Die Einführung der Ehe für alle darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch homosexuelle Paare das Glück häufig nicht auf ewig gepachtet haben. Bis dass der Tod euch scheidet, ist auch hier regelmässig eine Illusion. Nicht nur heterosexuelle Ehen werden relativ häufig geschieden, sondern auch eingetragene Partnerschaften werden relativ häufig wieder aufgelöst. Das wird auch bei der Ehe für alle nicht anders sein.
Mit der Ehe für alle wird auch die Scheidung für alle eingeführt, also ein einheitliches Trennungs- und Scheidungsrecht. Primär kommt es zu einer Vereinheitlichung der Terminologie, denn materiell wird bereits heute bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf das Scheidungsrecht verwiesen. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass im Vergleich zur eingetragenen Partnerschaft die Trennungsfrist einheitlich 2 Jahre beträgt.
Eingetragene Partnerschaft (bis 2021) | Ehe für alle (ab 2022) |
Begehren um Aufhebung des Zusammenlebens (Art. 17 PartG) | Eheschutzbegehren (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) (Art. 175 ff. ZGB) |
Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 29 ff. PartG, Art. 307 i.V.m. Art. 274 ff. ZPO) - gemeinsames Auflösungsbegehren (Art. 29 PartG, Art. 307 i.V.m. Art. 285 ff. ZPO) - Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Trennungsfrist: 1 Jahr) (Art. 30 PartG, Art. 307 i.V.m. Art. 290 ff. ZPO) | Scheidung (Art. 111 ff. ZGB, Art. 274 ff. ZPO) - gemeinsames Scheidungsbegehren (Art. 111 f. ZGB, Art. 285 ff. ZPO) - Scheidungsklage (Trennungsfrist: 2 Jahre) (Art. 114 ZGB, Art. 290 ff. ZPO) Die Scheidungsklage wegen Unzumutbarkeit (keine Trennungsfrist) hat keine praktische Bedeutung (Art. 115 ZGB). |