Gemäss der Strafprozessordnung gilt Folgendes:
Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
(…)
4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
Das Bundesgericht hielt in einem Urteil vom 29. September 2017 (BGE 143 IV 408) dazu Folgendes fest:
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll.
Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
8.2 Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1155 Ziff. 2.2.8.4). Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; BGE 126 I 15 E. 2a/ bb). Danach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 76 StPO; PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar], N. 1 und N. 4 ff. zu Art. 76 StPO; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 566). Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteile 6B_893/ 2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3 und 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).
8.3 Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar oder mindestens bildlich-visuell erfassbar dargestellt werden. Mündliche Verfahrensvorgänge sind demnach in Schriftform zu übertragen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 569, N. 571). Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen (vgl. auch Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet werden (Botschaft, a.a.O., S. 1156; vgl. auch Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, a.a.O., S. 5713 f.; BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 8 zu Art. 76 StPO; NÄPFLI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 76 und N. 26c f. zu Art. 78 StPO; SCHMID, Handbuch, a.a.O., N. 574; GIORGIO BOMIO, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 4 zu Art. 76 StPO).
Das Festhalten am Erfordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen anzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt ihnen, sich rasch einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen (vgl. CAPUS/STOLL, Lesen und Unterzeichnen von Einvernahmeprotokollen im Vor- und Hauptverfahren, ZStrR 131/2013 S. 214). Die Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst in diesem Sinn – jedenfalls für Einvernahmen im Vorverfahren – nicht aus, dass das schriftliche Protokoll erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen erstellt wird. Die Beweiserhebung wird dadurch nicht nur umfassender, sondern auch authentischer protokolliert, als dies bei einer parallelen Protokollierung der Fall wäre (OBERHOLZER, a.a.O., N. 1277).
Diese Rechtsprechung ist offenbar bei der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, beim Jugendgericht Affoltern und bei der Oberjugendstaatsanwaltschaft noch nicht angekommen. Das Obergericht sah es in seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 (SB200093) wie das Bundesgericht und hob das Urteil des Jugendgerichts Affoltern in Sachen des aus dem Blick bekannten Problem-Boris auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück:
IV. Gesetzliche Regelung und Rechtsprechung
1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert. Art. 76 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung anordnen kann, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton und Bild festgehalten werden können. Da der Wortlaut von Art. 76 Abs. 4 StPO von zusätzlicher audiovisueller Aufzeichnung spricht und nicht von an Stelle der schriftlichen Protokollierung, kann geschlossen werden, dass auf eine schriftliche Protokollierung oder Niederschrift auch im Falle audiovisueller Aufzeichnung nicht verzichtet werden kann. Dies bestätigte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid vom 29. September 2017 (BGE 143 IV 408). Es hielt fest, dass im Strafverfahren die Dokumentationspflicht gelte und sich die Pflicht zur schriftlichen Protokollführung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableite (BGE 130 II 473 E. 4.2). Es verwies auf die Bestimmungen von Art. 76 StPO und Art. 78 StPO und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, von einer bloss mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichneten erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Nachgang eine schriftliche Protokollniederschrift anzufertigen. Im Entscheid 6B_98/2018 vom 18. April 2019 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und erwog, das Abstellen auf eine blosse Audiodatei bzw. die darin enthaltenen Aussagen verletze Beweisvorschriften, es sei von den Tonaufnahmen eine den Formerfordernissen genügende Abschrift zu erstellen (E. 2.4). Auch die Botschaft zur Strafprozessordnung hält wörtlich fest: „[Art. 76] Absatz 4 lässt allgemein zu, dass Verfahrenshandlungen (und damit auch die in Artikel 76 geregelten Einvernahmen) mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Diese sollen die schriftlichen Protokollierungen aber nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Am Grundsatz, dass die Verfahrensakten im Prinzip schriftlich sind, soll also festgehalten werden“ (BBl 2006 S. 1156). Dass dieser Grundsatz für Einvernahmen von kindlichen Opfern gemäss Art. 154 StPO nicht gelten soll, ist sachlich nicht begründbar, zumal kindliche Opfer in keiner Weise davon tangiert werden, ob eine schriftliche Niederschrift der Befragung erstellt wird oder nicht.
