Maskenpflicht an Schulen und die Zuständigkeit von Kindesschutzbehörden

Findige Eltern kamen in Deutschland auf die Idee, bei Familiengerichten wegen der Maskenpflicht an Schulen wegen Verletzung des Kindeswohls zu klagen. Meines Erachtens ist diese Idee völlig abwegig, denn für schulische Massnahmen sind offensichtlich nicht Zivil-, sondern Verwaltungsgerichte sachlich zuständig. Dennoch hob ein Familienrichter am Amtsgericht Weimar mit Beschluss vom 8. April 2021 die Maskenpflicht an einer Schule auf. Die Staatsanwaltschaft führt deshalb nun ein Strafverfahren gegen den besagten Richter. Das Oberlandesgericht Thüringen hob mit Beschluss vom 14. Mai 2021 den fraglichen Beschluss wieder auf, weil Familiengerichte nicht zuständig für die Überprüfung von Corona-Schutzmassnahmen an Schulen seien.

In einem analogen Fall stritten sich das Amtsgericht Wesel und das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die sachliche Zuständigkeit. Der Bundesgerichtshof hielt in einem Beschluss vom 6. Oktober 2021 (Pressemitteilung) fest, dass die Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf Corona-Schutzmassnahmen an Schulen nicht zuständig seien.

In der Schweiz wären analoge Begehren an die KESB zu richten. Auch hier gilt, dass die KESB nicht zuständig ist, Corona-Schutzmassnahmen an Schulen zu überprüfen. Dies obliegt einzig den Verwaltungsgerichten.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 22. September 2021 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich) (LS 818.14) und setzte diese auf den 4. Oktober 2021 in Kraft, gültig vorläufig bis zum 24. Januar 2022. Die Verordnung sieht die Maskentragpflicht vor und regelt die Ausnahmen davon, insbesondere Covid-Zertifikat und Testung.

Diese Verordnung wurde mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten. In einem prozessleitenden Entscheid (Verfügung vom 12. Oktober 2021) lehnte es die Abteilungspräsidentin ab, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die regierungsrätliche Verordnung bleibt somit bis zum Endentscheid des Verwaltungsgerichts in Kraft. Materiell betrachtet, hat die besagte Beschwerde meines Erachtens keine grossen Erfolgsaussichten, da die Gerichte den Behörden beim Erlass von Massnahmen ein grosses Ermessen einräumen und diese nur aufheben, wenn diese offensichtlich unzweckmässig sind. Die Ungleichbehandlung von geimpften und ungeimpften Kindern ist sachlich begründet und stellt keine Diskriminierung dar (vgl. z.B. BGE vom 8.6.2019, 2C_395/2019, in Bezug auf eine fehlende Masernimpfung).

Nachtrag vom 3. Januar 2021

Der Beschwerdeführer ist erwartungsgemäss gescheitert. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (AN.2021.00010) die besagte Beschwerde ab, soweit es darauf überhaupt erst eintrat.

Sollte dagegen noch Beschwerde erhoben werden, wird das Bundesgericht kaum anders entscheiden.