Das KESB-Verfahrensrecht ist nicht einheitlich geregelt, weshalb es nicht immer ganz einfach ist, herauszufinden, was eigentlich genau gilt. Selbst Anwälte können am KESB-Verfahrensrecht scheitern. Im folgenden Fall scheiterte sogar die KESB am Verfahrensrecht, da die Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheides falsch war.
Das Obergericht ging im Urteil vom 17. September 2020 (PQ200048-O) von folgendem Sachverhalt aus:
(I.) 1. Rechtsanwalt lic. iur. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) vertrat B. im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) betreffend fürsorgerischer Unterbringung. Am 28. April 2020 bewilligte die KESB B. die unentgeltliche Prozessführung und ernannte den Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (KESB act. 623). Mit Entscheid vom 4. Mai 2020 kürzte die KESB die Kostennote des Beschwerdeführers über CHF 3’997.– zuzüglich Mehrwertsteuer (KESB act. 592 f.) und sprach ihm eine Entschädigung von CHF 2’634.40 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid belehrte die KESB die Beschwerde innert 30 Tagen ab Zustellung (KESB act. 629 Dispositiv-Ziffer 4).
2. (…) Mit Beschluss vom 7. August 2020 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde mit der Begründung, das Rechtsmittel sei verspätet erhoben worden, nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 3 = act. 6 = BR act. 16, nachfolgend zitiert als act. 6). Als Rechtsmittel belehrte er die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids (Dispositiv-Ziffer V.)
Weder die KESB noch der Anwalt haben erfasst, dass bei Kostenbeschwerden die Beschwerdefrist nicht 30, sondern 10 Tage beträgt. Das Obergericht gestand dem Anwalt – im Gegensatz zum Bezirksrat – Vertrauensschutz zu und hiess die Beschwerde gut. Folglich muss der Bezirksrat materiell über die Beschwerde entscheiden.
Beschwerdefrist:
(II.) 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Diese Bestimmungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bzw. des Bezirksrates in der Sache. Im vorliegenden Fall wird einzig die Festsetzung der Entschädigung an den Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand angefochten. Es liegt deshalb eine selbständige Kostenbeschwerde vor, welche sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO richtet (§ 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 110 ZPO und Art. 319 ff. ZPO; OG ZH PQ200021 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; OG ZH PQ160020 vom 5. April 2016, E. II./1.2). (…)
(…)
4. Der Bezirksrat begründete seinen Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die Beschwerdefrist gegen einen prozessleitenden Entscheid betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ergebe sich aus Art. 321 Abs. 2 ZPO und betrage demnach 10 Tage. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. Zwar habe die KESB in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid die Rechtsmittelfrist unrichtig mit 30 Tagen angegeben. Der Beschwerdeführer geniesse aber als seit Jahren praktizierender Rechtsanwalt im Bereich Kinds- und Erwachsenenschutzrecht keinen Vertrauensschutz, weshalb auf seine verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 6 E. 3.3 f.).
(…)
6.1 Es entspricht bisheriger konstanter Praxis der Kammer, dass unter dem Begriff der Beschwerde gemäss Art. 450 – Art. 450cZGB grundsätzlich nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache gemeint sind, die wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung angefochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde im Sinne von §§ 64 ff. EG KESR entspricht demjenigen des ZGB. Keine Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es um blosse prozessleitende Entscheide, wie Kostenentscheide, geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf das vorliegende Verfahren Anwendung finden (statt vieler OG ZH PQ200021 vom 19. Mai 2020 E. II./2.2, PQ180050 vom 19. September 2018 E. 2.1 und PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist prozessleitender Natur. An der prozessleitenden Natur ändert sich nichts, wenn ein betreffender Entscheid gleichzeitig mit oder im Nachgang zum Entscheid in der Sache ergeht (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E.1., zum Entscheid über uP/uRb).
