Bundesgericht gegen Obergericht
In meinem Beitrag vom 23. Oktober 2017 beschäftigte ich mich bereits mit dem Thema. Dabei bezog ich mich insbesondere auch auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2017 (SB170250).
Das Bundesgericht hob nun mit Urteil vom 28. November 2018 (6B_1152/2017) dieses Urteil auf, jedoch mit einer speziellen Begründung. Der Beschuldigte habe sich gar nicht rechtmässig im Sinne des Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz aufgehalten, weshalb er sich auch nicht auf das FZA berufen könne. Die interessierende Frage nach dem Verhältnis zwischen Landesrecht und FZA liess das Bundesgericht jedoch offen.
2.5. Die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufgeworfene Vorrangfrage zwischen dem Freizügigkeitsabkommen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) und Art. 66a StGB braucht vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen nicht entschieden zu werden.
2.5.1. Das FZA besteht aus einem 25 Artikel umfassenden Hauptteil und drei ausführlichen Anhängen, welche sowohl die Freizügigkeit zugunsten gewisser Personengruppen gewähren (Art. 1-7 FZA und Anhang I FZA) als auch Systeme der sozialen Sicherheit koordinieren (Art. 8 FZA und Anhang II FZA) sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtern (Art. 9 FZA und Anhang III FZA; vgl. zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.2).
2.5.2. Die Zielsetzung wie die Bestimmungen in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E. 2.3; GREGOR T. CHATTON, Die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Freizügigkeitsabkommen – eine Bestandesaufnahme, in: Achermann/Epiney/Gnädinger, Migrationsrecht in der Europäischen Union und im Verhältnis Schweiz – EU, Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 24, 2018, S. 17 ff.) und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen (diesbezüglich regelt Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen, bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen; BGE 144 II 1 E. 3 S. 4 ff.; CHATON, a.a.O., S. 22 f.), ferner gemäss Art. 24 Anhang I FZA von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA.
Das FZA berechtigt somit lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3). Dieser Artikel bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Jede Straftat stört die soziale Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126).
2.5.3. In casu entscheidet bereits der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdegegner war vor der Anlasstat seit sieben Jahren in der Schweiz nicht mehr offiziell wohnhaft (erstinstanzliches Urteil S. 15). Er verfügte weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung. Mit seiner hier wohnhaften Familie hatte er lediglich sporadischen Kontakt. Es ergibt sich nicht ansatzweise, dass ihm Leben und Arbeiten in der Schweiz wichtig gewesen wären. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA gelten als Familienangehörige Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Dabei handelt es sich um eine Nachzugsregelung. Abs. 2 lit. a betrifft nach Abs. 1 dieser Bestimmung nur das „Recht, bei ihr [d.h. bei der Person mit Aufenthaltsrecht] Wohnung zu nehmen“. Das tat der Beschwerdegegner nicht. Es ist unter keinem Titel ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdegegners ersichtlich. Das FZA gewährt kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (GLESS/PETRIG/TOBLER, Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101).
2.6. Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht „rechtmässig“ im Sinne des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. Das Völkerrecht ist nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gilt ebenso für das FZA (GLESS/PETRIG/TOBLER, a.a.O., S. 103). Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
Bundesgericht grundsätzlich
In einem anderen Urteil vom 1. November 2018 (6B_235/2018 = BGE 144 IV 55) äusserte sich das Bundesgericht jedoch grundsätzlich zur obligatorischen Landesverweisung und zum Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen.
Für das Bundesgericht sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verbindlich und primär anwendbar. Für das Obergericht sind dagegen zunächst die Voraussetzungen des FZA zu prüfen.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass der Bundesgesetzgeber in der Gesetzgebung im Strafrecht durch das FZA nicht gebunden werde. Allerdings seien bei der Rechtsanwendung die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Im Ergebnis ist somit immer einer Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen. Eine obligatorische Landesverweisung ohne Verhältnismässigkeitsprüfung (Schutz der öffentlichen Ordnung) verstösst gegen das FZA. Ob man schliesslich zunächst die Voraussetzungen gemäss FZA oder zunächst die Voraussetzungen gemäss Landesrecht prüft, dürfte im Ergebnis zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führen. Wichtig ist vor allem, dass ein Automatismus, wie ihn sich die Initianten der Ausschaffungsinitiative vorgestellt haben, im Widerspruch zum FZA steht.
