In einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 (SB.2018.00055) findet sich folgender Sachverhalt:
I. A räumte der F AG Zürich im Jahr 1976 ein Baurecht am Grundstück Kat.-Nr. 01 in E ein. Im Jahr 1992 wurde dieses Grundstück mit den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 zum neuen Grundstück Kat.-Nr. 04 im Halt von 05 m2 vereinigt, das Baurecht auf die ganze Fläche des neuen Grundstücks ausgedehnt und der jährliche Baurechtszins auf Fr. … (indexiert) festgelegt. Dieses Baurecht wurde am 7. November 1995 aufgelöst, wobei A für die bestehenden Gebäude eine Heimfallentschädigung leistete.
Am 9. Februar 1996 räumte A der kurz vorher gegründeten G AG (heute H AG) am Grundstück Kat.-Nr. 04 ein bis 31. Oktober 2095 dauerndes Baurecht ein, wobei der jährliche Baurechtszins auf Fr. … festgelegt wurde und die G AG grundpfandgesicherte Darlehensschulden im Betrag von Fr. … übernahm.
A starb im Jahr 2000. Am 17. März 2015 verkaufte die Erbengemeinschaft A, bestehend aus B und C das Grundstück Kat.-Nr. 04 der H AG zu einem Preis von Fr. …. Mit Veranlagungsentscheid vom 21. Oktober 2015 setzte die Grundsteuerkommission E den steuerpflichtigen Grundstückgewinn auf Fr. … und die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … fest. Dabei ging sie davon aus, dass das Grundstück erheblich unter dem Verkehrswert verkauft worden sei und setzte den massgebenden Verkehrswert auf Fr. … fest. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Grundsteuerkommission mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab.
II. Die Pflichtigen liessen am 12. Januar 2016 dem Steuerrekursgericht beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 0.- festzusetzen. In der Folge liess das Steuerrekursgericht den Verkehrswert des Grundstücks ohne Berücksichtigung des Baurechts durch einen Experten schätzen. Mit Entscheid vom 17. April 2016 setzte das Steuerrekursgericht die Grundstückgewinnsteuer bei einem steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. … neu auf Fr. … fest.
III. Die Pflichtigen liessen am 6. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der steuerpflichtige Grundstückgewinn sowie die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 0.-, eventualiter der steuerbare Grundstückgewinn auf Fr. …, subeventualiter auf Fr. … festzusetzen. Das Steuerrekursgericht verzichtete am 12. Juni 2018 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Die Pflichtigen äusserten sich am 17. August 2018 erneut.
Zum Glück haben die Erben Beschwerde gegen das Urteil erhoben, denn das Bundesgericht umschreibt in seinem Urteil vom 29. Januar 2020 (2C_1081/2018) den Sachverhalt wesentlich detaillierter:
A. 1976 räumte A.A.________ der B.________AG ein Baurecht am Grundstück Kat.-Nr. xxx in Regensdorf ein. 1992 wurde dieses Grundstück mit den Grundstücken Kat.-Nr. yyy und Kat.-Nr. zzz zum neuen Grundstück Kat.-Nr. uuu im Halt von 18’413 m2 vereinigt, das Baurecht auf die ganze Fläche des neuen Grundstücks ausgedehnt und der jährliche Baurechtszins auf Fr. 370’960.– (indexiert) festgelegt. Dieses Baurecht wurde am 7. November 1995 aufgelöst. A.A.________ leistete für die bestehenden Gebäude eine Heimfallentschädigung.
Am 9. Februar 1996 räumte A.A.________ der kurz vorher gegründeten C.________AG (heute: D.________AG) am Grundstück Kat.-Nr. uuu ein bis 31. Oktober 2095 dauerndes Baurecht ein. Der jährliche Baurechtszins wurde auf Fr. 250’000.– festgelegt und die D.________AG übernahm die grundpfandgesicherten Darlehensschulden im Umfang von Fr. 18 Mio.
Nachdem A.A.________ im Jahr 2000 verstarb, verkauften dessen Erben, B.A.________ und C.A.________, als Gesamteigentümer das baurechtsbelastete Grundstück am 17. März 2015 zum Preis von Fr. 5.1 Mio. an die D.________AG.