2. Nebst den allgemeinen Vorschriften über das Protokoll beinhalten die Art. 144 und 154 der Strafprozessordnung gewisse Vorschriften über audiovisuelle Aufzeichnungen.
3. Art. 144 StPO sieht vor, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen können, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Die Einvernahme werde in diesen Fällen in Ton und Bild festgehalten. Hinsichtlich der schriftlichen Protokollierung einer solchen Videokonferenz ist dem betreffenden Abschnitt im Gesetz über die Einvernahmen nichts zu entnehmen, insbesondere nicht, dass die schriftliche Protokollierung durch die Videoaufnahme ersetzt werde. Es kann deshalb nicht leichthin angenommen werden, dass die allgemeinen Vorschriften über die Protokollierung von Art. 76-78 StPO bei Art. 144 StPO nicht zur Anwendung kämen. Dies, zumal die Überschrift von Art. 78 StPO ausdrücklich „Einvernahmeprotokolle“ lautet.
4. Gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO werden Einvernahmen von Kindern, bei denen keine Gegenüberstellung stattfindet, in Bild und Ton aufgezeichnet. Über die schriftliche Niederschrift solcher Einvernahmen finden sich in diesem Abschnitt des Gesetzes ebenfalls keine von Art. 76 und Art. 78 StPO abweichenden Vorschriften.
5. Die Literaturmeinungen zur Frage der schriftlichen Niederschrift der Video- oder Tonaufnahme sind geteilt. Gemeinsam ist allerdings allen vertretenen Auffassungen, dass sie vor dem erwähnten BGE 143 IV 408 geäussert wurden.
5.1 Die Oberjugendanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass SCHMID/JOSITSCH im Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Auffassung vertreten, im Falle von Art. 154 StPO sei eine Übertragung der audiovisuellen Einvernahme in Schriftform nicht zwingend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 154). Allerdings begründen diese Autoren ihre Auffassung mit keinem Wort. Gleich äussert sich auch WOHLERS im Schulthess-Kommentar zur StPO. Die Videoaufnahme müsse nicht in Schriftform übertragen werden (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 154). Auch hier findet sich allerdings keine nähere Begründung für eine Abweichung von den allgemeinen Protokollierungsvorschriften. Immerhin äussert sich BRÜSCHWEILER im selben Kommentar im Rahmen von Art. 76 StPO, dass eine technische Aufzeichnung das schriftliche Protokoll nicht ersetzen könne (DANIELA BRÜSCHWEILER, a.a.O., N 8 zu Art. 76).
5.2 Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Basler Kommentar beruft (vgl. Urk. 82 S. 3), erscheint dies fraglich. Die entsprechende Stelle von WEHRENBERG(N 24 zu Art. 154 StPO) ist nicht restlos klar; scheint sich aber eher auf den separaten Bericht über besondere Beobachtungen gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO zu beziehen als auf eine Niederschrift der Befragung des Kindes selbst (vgl. WEHRENBERG, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 24 zu Art. 154).
