nie unterzeichnet. Es liege wahrscheinlich eine Fälschung vor. Nach ersten Ermittlungen rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Sachbearbeiter des Vorfalls vom 8. Oktober 2018, den Gemeindepolizisten A.________.
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 9. Februar 2021 die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu befinden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 9. Juli 2021 die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. November 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Die Beschwerde war von Anfang an offensichtlich chancenlos. Das Bundesgericht trat denn darauf erst gar nicht ein. Es führte insbesondere Folgendes aus:
5.1. (…) Der angefochtene Beschluss führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (…). (…)
5.2. (…) Das vorliegend durchzuführende Strafverfahren erscheint weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Selbst wenn noch eine Handschriftprobe entnommen, deren forensische Analyse durchgeführt und allenfalls noch ein Gutachten erstellt werden müsste, führt dies nicht zu aussergewöhnlich hohen Kosten oder zu ausserordentlich umfangreichen Beweiserhebungen. (…)
Der Beschuldigte wollte auf billige Art und Weise das Strafverfahren abwürgen. Das ist zwar sein gutes Recht, allerdings ist ihm das nicht geglückt. Es ist die Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörden, solchen Vorwürfen nachzugehen. Die Untersuchung ist dabei grundsätzlich ergebnisoffen. Es wird sich zeigen, ob die Beweislage ausreichen wird, um Anklage zu erheben oder ob das Verfahren eingestellt werden muss. Ferner wird sich zeigen, ob im Falle einer Anklage die Beweise für eine Verurteilung ausreichen oder ob, im Zweifel für den Angeklagten, ein Freispruch zu erfolgen hat. Es besteht jedenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse, dass solche Vorwürfe seriös abgeklärt werden.
Wie immer gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Persönlich bin ich der Meinung, dass jemand, der sagt, er sei unschuldig, bei der Strafuntersuchung kooperieren sollte. Vorliegend hat der Beschuldigte offensichtlich wenig Freude daran, dass eine Unterschriftenuntersuchung vorgenommen werden soll. Wenn er jedoch unschuldig ist, würde diese ihn entlasten oder zumindest würde diese kein klares Resultat liefern.
Sollte sich wirklich herausstellen, dass der Rückzug des Strafantrages durch den Gemeindepolizisten gefälscht worden ist, wäre dies ein grosser Skandal, da so das Vertrauen in die Polizei erschüttert würde. Dies wäre im Übrigen auch ein Grund für eine fristlose Entlassung.
Die Verteidigungsstrategie, den Ermächtigungsbeschluss beim Bundesgericht anzufechten, war meines Erachtens auch darum ein Riesenflop, da nun öffentlich bekannt ist, dass gegen einen Gemeindepolizisten in Regensdorf eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung geführt wird.
Dass überhaupt ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen einen Gemeindepolizisten geführt werden muss, ist schon ziemlich bedenklich. Mich erstaunt das aber nicht wirklich, da ich vor ein paar Jahren selbst einen sehr seltsamen Eindruck von der Gemeindepolizei Regensdorf hatte:
Zwei Gemeindepolizisten unterzogen damals einen Automobilisten einer Spontankontrolle in Watt. Sie liessen ihn blasen. Bingo: 0,39 ml/l (entspricht 0,78 ‰). Es folgte ein Strafbefehl: 600 Fr. Busse (+ 439 Fr. Kosten). Mein Mandant akzeptierte den Strafbefehl jedoch nicht, weil er der Meinung war, dass die Kontrolle nicht korrekt durchgeführt worden sei.
Das ganze Vorgehen der Gemeindepolizei Regensdorf war tatsächlich unorthodox und nicht nach dem üblichen Prozedere. Bei der Kontrolle wurde meinem Mandanten das genaue Messresultat nicht mitgeteilt, eine dritte, von der Polizei später bestrittene Messung wurde nicht protokolliert. Das Protokoll war vor allem unvollständig und erst zwei Tage später sollte mein Mandant den Rapport auf dem Polizeiposten unterschreiben.
Der Hauptkritikpunkt war, dass mein Mandant bei der Alkoholkontrolle nicht darüber informiert worden war, dass er die Durchführung einer Blutprobe verlangen könne (Art. 13 Abs. 1 Bst. c SKV).
Da ich die Zeugeneinvernahme eines Gemeindepolizisten beantragte, bestellte der Statthalter in Dielsdorf gerade beide Gemeindepolizisten als Zeugen ein. Die Gemeinde Regensdorf erteilte die Ermächtigung zur Aussage.
Der erste Gemeindepolizist sagte im Wesentlichen korrekt aus, konnte jedoch zu den relevanten Punkten keine Auskunft geben, da er nur zur Sicherung anwesend gewesen war. Der zweite Gemeindepolizist eierte in seiner Einvernahme herum, behauptete jedoch, dass mein Mandant korrekt rechtlich aufgeklärt worden sei.
Meines Erachtens hat der besagte Gemeindepolizist in der statthalterlichen Einvernahme die Wahrheitspflicht verletzt. Es ist offensichtlich, dass keine Rechtsbelehrung erfolgt ist. Die Ad-hoc-Kontrolle war ein Schnellschuss. Wenn das dem Gemeindepolizisten bewusst war, dann hat er schlicht gelogen. Möglicherweise war ihm sein Versäumnis bewusst, wollte aber seinen Fehler nicht eingestehen. Vielleicht hat er sich ganz einfach eingebildet, dass die Rechtsbelehrung erfolgt ist, obwohl es nicht so gewesen ist. Als Verteidiger hätte ich am Liebsten gehört, wenn er gesagt hätte, er könne sich nicht mehr erinnern, wie die Kontrolle genau abgelaufen sei. Das wäre viel gescheiter gewesen, als falsch auszusagen. Es ist anzumerken, dass der Beweis praktisch nicht zu führen ist, dass er tatsächlich falsch ausgesagt hat. Dass er gelogen hat, ist meine persönliche Meinung.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Dielsdorf war schliesslich auch der Meinung, dass die Kontrolle seltsam abgelaufen sei, und sprach meinen Mandanten frei.
Mir liegt ein ganz böser Spruch auf der Zunge, aber ich enthalte mich jetzt. Jedenfalls liegt es nahe, dass die Gemeindepolizei Regensdorf ein Personalproblem hat.