Das Bundesgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
A. Dem schwedisch-serbischen Doppelbürger X. (Jahrgang 1993) mit Aufenthaltsbewilligung B wird vorgeworfen, in Zürich-Aussersihl am 17. November 2016 im Laufe einer Auseinandersetzung A. aus drei Metern Distanz eine leere Flasche „Smirnoff Ice“ (275 ml) an den Kopf geworfen und ihm damit eine 2-3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe zugefügt zu haben. Er habe gedroht, ihn umzubringen.
Das Bezirksgericht Zürich fand ihn am 18. Mai 2017 der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind) und schob den Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren auf. Es widerrief eine vom Bezirksgericht Zürich am 10. Februar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie die mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Fr. 400.– Busse. Von der Anordnung der Landesverweisung sah es ab.
Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Landesverweisung für 5 Jahre.
B. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 16. Januar 2018 fest, der Schuldspruch sei in Rechtskraft erwachsen. Es bestrafte X. mit 8 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind) und ordnete den Vollzug der beiden Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2015 an. Es verwies ihn im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes.
Das Bundesgericht begründete sein Urteil folgendermassen:
3.1. Die Vorinstanz verweist den Beschwerdeführer, einen schwedisch-serbischen Doppelbürger mit Aufenthaltsbewilligung B, im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes. Schweden ist Mitgliedstaat der EU. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb als schwedischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).
3.2. Ziel des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Grundbestimmungen, Art. 1 lit. a), Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 1 lit. b), Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c) und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Art. 1 lit. d). Diese Personen, die sich „rechtmässig“ im Rahmen der Anhänge I, II und III [in der Schweiz] aufhalten, werden nicht diskriminiert (Art. 2; vgl. BGE 144 II 1 E. 4.5 ff. S. 8 ff.). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100). Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird (unter Vorbehalt) gewährt (Art. 4). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird das Aufenthaltsrecht unter spezifischen Voraussetzungen eingeräumt (Art. 2 Ziff. 2 und Art. 24 Anhang I FZA).
Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“
3.3. Die Zielsetzung wie die Bestimmungen in den umfangreichen Anhängen des FZA regeln das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbenden sowie ihrer Familienangehörigen (diesbezüglich regelt Art. 3 Anhang I FZA das Recht von Familienangehörigen, bei einer aufenthaltsberechtigten Person Wohnung zu nehmen; vgl. BGE 144 II 1 E. 3 S. 4 ff.), ferner von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, allerdings unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und damit auch einschränken kann.
Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten.
Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (Art. 27 des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Ziff. 1 VRK).
3.4. In der Volksabstimmung vom 28. November 2010 wurde die „Ausschaffungsinitiative“ von 52,3% der Abstimmenden und dem Mehr von 15 5/2 gegen 5 1/2 Stände angenommen. Die Umsetzung des vom Souverän beschlossenen Art. 121 Abs. 3-6 BV wurde damit dem Bundesparlament übertragen. Dieser verfassungsrechtlich mit der Umsetzung von Initiativen beauftragte Gesetzgeber hatte die Aufgabe, den Volkswillen möglichst wortgetreu umzusetzen. Die Mehrheit der Stimmenden wollte, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren ist. Wie der Kommissionssprecher des Ständerats als Zweitrat am 10. Dezember 2014 weiter ausführte, beinhaltet auch diese Verfassungsbestimmung einen Interpretationsspielraum, mit welchem sorgsam umzugehen sei; insbesondere habe das Volk damit den rechtsstaatlich fundamentalen Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht ausser Kraft gesetzt (AB SR 2014 1236). Der Kommissionssprecher wies darauf hin, dass der Nationalrat als Erstrat (mit dem der nachmalig deutlich abgelehnten „Durchsetzungs-Initiative“ entnommenen Deliktskatalog) zum Teil weit über das hinausging, was für die wortgetreue Umsetzung der Ausschaffungsinitiative notwendig sei (AB SR 2014 1237).
