Berufsbeistand statt Sohn

Die KESB-Initiative geht von einem Vorrang von Angehörigen bei der Vertretung von schutzbedürftigen Personen aus. Bereits heute sieht das Gesetz vor, dass Wünsche von Angehörigen und von nahestehenden Personen bei der Bestellung von Beiständen zu berücksichtigen sind, soweit diese geeignet sind. In der politischen Auseinandersetzung schaffen Vertreter der KESB-Initiative einen künstlichen dialektischen Gegensatz zwischen privaten Beiständen und Berufsbeiständen. Die privaten Beistände sind die Guten, die fremden Berufsbeistände die Bösen. Berufsbeistand wird somit zum politischen Kampfbegriff, zum Schimpfwort. Das ist natürlich total lächerlich und hat nichts mir der Rechtswirklichkeit zu tun. Häufig fehlt es an Privatpersonen, welche das Amt übernehmen können oder wollen, oder es gibt Interessenkonflikte. Der Tagesanzeiger berichtete am 27. Mai 2019, gestützt auf Ausführungen der KESB Stadt Zürich, Folgendes:

Kesb: Private Beistandschaften sind in drei von vier Fällen nicht sinnvoll
Die Kesb soll wenn immer möglich auf private Beistände aus der Verwandtschaft setzen. Das verlangt eine Volksinitiative. Doch so einfach ist das nicht.

In diesem lesenswerten Artikel wird die Thematik anhand von Fallbeispielen anschaulich erläutert. Im Folgenden wird ein konkreter Fall des Obergerichts dargestellt, wo für den Vater nicht der Sohn als Beistand, sondern ein Berufsbeistand ernannt worden ist.

Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 9. Oktober 2018 (PQ180057) von folgenden Sachverhalt aus:

1. Mit Beschluss vom 20. März 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) für B., geb. tt. September 1923, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Als Beistand wurde der Berufsbeistand C. eingesetzt. Ihm wurden die Aufgaben übertragen, B. in Angelegenheiten der Wohnsituation und Unterkunft, in administrativen Angelegenheiten und im Verkehr mit Behörden und Ämtern etc., sowie in finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten. Dabei wurde B. mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung der Zugriff auf sämtliche Einkommens- und allfällige Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Mit Bezug auf das gesundheitliche Wohl und die medizinische Betreuung wurde dem Beistand die Aufgabe übertragen, B. in Absprache mit dessen Ehefrau D. sowie dessen Sohn und Beschwerdeführer, A., zu beraten und zu begleiten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 20. März 2018 entzog diese die aufschiebende Wirkung (BR-act. 2 = KESB-act. 70).

Das Verfahren war aufgrund einer Gefährdungsmeldung eingeleitet worden, welche durch die Kundenberatung des Alterszentrums E., Winterthur, am 20. April 2017 ergangen war (KESB-act. 1). B. ist seit dem 14. März 2016 (KESB-act. 2) Bewohner dieses Alterszentrums. Grund für die Gefährdungsmeldung waren die Ausstände bei den Heimrechnungen, welche der Beschwerdeführer für seinen Vater trotz Ermahnungen nicht beglichen hatte, und die damit verbundene Gefahr des Verlusts des Heimplatzes.

2. Gegen den Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2018 „Einsprache“ (BR-act. 1), welche er am 24. Mai 2018 ergänzte (BR-act. 9). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom 12. Juni 2018 (BR-act. 12) hiess der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2018 teilweise gut und beschränkte die Befugnisse des Beistandes hinsichtlich der Wohnsituation bzw. der Unterkunft sowie der medizinischen Belange auf ein Informations- und Auskunftsrecht. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (BR-act. 13 = act. 6). (…)

3. Am 13. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (act. 2).
Er stellt folgende Anträge:
„(…)
3. Eventualiter: Sollte sich die Aufrechterhaltung der Beistandschaft für B. als unumgänglich erweisen, so sei unter Berücksichtigung von ZGB Art. 420
a) der Sohn A. oder
b) A. und eine weitere Person (gemäss ZGB Art. 402) zum Beistand zu ernennen.
(…)“

Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar:

Art. 388 ZGB
A. Zweck
1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Art. 400 ZGB
A. Ernennung / I. Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden.
2 Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.
3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält.