B. Die Grundsteuerkommission Regensdorf auferlegte B.A.________ und C.A.________ eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 394’700.–. Zu diesem Steuerbetrag gelangte sie, indem sie als Anlagekosten einen von ihr angenommenen Verkehrswert vor 20 Jahren von Fr. 5 Mio. zugrunde legte. Den vertraglichen Verkaufspreis von Fr. 5.1 Mio. betrachtete die Grundsteuerkommission nicht als massgeblich. Auf dem freien Markt hätte nach ihrer Auffassung ein weit höherer Preis erzielt werden können. Die Grundsteuerkommission bezifferte diesen auf Fr. 7 Mio., sodass sich ein steuerpflichtiger Grundstückgewinn von Fr. 2 Mio. ergab. Daraus resultierte nach Berücksichtigung eines Besitzesdauerabzugs von 50 % eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. 394’700.–. Eine Einsprache von B.A.________ und C.A.________ gegen diese Veranlagung wies die Grundsteuerkommission am 15. Dezember 2015 ab.
Nachdem B.A.________ und C.A.________ einen Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 erhoben hatten, holte das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ein Gutachten über den Wert des baurechtsbelasteten Grundstücks Kat.-Nr. uuu vor 20 Jahren (17. März 1995) und am Tag des Verkaufs (17. März 2015) ein. Dabei wies das Gericht den Gutachter an, den Wert des (unüberbauten) unbelasteten Grundstücks – mithin ohne Baurecht – zu ermitteln. Aufgrund der vom Gutachter ermittelten Werte (Landwert vor 20 Jahren: Fr. 4’190’000.–; Verkehrswert per 17. März 2015: Fr. 7’484’000.–) legte das Steuerrekursgericht den Grundstückgewinn auf Fr. 3’294’000.– fest. Dementsprechend wies es den Rekurs mit Entscheid vom 17. April 2018 ab und legte die Grundstückgewinsteuer auf Fr. 653’500.– fest.
Die von B.A.________ und C.A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. Oktober 2018 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2018 beantragen B.A.________ und C.A.________, das Urteil vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben und der steuerbare Grundstückgewinn sei auf Fr. 0.–, eventualiter auf Fr. 100’000.– und subeventualiter auf Fr. 160’000.– festzusetzen.
Die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt Zürich verlangen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Grundsteuerkommission Regensdorf lässt sich mit Eingabe vom 12. Februar 2019 vernehmen, worauf die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2019 replizieren und an ihren Anträgen festhalten.
Zunächst ist zu sagen, dass nach der Lektüre des bundesgerichtlichen Urteils die Anonymisierungen des Verwaltungsgerichts doch total lächerlich erscheinen. Für mich ist sowieso unverständlich, dass man bei einem Steuerentscheid Zahlen unkenntlich macht. Zahlen sind für das Verständnis von steuerrechtlichen Urteilen zentral.
Auch kein Verständnis habe ich, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin, also die Gemeinde Regensdorf, anonymisiert hat. Vorliegend besteht ein öffentliches Interesse an der Kenntnis, das ein allfälliges privates Interesse der Beschwerdeführer überwiegt. In diesem Fall hat die Grundsteuerkommission Regensdorf zwar richtig erkannt, dass der Kaufpreis offensichtlich schlaumeierisch tief angesetzt worden ist, allerdings fehlt es ihr aber offenbar am notwendigen Sachverstand, um Verkehrswerte richtig festzusetzen. Gerade bei komplexen Steuerfällen, wie dem vorliegenden, wäre es angezeigt gewesen, einen amtlichen Schätzer beizuziehen. Das Steuerrekursgericht ist jedenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass die Grundsteuerkommission Regensdorf die Grundstückgewinnsteuer um CHF 258‘800.– zu tief angesetzt hat. Eine Viertelmillion ist kein Pappenstiel! Damit wären die Erben durchgekommen, wenn sie nicht gierig gewesen wären, und dies zulasten der Steuerzahler von Regensdorf. Die Gemeinde Regensdorf muss dringend über die Bücher gehen, denn bei der Grundsteuerkommission besteht offenbar ein kostspieliges Malaise.