Der Kommissionssprecher des Nationalrats hatte am 20. März 2014 zunächst erläutert, dass der Kern des direkten Gegenvorschlags, der die Verhältnismässigkeit wahren und die Massnahmen von der Höhe des Strafmasses abhängig machen und Art. 5 BV respektieren wollte, vom Souverän (mit 52,6% der Abstimmenden und von 20 6/2 und damit allen Ständen) explizit abgelehnt worden war. Insofern sei eine rechtlich korrekte und konfliktfreie Umsetzung durchaus teilweise eine Quadratur des Kreises (AB NR 2014 489).
Es ist festzustellen, dass die Umsetzung im Bundesparlament ausführlich und kontrovers debattiert wurde. Gegen die Umsetzung wurde das Referendum indes nicht ergriffen. Die obligatorische und die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wurden mit Änderung des StGB vom 20. März 2015 Gesetz und am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt (AS 2016 2337; zu den Gesetzgebungsarbeiten bereits Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.2 und 2.3).
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Landesverweisung bestehe ein immanenter Normenkonflikt zum FZA, da die Bestimmungen nicht deckungsgleich seien und keine strengere Handhabung der Wegweisung von EU-Bürgern ermöglichten, als es das FZA vorsehe. Die Vorinstanz sehe deshalb keinen Normenkonflikt, weil sie die Bestimmungen des StGB in hypothetischen Einzelfällen prüfe und das Ergebnis teilweise dasselbe sei, wie wenn das FZA auf den Einzelfall angewendet worden wäre. Dabei verkenne sie die Prüfungsreihenfolge der verschiedenen Bestimmungen: Jene des FZA und nicht diejenigen des Landesrechts seien für die Wegweisung, respektive Fernhaltemassnahmen von EU-Bürgern in der Schweiz massgebend und nicht umgekehrt (Beschwerde Ziff. 29).
Die Argumentation ist nicht stichhaltig. Das FZA schreibt keine Prüfungsreihenfolge vor. Kommt das Strafgericht landesrechtlich zu einem Ergebnis, das sich als mit dem FZA kompatibel erweist, ist das FZA offenkundig nicht verletzt. Der Beschwerdeführer geht von einem „grundsätzlichen Wegweisungsautomatismus“ aus (Beschwerde Ziff. 29) und behauptet, wenn die Vorinstanz sinngemäss damit argumentiere, dass die Anwendung der Härtefallklausel den Normenkonflikt zum FZA quasi „abfedern“ könne, irre sie darüber hinweg, dass die Härtefallklausel schon gar nicht zur Anwendung gelangen könne, ausser das Völkerrecht bzw. das FZA wäre gegenüber dem Landesrecht nachrangig; es gebe aber keinen Anlass, das Landesrecht als vorrangig einzustufen (Beschwerde Ziff. 26).
Lässt sich Landesrecht völkerrechtskonform anwenden, stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht. Diese kann offenbleiben. Das Strafgericht hat zunächst das ihm vertraute Landesrecht anzuwenden.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Wegweisung eines EU-Bürgers sei nur im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA gerechtfertigt. Dabei setze das FZA für eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Urteile 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 und 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.3; BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheide, habe eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen, wobei diese nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens übereinstimmen müsse (Urteile 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183 f.). Entsprechend der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH genüge eine strafrechtliche Verurteilung nur, wenn die Straftat und das Verschulden des Täters auf eine anhaltend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen liessen; dabei liessen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen (Beschwerde Ziff. 33).
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten der strafrechtlich relevanten Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 BV ergangen ist. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme. In casu erging keine Beendigung des Aufenthaltsrechts und keine Wegweisung im Sinne des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20), sondern eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Die zitierte ausländerrechtliche Rechtsprechung (auch Beschwerde Ziff. 34 f.) erscheint insoweit nicht als einschlägig.
4.3. Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung geltend, diese Fälle zeigten eindrücklich auf, dass eine Wegweisung eines EU-Bürgers nur bei sehr schwerwiegenden, mehrfach verübten Delikten mit dem FZA vereinbar und demnach möglich sei. Der zu beurteilende Fall könne schlichtweg nicht mit solchen äusserst schwerwiegenden Fällen verglichen werden. Eine Wegweisung wäre bereits aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt (Beschwerde Ziff. 36).