Art. 401 ZGB
A. Ernennung / II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen
1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

Art. 402 ZGB
A. Ernennung / III. Übertragung des Amtes auf mehrere Personen
1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

Mit folgender Begründung wurde die Ernennung des Sohnes als Beistand abgelehnt:

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde primär dagegen, dass anstatt der von seinem Vater (und seiner Mutter) gewünschten Beistandsperson eine Drittperson eingesetzt wurde. Unter Beilage einer handschriftlich deponierten Willenserklärung seiner Eltern vom 11. September 2018 (act. 3/4) macht er geltend, diese hätten konsistent den Wunsch geäussert, dass die zur Debatte stehenden Angelegenheiten durch ihn, den Sohn (und Beschwerdeführer), betreut werden (act. 2 S. 7 Rz 2.6). Er rügt, dass die von der Vorinstanz angeführten Argumente gegen seine Einsetzung als Beistand mit nachweislich falschen Behauptungen untermauert worden seien. Dies gelte für den Vorwurf der „Vermischung finanzieller Interessen“ ebenso wie dafür, dass seine Schwierigkeiten bei Entgegennahme und Versand von Briefpost als „erschwerend“ beurteilt worden sei. Insgesamt hätten keine Gründe nachgewiesen werden können, A. die Eignung zur Wahrnehmung der genannten elterlichen Interessen abzusprechen. Dem Wunsch der Eltern nach Vertretung durch den Sohn sei somit zu entsprechen (act. 2 S. 6 – 8 i.V.m. S. 3 – 5). Der Beschwerdeführer stellt dabei insbesondere auch den Stellenwert des Protokolls über die Anhörung vom 22. Juni 2017 (KESB-act. 23) in Frage (act. 2 S. 5 Rz 1.16 und 1.17).

7.2 Der Bezirksrat bestätigte den Entscheid der KESB im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar dokumentiert sei, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, D., die Rechnungen seines Vaters bezahlt und selber über keine Vollmacht verfügt habe, dass er indes nur die dringendsten Rechnungen auf der „dritten Mahnstufe“ bedient habe. Dabei habe er teilweise die eigenen Interessen mit jenen des Vaters vermischt. Überdies unterliege der Beschwerdeführer aufgrund einer Zwangsstörung gewissen Einschränkungen im Verkehr mit den Behörden, weshalb unter Würdigung der Gesamtumstände der Beschwerdeführer als Beistand für die finanziellen und administrativen Belange nicht geeignet erscheine (act. 6 S. 12/13 E. 3.8).

Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat mit dieser Begründung im Wesentlichen auf das Protokoll über die Anhörung vom 22. Juni 2017 stützt, bei welcher B., dessen Ehefrau und der Beschwerdeführer anwesend waren. Dieses Protokoll erging nach Massgabe der Protokollierungsvorschrift im Verfahren vor der KESB, welche sich in § 52 EG KESR findet und dahingehend lautet, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung von der Person, welche die Anhörung durchführt, oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Sekretariats schriftlich festgehalten wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat dieses Protokoll zur Begründung seines Entscheides heranzog.

7.3 Die KESB ernennt gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB als Beistand eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die KESB diesem Wunsch, wenn die betreffende Person zur Übernahme bereit und auch dazu geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB).

7.4.1. Gestützt auf die Akten und dabei insbesondere die besagte Anhörung vom 22. Juni 2017, wo B. wiederholt erklärt hat, dass sich soweit nötig Herr F. und sein Sohn um seine Angelegenheiten kümmern sollen (KESB-act. 23), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Wille bei B. im Zeitpunkt des KESB- und des bezirksrätlichen Entscheides bestand.

Auch in der Gefährdungsmeldung vom 20. April 2017 (KESB-act. 1) wurde das enge und gute Verhältnis des Sohnes zu seinen Eltern erwähnt und es ist nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter die Angelegenheiten bis zu jenem Zeitpunkt auch tatsächlich besorgte. Bis im April 2017 gab dies offenbar zu keinen Bedenken Anlass. Damit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Eignung zur Übernahme der Beistandschaft nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann.

7.4.2. In der Anhörung vom 22. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer den Ausstand von vier Monatsrechnungen für den Heimaufenthalt und auch, dass ihm bewusst sei, dass die Steuererklärung fällig sei. Er bestätigte Kontakte mit Banken und Behörden und erklärte, dass die Steuererklärung vom Treuhänder des Vaters, Herrn F., gemacht worden sei (KESB-act. 23). Gestützt auf die Vorbringen der Beteiligten an der Anhörung wurde im Sinne des geäusserten Wunsches versucht, Herrn F. für die Mitwirkung bei der Regelung der finanziellen und administrativen Belange von B. zu gewinnen. Dieser erklärte sich denn auch an einer zweiten Anhörung (ohne Beschwerdeführer) bereit dazu (KESB-act. 46), war aber – nach ersten Bemühungen (KESB-act. 50) – für die KESB ab Ende Januar 2018 nicht mehr erreichbar (KESB-act. 51 – 55). Nach Informationen des Beschwerdeführers sollen gesundheitliche Gründe in der Person von Herrn F. dafür verantwortlich gewesen sein (KESB-act. 57). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass während all dieser Zeit der Beschwerdeführer in die Bereinigung der Schuldensituation mitinvolviert blieb. Wiederholt wies dabei der Beschwerdeführer darauf hin, dass wegen eigener Angelegenheiten (Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Ergänzungsleistungen) und des erhöhten Zeitbedarfs, welchen er wegen seiner Zwangserkrankung zur Bewältigung der Aufgaben habe, seine zeitlichen Möglichkeiten und auch die physischen Kapazitäten streckenweise bis an die Grenze ausgeschöpft seien (KESB-act. 23, KESB-act. 47). Hierauf verweist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde mit der Präzisierung, dass seine gesundheitliche Situation, über welche er im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren rückhaltlos informiert habe, sein angespanntes Zeitbudget bei der Entgegennahme und Aufgabe von Postsendungen zusätzlich belaste (act. 2 S. 4 Rz 1.11 und 1.14 und 1.15). Als Lösung sieht der Beschwerdeführer die Nutzung elektronischer Kanäle bzw. darin, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Ansprüchen Unterstützung erhält. Dass die Normabweichung automatisch zum Disqualifikationsgrund erhoben und die Frage nach möglicherweise zielführenden Hilfestellungen gar nicht erst gestellt werde, stimme bedenklich und stehe in krassem Widerspruch zur aktuellen Gesetzgebung in Sachen Behindertenintegration (act. 2 S. 8 Rz 2.11).