5.3 Weitere Autoren äussern sich gegenteilig zum Verzicht auf schriftliche Protokollierung. So hält OBERHOLZER fest, dass eine audiovisuelle Aufnahme das schriftliche Protokoll nicht zu ersetzen, sondern bloss zu ergänzen vermöge (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1275). Ebenso vertritt BERSET HEMMER im Commentaire Romand die Auffassung, die Kinderbefragung nach Art. 154 StPO sei schriftlich festzuhalten (VALÉRIE BERSET HEMMER, Commentaire Romand, Code de procedure pénal suisse, Basel 2011, N 11 zu Art. 154). Auch RIKLIN spricht sich klar für eine schriftliche Niederschrift der Videoaufnahme aus, ausdrücklich auch bei Einvernahmen von Kindern nach Art. 154 StPO. Er weist darauf hin, dass ein vollständiger Ersatz des Protokolls durch Aufzeichnungen auch verfahrensökonomisch problematisch wäre, weil sich die Prozessbeteiligten diese Aufnahme mit grossem zeitlichen Aufwand unter Umständen mehrmals zu Gemüte führen müssten (FRANZ RIKLIN, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 76). Schliesslich spricht auch MELUNOVIC stets von einer zur schriftlichen Protokollierung zusätzlichen audiovisuellen Aufzeichnung von Einvernahmen (KENAD MELUNOVIC, Das Erfordernis von audiovisuellen Aufzeichnungen im Strafverfahren als Ausfluss des Gebots des bestmöglichen Beweismittels, AJP 2016 S. 596 ff., S. 605 f.).
V. Schlussfolgerung
(…)
5. Im vorliegenden Fall wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz beispielsweise gerügt, dass der Geschädigte D. in den beiden mittels Video aufgezeichneten Einvernahmen unterschiedliche bzw. widersprüchliche Aussagen gemacht habe (Urk. 61 S. 11-14). Um überprüfen zu können, ob dieses Vorbringen zutrifft und um eine Würdigung der Aussagen des Geschädigten D. vorzunehmen, ist es erforderlich, beide Videoaufzeichnungen nochmals praktisch von A-Z zu visionieren. Der Zeitaufwand hierzu ist um ein Vielfaches grösser, als wenn schriftliche Protokolle dafür benützt werden können. Die Verteidigung ist nicht verpflichtet, genaue Akten- bzw. Videobandstellen anzugeben, ansonsten ihre Einwände rechtlich unbeachtlich wären. Das Gericht hat die Einwände unabhängig von solchen Präzisierungen zu überprüfen. Auch das Argument der Verfahrensökonomie spricht deshalb nicht für den Verzicht auf eine schriftliche Niederschrift einer audiovisuellen Aufnahme, sondern – im Gegenteil – für eine zusätzliche schriftliche Niederschrift. Ebenso ist an den Fall zu denken, in dem die Parteien in der Gerichtsverhandlung auf einzelne Aussagen der videobefragten Person eingehen. Hier ermöglicht ein schriftliches Protokoll eine schnelle und effiziente Überprüfung der Argumente. Es verzögert eine Verhandlung ungemein, wenn das Gericht zunächst durch Abspielen der Videobefragung feststellen muss, wo sich die gerügte Aussagestelle auf dem Videoband befindet und in welchem Kontext die entsprechende Aussage überhaupt erfolgte. Eine Gerichtsverhandlung sollte schliesslich nicht zur Multimediaveranstaltung eines „Video Jockeys“ mutieren.
Schliesslich geht es um eine grundsätzliche Frage im Strafprozess mit Videobefragungen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens genügt es nicht, die Videoaufzeichnung der Kinderbefragung einfach anzuschauen und dann das Urteil danach zu fällen, ob man den Eindruck erhält, das Kind habe glaubhaft oder unglaubhaft ausgesagt. Insbesondere bei älteren Kindern ist oft eine seriöse Aussagenanalyse nötig, welche die Gegenüberstellung von Aussagen in verschiedenen Befragungen bedingt. Bei umfangreichen Videoaufnahmen ist ein sorgfältiger Vergleich von Aussagestellen allein aufgrund von Videoaufnahmen äusserst ineffizient. Schliesslich müssten sich alle an der Entscheidfindung Beteiligten schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen Aussagen machen, um eine sinnvolle Urteilsberatung durchführen zu können, und dies über alle Instanzen hinweg. Letztlich müsste gar das Bundesgericht bei Willkürrügen sämtliche Aufzeichnungen visionieren.