Der Beschwerdeführer argumentiert gestützt auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung im Rahmen des AuG. Die von Volk und Ständen angenommene Verfassungsinitiative und deren Umsetzung durch das verfassungsrechtlich berufene Organ des Bundesparlaments führt zu einer klaren Verschärfung der Praxis mittels der strafrechtlichen Landesverweisung. Die federführende Bundespräsidentin erklärte in der Debatte des Nationalrats vom 11. März 2015, der Beschluss des Ständerats bedeute eine massive Verschärfung der Ausschaffungspraxis. Gleichzeitig ermögliche der Beschluss des Ständerats den Gerichten, dass sie das Gesetz im Einzelfall anwenden könnten. Die Gewaltentrennung verlange, dass der Gesetzgeber Gesetze mache, die das Gericht anwenden könne und müsse, und zwar auch im Einzelfall anwenden könne und müsse (AB NR 2015 255).
4.4. Die Vorinstanz beachtet den Willen des Gesetzgebers. Sie erwägt abschliessend, aufgrund der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben, und in Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung in der Schweiz, dränge sich eine Landesverweisung auf. Deren Dauer sei in Relation zum Strafmass und zum noch jugendlichen Alter des Beschwerdeführers auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen. Angesichts der Anlasstat und der Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung erscheine die Rückfallgefahr als so erheblich, dass auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung zulässig und am Platze sei (Urteil S. 20).
Die Vorinstanz berücksichtigt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Gegen die vorinstanzliche Entscheidung wendet der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes ein. Vielmehr lässt sich auch den von ihm zitierten bundesgerichtlichen Urteilen gerade entnehmen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten (Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend auszulegen; es kann etwa nicht lediglich auf den „ordre public“ verwiesen werden, ungeachtet einer Störung der sozialen Ordnung, wie sie jede Straftat darstellt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.). Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Das ist in casu nicht der Fall. Bei strafrechtlichen Verurteilungen verlangt der EuGH eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen; eine frühere strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als die zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183 f.). Diese spezifische Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen.
Verhältnis Landesrecht-FZA
Auch im obigen Urteil drückte sich das Bundesgericht um die Frage, ob bei einem echten Normkonflikt das Landesrecht dem FZA oder das FZA dem Landesrecht vorgehe. Das Bundegericht hielt nur Folgendes fest:
3.3 (…) Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (Art. 27 des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]). Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Ziff. 1 VRK).
In einem früheren Urteil vom 26. November 2015 (BGE 142 II 35) hielt das Bundesgericht allerdings fest, dass im Verhältnis zur Europäischen Union die sogenannte Schubert-Praxis (bewusste Missachtung des Gesetzgebers von bestehenden völkervertraglichen Verpflichtungen) nicht gelte.
3.3 (…) Die vorne erwähnte Ausnahme nach der sogenannten „Schubert-Praxis“ gilt im Verhältnis zur Europäischen Union und den von der Schweiz im Freizügigkeitsrecht staatsvertraglich eingegangenen Pflichten nicht, weil es dabei über die Realisierung der teilweise übernommenen Grundfreiheit um eine Angleichung der Rechtsordnung (sektorielle Beteiligung am Binnenmarkt) geht, welche für die EU-Mitgliedstaaten ihrerseits direkt anwendbar ist (Urteil des EuGH vom 5. Februar 1963 C-26/62 van Gend en Loos, Slg. 1963 S. 3) und für welche kraft Unionsrechts der Vorrang dieser Rechtsordnung ebenfalls Geltung hat (Urteil des EuGH vom 15. Juli 1964 C-6/64 Costa gegen E.N.E.L, Slg. 1964 S. 1141).
Gestützt auf diese beiden Urteilsstellen kann geschlossen werden, dass auch das Bundesgericht der Meinung ist, dass bei einem echten Normkonflikt das FZA dem Landesrecht vorgeht. Nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ ist somit das FZA verbindlich.
Zum praktischen Vorgehen äusserte sich das Bundesgericht in einem Urteil vom 23. November 2018 (6B_907/2018) folgendermassen:
2.4.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Das methodische Vorgehen wird sich nach der Fallgestaltung richten und ist als solches selbstredend den Gerichten überlassen).