(…)
7.3 Wie dargelegt, gelten in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zürich für alle im ZGB, im EG KESR sowie im OG nicht geregelten Verfahrensfragen die Bestimmungen der ZPO. Wie der Bezirksrat zu Recht darauf hinwies, orientiert sich die Rechtsmittelordnung der ZPO im Wesentlichen am Anfechtungsobjekt (vgl. z.B. Art. 110 und Art. 121 ZPO) und dem Verfahren, in dem dieses ergangen ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie verbindet damit unterschiedliche Überprüfungsbefugnisse der Rechtsmittelinstanz, unterschiedliche Rechtsmittelverfahren und -fristen. Die Regelung zu den Beschwerden gegen Entscheide der KESB im ZGB besteht lediglich aus Grundzügen und folgt dem System der ZPO in analoger Art (vgl. zur Beschwerde gegen Sachentscheide der KESB: insbesondere Art. 450a Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 und Art. 450cZGB, die sich am Berufungsverfahren der ZPO orientieren; zur Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen der KESB: insbesondere Art. 445 ZGB, der sich an Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 ZPO orientiert; zur Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde: insbesondere Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB, die sich an Art. 319 lit. c ZPO orientieren). Eine vergleichbare Grundsatzregelung im ZGB fehlt jedoch für Beschwerden gegen sogenannte reine Kostenentscheide oder Entscheide zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit dem Verweis auf die ZPO in Art. 450f ZGB wird verdeutlicht, dass das Bundesrecht in den Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts grundsätzlich keinen im Vergleich zur ZPO erweiterten Rechtsmittelschutz verlangt. Gründe für einen weitergehenden Rechtsschutz wären bei der Anfechtung von blossen Kostenentscheiden der KESB oder bei Entscheiden der KESB über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht erkennbar (vgl. auch OG ZH PQ180060 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3) und solche hätte der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es gelten daher bei Kostenbeschwerden in Anwendung des Verweises in § 40 Abs. 3 EG KESR die Vorschriften der ZPO, weshalb die Verfahrensregeln gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. OG ZH PQ180060 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3, PQ180050 vom 19. September 2018 E. 2.1 mit Verweis auf OG ZH PQ160020 vom 5. April 2016). Dies hat der Bezirksrat richtig erwogen.
Vertrauensschutz:
(II.) 7.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 52 ZPO) ergibt sich, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur derjenige nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Ist der betroffenen Partei oder ihrem Anwalt eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen, so vermag ihr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dennoch zum Nachteil zu gereichen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bereits aus der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. OG ZH PC120042 vom 9. Oktober 2012 E. 5; BGE 141 III 270 E. 3.3, BGE 135 III 374 E. 1.2.2; 134 I 199 E. 1.3.1; 127 II 198 E. 2c S. 205). Diese Überlegungen haben ebenso in Fällen zu gelten, in welchem der Rechtsanwalt in eigenem Namen den Entscheid über die Entschädigung für sein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Erwachsenenschutzverfahren anficht.
(…)
7.4 Der Bezirksrat versagte dem Beschwerdeführer den Vertrauensschutz mit der Begründung, dieser hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der KESB bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen können, zumal er seit Jahren als Rechtsanwalt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts tätig sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die einschlägige kantonale Rechtsprechung bezüglich der Rechtsmittelfrist bei Kostenentscheiden kenne oder zumindest hätte kennen müssen (act. 6 E. 3.3.). Dem Bezirksrat ist zwar insofern Recht zu geben, dass den Rechtsanwalt bei der Handhabung der Fristen eine besondere Sorgfaltspflicht trifft. Die Überlegungen, weshalb Art. 321 Abs. 2 ZPO bei Kostenbeschwerden massgeblich ist, sind jedoch komplex und nicht einfach aus dem Gesetz ersichtlich. Die Massgeblichkeit ergibt sich, um dies nochmals vor Augen zu führen, aufgrund von Art. 450f ZGB, des gestützt darauf erlassenen EG KESR und – weil dieses ebenso wenig wie das GOG eine expliziten Regelung zum Thema enthält – aus dem Verweis in § 40 Abs. 3 EG KESR auf die Regeln der ZPO. Das ist nicht ohne Weiteres klar und auch nicht sogleich feststellbar, sondern setzt Kenntnis der einschlägigen kantonalen Rechtsprechung voraus. Die Komplexität dürfte auch der Grund für den Fehler der KESB bei der Rechtsmittelbelehrung gewesen sein. Der Beschwerdeführer ist unbestritten seit Jahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes als Anwalt tätig. Bei seinen Mandaten dürfte es sich regelmässig um Rechtsvertretungen in der Sache handeln, wobei gegen die entsprechenden Entscheide die 30-tägige Beschwerdefrist gilt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Bezirksrat auch nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt reine Kostenbeschwerden erhoben hat und dabei auf die verkürzte Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO bzw. die Gerichtspraxis im Kanton Zürich aufmerksam gemacht wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei der KESB um die Fachbehörde in Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz handelt, weshalb an sich kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu zweifeln. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass auch von Rechtsanwälten nicht zu verlangen ist, dass sie neben den Gesetzestexten die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vertrauensschutz vorliegend zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vertrauen auf die von der KESB mitgeteilte unrichtige Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zu schützen. Seine Beschwerde ist folglich als rechtzeitig erhoben zu betrachten, weshalb der Bezirksrat auf die Beschwerde hätte eintreten und darüber materiell befinden müssen.
Auch dieses Urteil zeigt einmal mehr deutlich auf, dass das KESB-Verfahrensrecht national vereinheitlicht werden sollte.