Querulatorische Prozessführung

Gemäss Wikipedia versteht man unter einem Querulanten Folgendes:

Als Querulant (von lateinisch queri – „vor Gericht klagen“) wurde ursprünglich in der Rechtsprechung ein Mensch bezeichnet, der trotz geringer Erfolgsaussicht besonders unbeirrbar und zäh einen Rechtskampf führte. Dabei steht ein geringfügiger oder vermeintlicher Anlass kaum noch in einem angemessenen Verhältnis zum rechthaberischen, misstrauischen, fanatischen und unbelehrbaren Vorgehen der so bezeichneten Menschen.

Der Begriff „querulatorisch“ findet sich in verschiedensten Prozessgesetzen, insbesondere auch im Bundesgerichtsgesetz (BGG):

Art. 42 Rechtsschriften
(…)
7 Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
(…)
c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.

Das Bundesgericht beginnt sein Urteil vom 10. März 2020 (5A_187/2020) wie folgt:

A.A. und B.A. haben die Kinder C.A. und D.A. Unter anderem in diesem Zusammenhang gelangt A.A. mit stets ähnlichen und meist querulatorischen Eingaben bis vor Bundesgericht, wo er inzwischen über 150 Verfahren zu verantworten hat.

Für dieses Verfahren ist offenbar der Beschwerdeführer A.A. allein verantwortlich:

6. (…) Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und zwar ihm allein, da nicht bekannt ist, ob seine Ehefrau einen eigenen Beschwerdewillen und ob sie von der Beschwerde überhaupt Kenntnis hat.

Dass es eine einzelne Person schafft, 150 Verfahren am Bundesgericht anhängig zu machen, ist nicht gerade normal und offensichtlich Ausdruck einer Besessenheit und Rechthaberei.

Inhaltlich ist der Standpunkt des Beschwerdeführers betreffend Ausstand denn auch abwegig, was ihm schon früher mehrfach erläutert worden ist. Trotzdem erzählt er immer wieder das Gleiche:

2. Wie in unzähligen anderen Beschwerden wird der Ausstand des urteilenden Oberrichters primär damit begründet, dass dieser bereits früher in seiner Sache geurteilt habe; dem Beschwerdeführer wurde unzählige Male beschieden, dass dies für sich genommen kein Ausstandsgrund bildet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74; sodann für das Bundesgericht ausdrücklich Art. 34 Abs. 2 BGG). Die weiteren Vorbringen gehen an der Sache vorbei (der urteilende Oberrichter habe die Sache an sich gerissen, um Geld zu generieren, und betreibe illegalen Rechtsmissbrauch, etc.).

Im Urteil vom 15. Mai 2018 (5A_386/2018) erläuterte das Bundesgericht dies wie folgt:

3. Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung der Oberrichter sowie der Bundesrichter ist erneut das Gleiche festzuhalten:

Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zweier Oberrichter) ohne weitere Spezifikation den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Obergerichts verlangt, was im angefochtenen Entscheid mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Mitwirkung an früheren Entscheidungen keinen Ausstandsgrund bildet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (man entscheide chronisch gegen ihn, was die Befangenheit offensichtlich mache), ist keine sachgerichtete Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG und keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zu den Begründungsvoraussetzungen vgl. statt vieler BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Auch in Bezug auf die II. zivilrechtliche Abteilung verlangt der Beschwerdeführer in corpore den Ausstand. Wie dem Beschwerdeführer schon oft mitgeteilt wurde, können Ausstandsbegehren nicht institutionell erhoben werden, sondern sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (zur betreffenden Rechtsprechung vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Dies erfolgt einzig in Bezug auf den Abteilungspräsidenten, allerdings mit von vornherein untauglicher Begründung: Soweit vorgebracht wird, dieser habe schon mindestens 25 Mal negativ gegen ihn entschieden, ist erneut festzuhalten, dass die Mitwirkung an früheren Entscheiden für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG); nicht ansatzweise zur Begründung eines Anscheins von Befangenheit geeignet ist sodann der Verweis auf dessen kantonale Herkunft in Verbindung mit der Behauptung, es gehe um die Deblockierung von Guthaben bei der verbrecherischen Postfinance, deren Zentrale ebenfalls in Bern liege und wo bernische Leute von der Blockierung profitieren würden.

Ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich fehlende Rechtsmittelbelehrung ist auch total lächerlich, mal ganz abgesehen davon, dass er offensichtlich die Rechtsmittelbelehrung selbst mit der Schere abgeschnitten hat und somit ein Dokument manipuliert hat:

4. Gerügt wird schliesslich, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer fristgerecht das korrekte Rechtsmittel eingelegt hat und ihm somit kein Nachteil erwuchs, ist beim eingereichten Original des angefochtenen Entscheides die untere Hälfte der letzten Seite abgeschnitten, und zwar unterhalb der Unterschrift des urteilenden Oberrichters, wo sich normalerweise die Rechtsmittelbelehrung befindet.

