Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 1. April 2021) (SR 818.101.26) regelt die Maskenpflicht und einen allfälligen Dispens.
Maskenpflicht | Dispens | |
Reisende im öffentlichen Verkehr | Art. 3a Abs. 1 | Art. 3a Abs. 1 Bst. b |
Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs | Art. 3b Abs. 1 | Art. 3b Abs. 2 Bst b. i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Bst. b |
Im öffentlichen Raum (belebte Fussgängerzonen, Konzentration von Personen) | Art. 3c Abs. 2 | Art 3c Abs. 3 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 Bst b. i.V.m. Art. 3a Abs. 1 Bst. b |
In Bezug auf die Schule gelten kantonale Bestimmungen. Im Kanton Zürich hat die Bildungsdirektion verschiedene Verfügungen erlassen.
Dass die Maskenpflicht keine unverhältnismässige Einschränkung von Freiheitsrechten darstellt, hielt zuletzt das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 18. Februar 2021 (VB.2021.00066) fest.
Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage
1 (…) Davon ausgenommen sind:
(…)
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) dar. Ein Dispens von der Maskenpflicht ist aus besonderen Gründen möglich. Exemplarisch werden medizinische Gründe genannt. Tatsächlich sind jedoch kaum andere Gründe als medizinische überhaupt vorstellbar. Es gibt keine gesetzlichen Fallgruppen. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind. Zum Beispiel können Personen mit motorischen Einschränkungen eine Maske selbstständig gar nicht an- oder abziehen. Bei Atemwegserkrankungen muss ein Erstickungsrisiko bestehen. Bei psychischen Erkrankungen muss durch das Tragen einer Maske ein Zusammenbruch drohen. Es reicht also nicht, wenn man sich einfach unwohl fühlt, wenn man eine Maske tragen muss.
Das Verwaltungsgericht nimmt im oben zitierten Urteil auf ein „Sach- und Rechtsattest“ Bezug, das vom Bündner Rechtsanwalt Heinz Raschein stammt, und meint dazu nur lakonisch, dass dieses offenkundig ungeeignet sei, einen besonderen Grund zu belegen, da dieses doch lediglich Behauptungen zur Rechtslage enthalte. Soweit ich dieses, etwas konfus verfasste „Attest“ richtig verstehe, soll eine abweichende Rechtsmeinung zur Rechtmässigkeit der Maskenpflicht einen besonderen Grund, der von der Maskenpflicht dispensiert, begründen. Solch eine Sichtweise, wenn so gemeint, ist natürlich total abwegig.
Seit dem 18. Januar 2021 wird verlangt, dass ein Attest von einer Fachperson ausgestellt wird. Allerdings ist zu befürchten, dass diese die rechtlichen Vorgaben ungenügend umsetzten und Maskendispense für Patienten erteilen, die eigentlich gar keinen Anspruch auf einen Dispens hätten. So werden schliesslich Atteste einzig aus dem Grund erteilt, um die Erwartungen der Patienten zu erfüllen und um Konflikte mit diesen aus dem Weg zu gehen. Da ein ärztlicher Ermessensspielraum besteht, sind ungerechtfertigte Atteste kaum nachzuweisen. Die Ärzte stehen jedenfalls in der Verantwortung.
Reine Gefälligkeits- oder Fakeatteste sind dagegen nicht zulässig und sind ungültig. Beispielsweise Atteste auf dem Postweg ohne ärztliche Untersuchung. Die Ausstellung von solchen Attesten stellt eine Verletzung von Berufspflichten (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung, Art. 40 Bst. a MedBG) dar und kann aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Folge haben. Zudem ist strafrechtlich der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) zu prüfen. Beim Dispensierten ist zudem von Anstiftung auszugehen. Arztzeugnisse werden zwar regelmässig anstandslos akzeptiert, dass heisst aber nicht, dass die Behörden diese nicht einmal genauer unter die Lupe nehmen können.
Art. 318 Falsches ärztliches Zeugnis
1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Nachtrag 29.4.2021
BAG/Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen: Merkblatt Maskendispens für gewisse Menschen mit Behinderungen