Die Vorrangfrage ist insofern wichtig, da immer noch davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an eine Landesverweisung gemäss FZA höher als gemäss Landesrecht sind. Das betrifft insbesondere weniger gravierende Fälle, namentlich bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr, bei denen das Strafgesetzbuch eine obligatorische Landesverweisung vorsieht. Nur bei solchen ist ein echter Normkonflikt überhaupt denkbar. Ich bin jedoch der Meinung, dass man nur schwerlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen kann, wenn der Täter nur zu einer bedingten Strafe verurteilt worden ist, was bei Freiheitsstrafen bis 24 Monate möglich ist. Das Bundesgericht drückt dagegen mit seiner neuen Praxis das Niveau für die Verhältnismässigkeit noch weiter runter, indem es wegen der neuen Gesetzgebung von einer Praxisverschärfung ausgeht, und folglich auch Landesverweisungen in Zusammenhang mit Freiheitsstrafen von unter einem Jahr stützt. Damit werden jedoch die Garantien des FZA stark ausgehöhlt bzw. sogar faktisch abgeschafft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass man den Fokus nicht allein auf die Höhe der Freiheitsstrafe richten darf, sondern dass man jeden Fall individuell und gesamtheitlich prüfen muss. Es ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
Dass wir heute überhaupt Normkonflikte haben, ist auf die ständige Verschärfung des Ausländerrechts zurückzuführen, welche keine Rücksicht auf rechtsstaatliche Grundprinzipien nimmt, namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das führt dazu, dass Urteile mit Landesverweisungen an einem nicht auflösbaren inneren Widerspruch leiden können, wenn zum Beispiel auf der einen Seite das Gericht dem Beschuldigten mittels Bewährungsstrafe eine zweite Chance zugesteht, auf der anderen Seite das Gericht in Bezug auf die Landesverweisung sich gnadenlos hart zeigt. Es wird folglich mit unterschiedlichen Ellen gemessen. Im Ergebnis führt das zu einem Sonderstrafrecht für Ausländer, da Ausländer für das gleiche Delikt ungleich härter als Schweizer bestraft werden. Das ist jedoch wegen des Diskriminierungsverbotes eigentlich nicht zulässig. Die nationale Gesetzgebung betreffend die obligatorische Landesverweisung ist somit rechtstaatlich höchst bedenklich, allerdings kann die Justiz mittels der Härtefallklausel diesen Mangel beheben und rechtsstaatlich korrekte Entscheide fällen.
Landesverweisung und Recht auf Familienleben bzw. Recht auf Achtung des Privatlebens
Beim folgenden Fall erfolgte die Verurteilung noch altrechtlich, weshalb keine Landesverweisung ausgesprochen worden ist. Deshalb war das Migrationsamt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuständig. Im Rahmen der Härtefallprüfung hat das Strafgericht heute jedenfalls auch das Recht auf Familienleben bzw. das Recht auf Achtung des Privatlebens zu prüfen. Das relativiert die Idee der obligatorischen Landesverweisung erheblich.
Das Bundesgericht ging in einem Urteil vom 29. November 2018 (2C_385/2018) von folgenden Sachverhalt aus:
A. A. (geb. 1994) ist als heutiger Staatsangehöriger des Kosovo in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Am 1. Juli 2015 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu 28 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben wurde.
B. Am 31. Oktober 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und wies A. aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Oktober 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 14. März 2018.
Das Bundesgericht zog Folgendes in Erwägung:
3.1. Nicht bestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, nachdem er im Juli 2015 wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. zum Begriff der „längerfristigen Freiheitsstrafe“ BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). In Frage gestellt wird in der Beschwerde hingegen die vorinstanzliche Annahme, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig.
3.2. Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 120 Ib 257 E. 1d S. 260; Urteile 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4; 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; 2A.564/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4; Urteile des EGMR Emonet u.A. gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35; Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] § 97; Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001 [Nr. 47160/ 99] § 34).
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen. Das Bundesgericht bejaht einen auf Art. 8 EMRK (Anspruch auf Privatleben) gestützten Aufenthaltsanspruch vor allem bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz aufgewachsen sind (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteil 2D_45/ 2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).
3.3. Auf das Recht auf Familienleben kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war er volljährig und aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern bzw. Geschwistern bestünde. Ein solches wird auch in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich dargelegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert jedoch zumindest den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt.
