Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht Gewaltschutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) der Kantonspolizei Zürich, welche vorgängig das Zwangsmassnahmen- und das Verwaltungsgericht bestätigt hatten, an. Vorliegend geht es um Stalking des Beschwerdeführers gegenüber dem im Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4 GSG).
Zunächst erläuterte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. April 2021 (1C_4/2021), dass ein aktuelles schutzwürdiges Interesse für die Beschwerde erforderlich sei. Auf dieses könne nur ausnahmsweise verzichtet werden:
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Im Folgenden stellte das Bundesgericht seine bisherige Praxis dazu dar:
Die vorliegend umstrittenen Massnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) galten bis am 22. Dezember 2020. Das aktuelle Interesse ist damit bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Damit stellt sich die Frage, ob von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen ist. In zwei jüngeren Urteilen betreffend das Zürcher Gewaltschutzgesetz hat das Bundesgericht diese Frage verneint (Urteile 1C_9/2021 vom 11. Januar 2021 E. 5; 1C_484/2017 vom 9. November 2017 E. 1). In älteren Urteilen hat es sie indessen bejaht, obwohl damals ein Urteil des Bezirksgerichts betreffend Gewaltschutzmassnahmen noch direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden konnte und die Wahrscheinlichkeit einer höchstgerichtlichen Beurteilung vor dem Dahinfallen der Schutzmassnahmen sogar grösser war (Urteile 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3; 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 1.3; vgl. indessen auch Urteile 1C_365/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1 und 1C_380/2008 vom 20. Oktober 2008).
Anschliessend hielt das Bundesgericht fest, dass bei der Anfechtung von Gewaltschutzmassnahmen von nun an grundsätzlich auf ein aktuelles praktisches Interesse verzichtet werde:
Gemäss § 6 Abs. 3 GSG dürfen die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen. Berücksichtigt man die Zeit für die Zustellung der kantonalen Entscheide, die dem Beschwerdeführer gesetzlich zustehenden Beschwerdefristen (gemäss § 11a GSG fünf Tage für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht, gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage für die Beschwerde ans Bundesgericht), das Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht und schliesslich die für die Urteilsfällung und -redaktion notwendige Zeit, ist kaum vorstellbar, dass jemals innert dreier Monate eine Beurteilung durch das Bundesgericht möglich wäre. Dies spricht dafür, in Anwendung der älteren Bundesgerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, sofern sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
Ob die obigen Voraussetzungen für ein Eintreten erfüllt gewesen wären, liess das Bundesgericht schliesslich offen, da es wegen ungenügender Begründung sowieso nicht auf die Beschwerde eingetreten ist:
1.3. Das Eintreten auf die Beschwerde setzt allerdings auch voraus, dass die Beschwerdeschrift hinreichend begründet ist. (…)
Ich persönlich bin kein grosser Fan von Rechtsmitteln gegen Gewaltschutzmassnahmen, da diese in der Regel chancenlos sind, weil es ausreicht, die Gefährdung glaubhaft zu machen. Der Beweismassstab ist folglich nicht allzu streng. Ausserdem fehlt die aufschiebende Wirkung (§ 5 Satz 2 GSG). Rechtsmittel haben allenfalls Erfolgsaussichten, wenn die Verletzung von Parteirechten (rechtliches Gehör) geltend gemacht werden kann.
Das Verwaltungsgericht führte, diesen Fall betreffend, im Urteil vom 19. November 2020 (VB.2020.00674) insbesondere Folgendes aus:
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, alles, was er unternommen habe (vorn E. 3.1), sei rechtsstaatlich korrekt, nichts Falsches oder Verbotenes, und der Beschwerdegegner solle andernfalls „Anzeige machen“, greift zu kurz. Das Gewaltschutzgesetz wurde gerade auch deswegen eingeführt, weil zwar in Gewaltschutz- oder Stalking-Fällen allenfalls ein persönlichkeitsrechtlicher und strafrechtlicher Schutz angerufen werden könnte, aufgrund länger dauernder Verfahren nicht aber unmittelbar zur Anwendung gelangt und der gefährdeten Person gerade keinen unmittelbaren Schutz vermittelt (vgl. dazu ABl 2005, 768 f.). Das Gewaltschutzgesetz soll aber innerhalb eines kurzen Verfahrens die unmittelbare Anordnung von Schutzmassnahmen mindestens im Rahmen einer vorläufigen Lösung ermöglichen (vgl. etwa § 3, 5, 9 Abs. 4 GSG), bis mögliche andere Massnahmen greifen. Massgebend ist überdies in erster Linie nicht, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG; vorn E. 4.2). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten nicht zwingend vorausgesetzt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist denn auch darauf ausgerichtet, den Beschwerdegegner in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder gar zu gefährden, soll ihm doch das Gefühl vermittelt werden, unter ständiger Beobachtung von ihm bekannten, insbesondere aber auch ihm unbekannten Personen zu stehen, soll er als Lügner diskreditiert und damit seinem Ansehen als Staatsanwalt Schaden zugefügt werden, und sollen vom Beschwerdeführer gesammelte auch persönliche Informationen in einem grösseren Personenkreis gestreut werden, sodass der Beschwerdegegner in ständiger Unsicherheit leben muss, ob und von wem er konkret beobachtet werden könnte. Gerade etwa die Zustellung einer Fotographie anlässlich einer Verhandlung durch den (dort unbeteiligten) Beschwerdegegner, wobei die Fotografie nicht von ihm gemacht worden sein soll, zeigt das in optima forma und sollte den Beschwerdegegner einmal mehr daran erinnern, unter Beobachtung (hier des Beschwerdeführers) zu stehen. Dass der Beschwerdegegner zusätzlich in der Ausführung seiner Arbeit diffamiert wird, sei es durch Flugblätter oder Karikaturen, ist geeignet, das Gefühl ständiger Beobachtung auch durch Unbeteiligte zu verstärken. Der Beschwerdeführer verwies zwar darauf, dass er ein Gegner von Gewalt sei, solange man „vernünftig mit jemandem reden“ könne, was mit dem Beschwerdegegner aber gerade nicht möglich sei, was gewiss nicht zur Beruhigung der Situation beiträgt. Die Gefährdung des Beschwerdegegners durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
