Rückzugsfiktion

Bei Rechtsmitteln wird teilweise vorgesehen, dass die das Rechtsmittel erhebende Person bei der Gerichtsverhandlung persönlich erscheinen oder sich zumindest vertreten lassen muss. Bei Verletzung dieser Pflicht wird der Rückzug des Rechtsmittels angenommen. Die Rückzugsfiktion ist eine Säumnisfolge.

Einsprache gegen Strafbefehl:

Art. 356 StPO
Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht
(…)
4 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.

Berufung gegen ein strafrechtliches Urteil:

Art. 407 StPO
Säumnis der Parteien
1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:
a. der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
b. keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
c. nicht vorgeladen werden kann.
(…)

Diese Artikel sind jedoch eingeschränkt zu verstehen. Wenn die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, reicht eine anwaltliche Vertretung nicht aus. Bei unentschuldigtem Fernbleiben der beschuldigten Person greift somit die Rückzugsfiktion trotz anwaltlicher Vertretung.

Art. 336 StPO
1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a. Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b. die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
(…)

Auch das zivilrechtliche Schlichtungsverfahren kennt eine Rückzugsfiktion:

Art. 206 ZPO
Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
(…)

Das Gericht kann bei wichtigen Gründen der betroffenen Person das persönliche Erscheinen erlassen. Diese muss das Gesuch vor dem Gerichtstermin stellen. Wenn das Gericht die Dispensation bewilligt, greift folglich die Rückzugsfiktion nicht. Das Verfahren wird ohne die betroffene Person durchgeführt.

Art. 336 StPO
(…)
3 Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Art. 405 StPO
(…)
2 Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.

Im Schlichtungsverfahren sieht die Zivilprozessordung vor, dass in gewissen Fällen das persönliche Erscheinen nicht notwendig ist. In diesen Fällen ist dafür eine Vertretung zwingend notwendig.

Art. 204 ZPO
(…)
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

Das Bundesgericht erläuterte in einem Urteil vom 3. Februar 2021 (6B_144/2020) die Rechtslage in Bezug auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl folgendermassen:

1.2.1. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).

1.2.2. Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet (Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO auch, wenn die Einsprache erhebende beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihr Rechtsanwalt zur Verhandlung erscheint (Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4.4.2, publ. in: Pra 2020 S. 98; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4 f.; je mit Hinweisen). Verlangt wird jedoch, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2 S. 289, 30 E. 1.1.1 S. 32 f.; 142 IV 158 E. 3.1 S. 159 f. und E. 3.3 S. 161; 140 IV 82 E. 2.3 S. 84 und E. 2.5 S. 85).

1.2.3. Erscheint nur der Rechtsanwalt zur Verhandlung, darf dieser an der Verhandlung dennoch teilnehmen und insbesondere darlegen, weshalb die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO trotz der Abwesenheit seines Klienten nicht zum Tragen kommen soll (BGE 145 I 201 E. 4.1 S. 203 f.). Der Rechtsanwalt ist an der Verhandlung daher insbesondere zu den Gründen für die Abwesenheit der beschuldigten Person anzuhören, wobei er ein entschuldigtes Fernbleiben derselben geltend machen und begründen kann.

Das Bundesgericht schränkt die Anwendung der Rückzugsfiktion ein, indem es verlangt, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der beschuldigten Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden könne.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesgericht davon aus, dass der beschuldigten Person zu Unrecht die Dispensierung vom persönlichen Erscheinen nicht bewilligt worden ist:

1.5.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe in der E-Mail vom 17. November 2018 ein Gesuch um Dispensierung von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 18. November 2018 gestellt. Ein solches Gesuch stellte zumindest sinngemäss auch ihre Verteidigerin anlässlich der Verhandlung vom 18. November 2018, da sie zwei Arztzeugnisse zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einreichte.

1.5.2. Die Vorinstanz legt dar, dass an die Verhandlungsfähigkeit nach der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführerin leidet an gesundheitlichen Problemen in Form einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, was indes nicht zwingend zur Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO führt. Gleiches gilt für die attestierte Arbeitsunfähigkeit sowie die fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht.

1.5.3. Indes verkennt die Vorinstanz, dass eine Dispensierung von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Verhandlungsfähigkeit gegeben ist. Die Dispensierung von der Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung setzt nicht zwingend Verhandlungsunfähigkeit voraus. Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung ist bei den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen – anders als bei Verbrechen und Vergehen (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) – gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch kann die Verfahrensleitung die persönliche Teilnahme anordnen (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO).

Vorliegend geht es um Parkbussen, die grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind. Die persönliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung war nur erforderlich, weil das Bezirksgericht diese anordnete (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin machten wichtige Gründe im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO geltend, die in der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich eine Dispensierung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz hätte sich daher nicht nur mit Art. 114 Abs. 1 StPO, sondern auch mit Art. 336 Abs. 3 StPO befassen und insbesondere darlegen müssen, weshalb die Anwesenheit der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erforderlich war. Dies ist vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, da es im Wesentlichen um die Frage geht, ob die an den Fahrzeughalter adressierten Ordnungsbussen bezahlt und ob die Ordnungsbussen der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet wurden.

Wohl ist Art. 336 Abs. 3 StPO als „Kann-Bestimmung“ formuliert. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, ein Dispensierungsgesuch korrekt zu behandeln und dessen Abweisung zu begründen. Zudem erscheint es überspitzt formalistisch, wenn die Voraussetzungen für eine Dispensierung grundsätzlich gegeben wären, da wichtige Gründe vorliegen und die persönliche Anwesenheit nicht notwendig ist (Art. 336 Abs. 3 StPO), das Gericht das Gesuch jedoch einzig deshalb abweist, um das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO abschreiben zu können. Daran ändert nichts, dass Verhinderungsgründe rechtzeitig geltend zu machen sind (vgl. Art. 205 Abs. 2 StPO) und die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits früher um Dispensierung von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte ersuchen können. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundesrecht, da das Dispensierungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht korrekt behandelt wurde.

Nachtrag 23.12.2022

Das Bundesgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. Juni 2022 (6B_998/2021) ausführlich zur Rückzugsfiktion bei nicht möglicher Vorladung im Berufungsverfahren.