Bereits das Rubrum des Urteils des Bundesgerichts vom 24. August 2020 (6B_607/2020) ist speziell:
(…) A., angeblich vertreten durch Rechtsanwalt B.,
Beschwerdeführer, (…)
Das Bundesgericht führte dann Folgendes aus:
1. Rechtsanwalt B. reichte am 25. Mai 2020 im Namen von A. eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 22. April 2020 ein.
In formeller Hinsicht macht er geltend, gehörig bevollmächtigt zu sein. Er sei bereits in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden.
2. Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG).
3. Das Bundesgericht setzte Rechtsanwalt B. mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2020 Frist an bis zum 17. Juni 2020, um eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Innert antragsgemäss erstreckter Frist teilte dieser am 3. Juli 2020 im Wesentlichen mit, er habe A. nicht erreichen können. Es sei ihm das weitere Vorgehen anzuzeigen.
4. Das Bundesgericht machte Rechtsanwalt B. mit Verfügung vom 7. Juli 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren keine Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht beinhalte. Es setzte ihm erneut Frist an bis zum 17. August 2020, um eine Vollmacht einzureichen. Die Fristansetzung wurde – in Nachachtung von Art. 42 Abs. 5 BGG – mit der Androhung verknüpft, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge.
5. Rechtsanwalt B. teilte am 15. August 2020 mit, A. habe offenbar seinen Wohnsitz gewechselt und keinen Nachsendeauftrag hinterlegt. Die an diesen adressierte Post sei Monate später an ihn retourniert worden. Auch alle übrigen Kontaktmöglichkeiten (WhatsApp, FB-Messenger) seien nicht erfolgreich gewesen. Es könne vom Desinteresse von A. ausgegangen werden. Die Beschwerde werde, um nicht weitere Kosten zu generieren, zurückgezogen.
6. Eine ohne Vollmacht eingereichte und damit formell ungültige Beschwerde kann nicht zurückgezogen werden. Vielmehr ist darauf aufgrund fehlender Behebung des Mangels innert Frist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 5 BGG). Gleiches gilt für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 5 BGG).
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dieser Fall zeigt zunächst einmal auf, dass es dem Verteidiger offensichtlich an der notwendigen Professionalität fehlt. Es ist allgemein bekannt, dass eine Bestellung als amtliche Verteidiger nur für das kantonale Verfahren gilt. Darum braucht es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vollmacht. Zudem gibt es in diesem Verfahren auch keine amtliche Verteidigung. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu beantragen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Als Verteidiger besteht die Pflicht, die Mandanten über die Rechtsmittel aufklären und dies in Bezug auf den konkreten Fall zu besprechen. Ich erzähle meinen Mandanten regelmässig, dass die amtliche Verteidigung nach dem Berufungsverfahren beim Obergericht endet. Für einen Weiterzug müssen diese folglich für die Kosten selbst aufkommen, namentlich durch Leistung eines Vorschusses. Da diese meist nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, wäre ein Gesuch um Bestellung als amtlicher Rechtsbeistand angezeigt. Wenn ich aber die Beschwerde als aussichtslos betrachte, teile ich meinen Mandanten frühzeitig mit, dass ich nicht gewillt bin, gratis zu arbeiten, mal ganz abgesehen davon, dass es äusserst schwierig ist, eine aussichtslose Beschwerde einigermassen vernünftig zu begründen. Sie sollen sich darum für das bundesgerichtliche Verfahren einen anderen Anwalt suchen. Jedenfalls, wenn eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht als chancenlos zu betrachten ist, würde ich mich frühzeitig um eine Vollmacht kümmern, zumal das Vorgehen ja auch mit dem Mandanten besprochen werden muss.
Schliesslich besteht das grundsätzliche Problem, dass Mandanten plötzlich nicht mehr erreicht werden können. Gestützt auf die Bestellung als amtlicher Verteidiger kann dieser in solchen Fällen immerhin vorsorglich eine Berufung machen. Beim Bundesgericht ist es dagegen schwierig mit dem vorsorglichen Handeln, da relativ zügig eine Vollmacht nachgereicht werden muss. Wenn der Mandant abgetaucht ist, zeigt er damit klar, dass er kein Interesse mehr am Verfahren hat, weshalb man sich eine Beschwerde ans Bundesgericht schon allein darum sparen kann.
Nachtrag vom 22.12.2021
Verteidiger ohne Vollmacht. Analoger Fall aus dem Thurgau:
Urteil des Bundesgericht vom 8. Dezember 2021 (6B_990/2021)
Nachtrag vom 7.9.2023
Weitere Analoge Fälle aus dem Kanton Basel-Stadt:
BGE vom 24.2.2022 (6B_178/2021), BGE vom BGE vom 21.8.2023 (6B_936/2023)
Im ersten Urteil hielt das Bundesgericht insbesondere Folgendes fest:
1.4. Im vorliegenden Fall liess sich Dr. B.________ am 13. Oktober 2015, also im Nachgang zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2015, von A.________ zunächst privatrechtlich als Wahlverteidiger mandatieren. Die entsprechende Vollmachtsurkunde gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO datiert vom gleichen Tag. In der Folge ersuchte der Beschuldigte, vertreten durch seinen Wahlverteidiger, beim Strafgericht jedoch sogleich um Einsetzung einer neuen amtlichen Verteidigung, also um Umwandlung des Wahlverteidigungsmandats von Dr. B.________ in eine amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 entsprach das Strafgericht dem Gesuch. Art. 130 lit. a StPO wurde von der Vorinstanz zutreffend für die ganze Dauer des kantonalen Strafverfahrens als erfüllt qualifiziert.
Mit der Umwandlung in eine amtliche Verteidigung endete das privatrechtliche Wahlverteidigungsverhältnis zwischen A.________ und Dr. B.________ und damit einhergehend wurde auch die vom 13. Oktober 2015 datierte Vollmacht nach Art. 129 Abs. 2 StPO (zumindest stillschweigend) widerrufen. Letzteres drängt sich umso mehr auf, als zwischen A.________ und Dr. B.________ seit Juni 2017 kein Kontakt mehr besteht. A.________ hat mit seinem nachrichtenlosen Untertauchen gegenüber seinem früheren amtlichen Verteidiger ein Desinteresse demonstriert, das sich nur als Widerruf der Prozessermächtigung deuten lässt. Damit kann die Urkunde vom 13. Oktober 2015 nicht als gültige Vollmacht für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 40 Abs. 2 BGG qualifiziert werden.
Es obliegt nicht einem nicht ordentlich bevollmächtigen Rechtsvertreter, im Namen einer Partei Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben, ohne von dieser entsprechend instruiert worden zu sein oder nur schon über eine gültige Vollmacht zu verfügen (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2).
Nachdem Dr. B.________ innert der ihm angesetzten Frist keine aktualisierte Vollmacht nachreichen konnte, ist auf die Beschwerde wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.