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bedarf einer Rechtfertigung. Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt diesbezüglich voraus, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Verlangt wird, dass die individuellen Interessen am Erhalt bzw. an der Erteilung des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 53). Diese Vorgaben ergeben sich neben Art. 8 EMRK auch aus den anwendbaren nationalen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1-3 BV sowie Art. 96 AuG), die inhaltlich den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E.2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/ 2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2; vgl. überdies mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation eines delinquenten jungen Ausländers der zweiten Generation Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.3 und E. 2.4).
Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).
5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die Interessenabwägung der Vorinstanz auch inhaltlich und macht eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV geltend.
5.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer sei wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt worden, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Wohl habe er sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, wo sich auch seine engsten Bezugspersonen aufhielten; zudem sei er beruflich integriert. Allerdings verstehe und spreche er Albanisch und verfüge über einige Familienangehörige im Kosovo. Angesichts seiner Ausbildung, die ihm auch im Kosovo von Nutzen sein werde, sowie des bestehenden sozialen Bezugsnetzes, überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
5.3. Der Beschwerdeführer beging im Jahr 2013 zwei Gewaltdelikte (Angriff, einfache Körperverletzung), für die er am 1. Juli 2015 mit 28 Monaten Gefängnis bestraft wurde (aufgeschoben im Umfang von 14 Monaten). Bei isolierter Betrachtung der beiden Anlasstaten kann der Einschätzung der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden. Wie diese nachvollziehbar darlegt, zeugen die einfache Körperverletzung sowie die beiden Angriffe, deren sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, schon angesichts der Strafhöhe von 28 Monaten von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; für ein vergleichbares verfahrensauslösendes Delikt vgl. Urteil 2C_992/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Beschwerdeführer wiederholt und aus nichtigem Anlass schwere Gewaltdelikte begangen und dabei eine grosse Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität seiner Mitmenschen an den Tag gelegt habe. Besonders nachteilig fällt ins Gewicht, dass er gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 den wehrlosen Opfern nicht nur mehrere Faustschläge verpasste, sondern sie auch mit Fusstritten traktierte, während diese am Boden lagen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Ein solches Verhalten ist inakzeptabel; auch wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. Urteile 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.1 und 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2), ist ihre Anordnung in Fällen wie dem vorliegenden schon aus generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Kosovo sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteile 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.1.2, 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.1). Das von der Vorinstanz zu Recht festgestellte erhebliche Fernhaltungsinteresse scheint auch der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen, wenn er in der Beschwerde ausführt, seine Gewaltdelikte keinesfalls verharmlosen zu wollen, dazu zu stehen und sie zu bereuen.
5.4. Wie dort jedoch zu Recht ausgeführt wird, wurden verschiedene für den Beschwerdeführer sprechende Elemente im angefochtenen Urteil zu wenig gewichtet. Verschuldensmindernd wirkt im Falle des Beschwerdeführers zunächst der Umstand, dass er seine beiden Straftaten als junger Erwachsener, während einer kurzen Zeitperiode und im Stadium einer gewissen Unreife begangen hat (vgl. Urteil 2C_28/ 2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.2). Von Belang ist auch, dass es sich bei ihm nicht um einen Rückfalltäter handelt. Die Verurteilung im Juli 2015, welche zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geführt hat, stellte vielmehr das erste gegen ihn ergangene Straferkenntnis dar. Seither ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, und anders als in anderen Fällen, in denen das Bundesgericht diesem Umstand nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat (vgl. beispielsweise Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.3), verbrachte er die Zeit nach dem Strafurteil vom 1. Juli 2015 aufgrund seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug im Januar 2015 in Freiheit. Dadurch – und auch durch die im Zusammenhang seiner Verurteilung angeordnete psychotherapeutische Massnahme – hat er sich glaubhaft von seinen Delikten distanziert.