Es ist anerkennend einzuräumen, dass sich der Beschwerdeführer – wie sich dies aus den Akten klar ergibt – um die Belange seiner Eltern in wesentlichem Umfange bemüht und kümmert. Dabei stösst er, insbesondere in Situationen, in denen seine eigenen Angelegenheiten besonderen Aufwand erfordern, an zeitliche und physische Grenzen, wie er selbst einräumt. Das Ziel, dem mit der zusätzlichen Beauftragung des ehemaligen Treuhänders des Vaters Rechnung zu tragen und damit dem Wunsch von B. nachzukommen, hat sich als nicht umsetzbar erwiesen, was die KESB ohne Weiterungen annehmen durfte. Da nach dem Gesagten Ausnahmesituationen, wie sie sich während des KESB-Verfahrens zugetragen haben, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die KESB für die zu regelnden finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Belange von B. (auch im Sinne einer Entlastung des Beschwerdeführers) einen Berufsbeistand ernannte.

Soweit der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid erwähnt, der Beschwerdeführer vermische die eigenen Angelegenheiten mit jenen des Vaters, trifft dies insofern zu, als der Beschwerdeführer die Zahlung der Heimrechnungen vom Erhalt eigener Zusatzleistungen abhängig machte. Sodann steht fest, dass er nach Eingang dieser Leistungen damit Heimrechnungen des Vaters zahlte. Damit stehe eine gewisse Vermischung ausser Frage, die sich indes nicht zulasten von B. ausgewirkt hat.

7.4.3. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere in besonders komplexen Fällen, kann es sinnvoll sein, mehrere Personen mit der Führung der Beistandschaft zu beauftragen (Art. 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb dem vom Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren erstmals gestellten Eventualantrag (act. 2 S. 2 Ziff. 3 b) auch dann nicht stattgegeben werden könnte, wenn er sich als zulässig erwiese. Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass die Übertragung der finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Belange von B. auf den Berufsbeistand nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer (und seine Mutter) sich nicht weiterhin um B. kümmern sollen und dürfen. Einerseits sind die medizinischen Belange ebenso wie die Belange um Wohnsituation und Unterkunft nur im Sinn eines Informationsanspruchs des Beistandes von der Beistandschaft tangiert. Auf der andern Seite dürfte der Beistand jede konstruktive Zusammenarbeit in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen sowohl mit der Ehefrau wie auch dem Sohn von B. begrüssen.

7.5. Als Ergebnis ergibt sich, dass die Einsetzung des Berufsbeistandes für die finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereiche nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb insoweit abzuweisen ist.

Sollte die KESB-Initiative angenommen werden, müsste genau gleich entschieden werden. Wenn dannzumal dem Sohn ein gesetzliches Vertretungsrecht zukommt, müsste ihm dieses entzogen werden, weil er offensichtlich nicht geeignet ist, alleine im finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich die Interessen seines Vaters zu vertreten. Bis zum definitiven Entzug des Vertretungsrechts müsste dem Vater sofort mittels vorsorglicher Massnahme zusätzlich ein Beistand bestellt werden. Der Sohn hat sich vorliegend selbst disqualifiziert, weil er vier Monatsrechnungen für das Altersheim nicht bezahlt hat. Die Nichteinsetzung als Beistand bedeutet jedoch nicht, dass dem Sohn keine Rolle im Leben seines Vaters zukommt. Das Obergericht würdigt ausdrücklich seine bisherige Tätigkeit für den Vater und hält fest, dass auch der Berufsbeistand eine konstruktive Zusammenarbeit mit ihm begrüssen dürfte.