4.4 Des Weiteren ist nochmals zu betonen, dass ein Glaubhaftmachen der Gefährdung im Rahmen des GSG-Verfahrens genügt. Ein strafrechtliches Verhalten wird nicht vorausgesetzt. Somit kann die Argumentation des Beschwerdeführers, keine rechtswidrigen Handlungen begangen zu haben, in Bezug auf die gewaltschutzrechtliche Beurteilung als Stalking nichts ändern. Es mag auch sein, dass dem Beschwerdeführer die Reaktion auf seine Handlungen als unreal und völlig übertrieben anmutet. Wie gezeigt, überschreiten jedoch seine Handlungen das sozial verträgliche Maximum dessen, was sich eine beruflich exponierte Person gefallen lassen muss. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt schliesslich gerade die Möglichkeit, auch Nachstellungen im niederschwelligen Bereich Einhalt zu gebieten, ohne derart hohe prozessuale Anforderungen zu stellen wie im Verfahren zum Erlass zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Massnahmen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er stelle jegliche Gefährdungsabsicht seinerseits in Abrede (vgl. aber vorn, E. 4.3). Die subjektive Absicht des Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht entsprechend nachgewiesen werden. Auch hier ist im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes auf eine Glaubhaftmachung abzustellen.
Selbst wenn der Beschwerdegegner durch die Handlungen nicht permanent in grosser Angst und Schrecken lebte, gehen die Handlungen des Beschwerdeführers in ihrer Summe und Art dahin, dass er ständig wieder mit einer nächsten Handlung des Beschwerdeführers rechnen muss. Mit seinem Vorgehen gibt ihm der Beschwerdeführer zu verstehen, unter ständiger Beobachtung zu stehen. Aus dem Inhalt des Flugblatts sowie der Karikatur geht sodann die negative Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner ohne Weiteres hervor, und es ist daraus zu schliessen, dass diese aufgrund des reisserischen Tonfalls nicht einer objektiven Mitteilung entspricht, sondern dazu dienen soll, den Beschwerdegegner in schlechtem Licht dastehen zu lassen, ungeachtet dessen, wie der Beschwerdeführer selbst seine subjektiven Absichten einstuft. Eine dadurch beabsichtigte Beeinflussung des Strafverfahrens, wie es die Mitbeteiligte annimmt, ist demnach nicht auszuschliessen, angesichts des bereits Ausgeführten jedoch für den Erlass der Schutzmassnahmen von untergeordneter Bedeutung.
Dem Beschwerdeführer wurde folgendes Verhalten vorgeworfen:
3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen waren verschiedene Handlungen, welche die Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 4. September 2020 wie folgt zusammenfasste:
Am 18. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer bei einer Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und habe dessen Privatadresse verifizieren wollen als auch einen Rückruf an ihn gewünscht.
Am 19. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer am Wohnort des Beschwerdegegners erschienen und habe an der Tür geklingelt. Als niemand die Tür geöffnet habe, habe er ein Aktenbündel vor der Tür deponiert.
Am 2. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer ein Plakat mit der Privatadresse des Beschwerdeführers an den Leitenden Staatsanwalt geschickt und gefragt, ob dies rechtswidrig sei.
Am 19. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und eine weitere Person (G) ein Plakat an der H-Kirche in E deponiert. Gleichentags habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angerufen und angekündigt, dass er am Wohnort des Beschwerdegegners eine „Demo“ (wegen eines Verfahrens betreffend G) organisieren werde. Weiter habe der Beschwerdeführer das Plakat auf seine öffentliche Facebook-Seite gestellt.
Am 20. August 2020 sei der Beschwerdeführer am Schalter der Staatsanwaltschaft erschienen und habe für einen anderen Staatsanwalt das gleiche Plakat abgegeben. Er habe angefügt, dass das Plakat tags darauf am „X-Prozess“ überall aufgehängt werde.
Am 21. August 2020 seien diverse anonyme Schreiben mit dem Plakat inklusive Angabe der Privatadresse des Beschwerdegegners an verschiedene Beschuldigte, welche sich in Untersuchungshaft befänden, eingegangen. Gleichentags sei dem Beschwerdegegner von Kollegen mitgeteilt worden, dass das Plakat an verschiedenen Orten um die Staatsanwaltschaft an Litfasssäulen aufgehängt worden sei.
Am 30. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und G das Plakat in die Kirche E gelegt. Weiter hätten sie das Plakat bei den Nachbarsliegenschaften jeweils vor die Tür gelegt.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz vom 16. September 2020 gestand der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Handlungen im Wesentlichen ein. Aufgrund der beschriebenen Vorgänge erwog die Mitbeteiligte bei der Anordnung der Schutzmassnahmen, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer und G versuchten durch ihr Verhalten, den Beschwerdegegner einzuschüchtern und somit auf die laufende Strafuntersuchung Einfluss zu nehmen.