5.5. Bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Er lebt mit seiner jüngsten Schwester bei seinen Eltern und pflegt nicht nur zu ihnen, sondern auch zu seinen anderen sechs Schwestern ein gutes Einvernehmen; zudem hat er eine Freundin, die ihm offenbar zusätzliche Stabilität bietet. Wie auch die Vorinstanz darlegt, hat er nach seiner Haftentlassung mit Erfolg eine Ausbildung als Montageelektriker in Angriff genommen und erscheint mittlerweile beruflich gut integriert. Er ist schuldenfrei, so dass insgesamt von einer wirtschaftlichen und finanziellen Unabhängigkeit gesprochen werden kann. Beim Beschwerdeführer ist in Anbetracht all dieser Umstände davon auszugehen, dass die ausgesprochene Strafe – anders als bei einem Wiederholungstäter – ihre spezialpräventive Wirkung gezeitigt und ihn von weiteren kriminellen Handlungen abgehalten hat (vgl. zu diesem Kriterium BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154; Urteil 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.5). Dies verdient vorliegend besondere Berücksichtigung, weil die Rechtsprechung dem Kriterium des Wohlverhaltens bei Straftaten Minderjähriger und junger Erwachsener im Hinblick auf das Rückfallrisiko eine erhöhte Tragweite zumisst (Urteile 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.3; 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 3.3; 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 2.3; 2C_98/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5-2.7).
5.6. Bei Betrachtung sämtlicher ins Gewicht fallenden Elemente des vorliegenden Falls überzeugt die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, mit seiner (deliktischen) Vergangenheit gebrochen zu haben. Auszugehen ist zudem von einer privat wie beruflich positiven Ausrichtung auf ein glaubwürdiges neues Zukunftsprojekt. Er hat sich seit mehr als fünf Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, und sein Leben auf sein neues Ziel ausgerichtet. Zwar hat er 2013 in kurzer Zeit zwei Gewaltdelikte begangen, sich danach von diesem Verhalten aber glaubwürdig distanziert. Soweit bei ihm eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf seine positive Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der lebensprägenden Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl. Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, überwiegen deshalb derzeit die öffentlichen am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
6. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Im Hinblick auf sein früheres Verhalten rechtfertigt es sich als mildere Massnahme, ihn formell ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte er das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen und wiederum zu namhaften Klagen Anlass geben, hat er trotz seiner langen Anwesenheit mit einem sofortigen Widerruf seiner Bewilligung zu rechnen (vgl. die Urteile 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 6.6 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4, je mit Hinweisen).
Ein Blick über die Grenze
In der Europäischen Union gilt im Übrigen gemäss der Unionsbürgerrichtlinie Folgendes:
Artikel 28
Schutz vor Ausweisung
(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ord-nung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet geniessen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist
Artikel 33
Ausweisung als Strafe oder Nebenstrafe
(1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder Neben-strafe zu einer Freiheitsstrafe nur erlassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28 und 29 eingehalten werden.
(2) Wird eine Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt, so muss der Mitgliedstaat überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist.
Sollte die Schweiz im Rahmen eines neuen Vertrages mit der EU die Unionsrichtlinie übernehmen müssen, würden sich vermehrt Normkonflikte zum Landesrecht einstellen, da das europäische Recht sehr viel höhere Anforderungen an eine Landesverweisung stellt. Da solch ein Vertrag jedoch schliesslich einer Volksabstimmung unterstanden hat, ist klar, dass bei echten Normkonflikten der Vertrag mit der EU dem älteren nationalen Recht vorgeht.
Die Unionsbürgerrichtlinie ist im Prinzip eine gute Sache, da Arbeitnehmer im Rahmen der Personenfreizügigkeit nicht mehr nur als frei verschiebbares Humankapital im Interesse der Wirtschaft betrachtet, sondern als Individuen wahrgenommen und folglich auch dem entsprechend geschützt werden. Das führt im Strafrecht zu einer erheblichen Besserstellung gegenüber heute. EU-Ausländer werden quasi als Inländer behandelt. In Bezug auf EU-Ausländer ist somit kein Sonderstrafrecht mehr möglich. EU-Ausländer können sich jedoch nur auf die Unionsbürgerrichtlinie berufen, wenn sie einen rechtmässigen Status in der Schweiz haben. Kriminaltouristen aus EU-Staaten geniessen dagegen keinen Rechtsschutz. Da wir mit EU-Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht keine grossen Probleme haben, dürfte meines Erachtens die Beachtung der Unionsbürgerrichtlinie faktisch einen viel kleineren Einfluss haben, als dies in der Öffentlichkeit diskutiert wird.