Ferner ist das Verhalten des Beschwerdeführers mehr als schlaumeierisch, wenn er unentgeltliche Prozessführung beantragt, aber vorher sein üppiges Erbe in dubioser Weise versteckt hat, um Rückforderungen des Staates zu hintertreiben. Solch ein Verhalten ist völlig verfehlt und somit rechtsmissbräuchlich:

3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid mit der Begründung verweigert, dass er die von seiner Mutter erhaltene Schenkung über rund Fr. 800’000.– zur Hintertreibung der Rückzahlung von Sozialhilfeleistungen und zur Vermeidung von Kosten im Zusammenhang mit all seinen Verfahren in den von ihm gegründeten und von ihm abhängigen Verein „E.“ bzw. in den neu gegründeten Verein „F.“ eingebracht habe, was rechtsmissbräuchlich sei, und dass er im Übrigen auch keinerlei Belege zum angeblichen Vermögensverbrauch vorgebracht habe.

Dieser Sachverhalt ist dem Bundesgericht bereits bestens bekannt (in Bezug auf die II. zivilrechtlichen Abteilung siehe Urteile 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4 sowie 5A_957/2019 vom 22. November 2018 E. 4). Ohnehin begegnet der Beschwerdeführer den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (Art. 105 Abs. 1 BGG) einzig mit appellatorischen Behauptungen (er verfüge über kein Vermögen und das Einreichen von Belegen wäre überspitzt formalistisch, etc.), was unzulässig ist (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 

Im Urteil vom 15. Mai 2018 erwog das Bundesgericht diesbezüglich Folgendes:

4. In der Sache hatte das Obergericht dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, dass er in rechtsmissbräuchlichem Vorgehen umfangreiches Vermögen bewusst veräussert habe, um öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Kostenvorschüssen in den anstehenden Verfahren zu entgehen, was keinen Rechtsschutz verdiene: Nachdem er am 21. Dezember 2011 von der Gemeinde damit konfrontiert worden sei, dass er in Anbetracht der erhaltenen Schenkung aufgefordert werde, Sozialhilfekosten von über Fr. 100’000.– zurückzuzahlen, habe er am 30. Dezember 2011 den Betrag von fast Fr. 800’000.– mit sofortiger Wirkung dem von ihm gegründeten Verein „B.“ geschenkt, der per Adresse seiner Ehefrau geführt werde und dessen einzige Mitglieder er und seine Ehefrau seien. Nachdem die Vormundschaftsbehörde betreffend Vermögensverwaltung aktiv geworden sei, habe er verlauten lassen, nach einer Statutenänderung könne der Verein nicht mehr die eigenen Mitglieder, sondern Dritte unterstützen. Sodann habe er am 1. Dezember 2014 das ganze Vermögen des Vereins B. an einen von ihm neu gegründeten Verein „C.“ überwiesen, der neben ihm nur ein einziges Mitglied habe, wobei die Entscheide nach dem Mehrheitsprinzip und mit dem Stichentscheid des Beschwerdeführers gefällt würden. Der Vereinszweck sei diffus, der Verein habe verschiedentlich schon Kostenvorschüsse geleistet und unterstütze Reisen des Beschwerdeführers und seiner Familie ins Ausland. Am 31. Dezember 2013, 5. Januar 2014 und 21. März 2014 hätte der Beschwerdeführer dem Verein weitere Beträge von Fr. 50’000.–, Fr. 62’746.– und Fr. 203’842.48 geschenkt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über erhebliches Vermögen verfüge und versuche, dieses über Vereinskonstrukte vor Behörden und privaten Gläubigern zu verstecken und sich als mittellos darzustellen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen letztlich nicht, sondern bringt in appellatorischer Weise vor, er verfüge über keinerlei Vermögen und es gehe beim Verein nicht um Rechtsmissbrauch, sondern um die Unterstützung von Leuten in Notlage und auch die Reisen mit seiner Familie ins Ausland hätten solche Hilfestellungen betroffen. Darauf kann nicht eingetreten werden, weil die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und höchstens mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Im Übrigen springt der Rechtsmissbrauch ins Auge.

Folglich wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten:

5. Nach dem Gesagten ist auf die augenfällig rechtsmissbräuchliche und querulatorische Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Schliesslich ist nicht weiter erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer sieht (Urteil vom 15. Mai 2018):

2. Soweit der Beschwerdeführer – mit der Begründung einer Übermüdung aufgrund zahlreicher absolut mörderischer Verfahren und falscher Entscheidungen, die er unverschuldet am Hals habe – eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 10. September 2018 verlangt, ist er einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist.