Die KESB wehrte sich gegen ein Urteil des Bezirksrats, das sie zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtete. Das Obergericht nahm diesen Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern (Beschluss vom 1. Oktober 2018, PQ180053):
Art. 450 ZGB, Legitimation der KESB als Vorinstanz. Keine Legitimation der KESB, auch wenn es um Kosten geht, welche dem Staat (dh. der Trägerschaft der betreffenden KESB) auferlegt werden.
2.2. Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziffer 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die verfügende Behörde – im vorliegenden Fall die KESB – nicht beschwerdelegitimiert. Das Bundesgericht hat geklärt, dass sich auch aus den Materialien keine Beschwerdelegitimation der verfügenden Behörde ergibt (BGE 141 III 353 E. 4 [für das kantonale Beschwerdeverfahren] und E. 5 [für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Damit ist die Beschwerdelegitimation der KESB ohne weiteres zu verneinen, soweit diese den Entscheid des Bezirksrates generell anficht (Rechtsbegehren Ziffer 1: „Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben…“). Es kann offensichtlich nicht sein, dass die Vorinstanz den Entscheid der Rechtsmittelinstanz in der Sache anficht.
2.3. Es stellt sich immerhin die Frage, ob die KESB insofern beschwerdelegitimiert ist, als sie speziell beantragt, es sei von einer Parteientschädigung zulasten der KESB abzusehen (Rechtsbegehren Ziffer 1: „… von einer Parteientschädigung zu Lasten der KESB sei abzusehen“). Diesbezüglich hat die Kammer entschieden, die KESB sei ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde, weil sie in diesem Fall als verfügende Behörde vom Entscheid direkt betroffen sei (OGer ZH PQ170008 vom 6. März 2017 E. 2). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Der Umstand, dass eine Behörde zur Tragung von Gerichts- und Parteikosten verpflichtet wird, berührt keine rechtlich geschützten Interessen der betreffenden Behörde, sondern ist lediglich eine Konsequenz ihrer Verwaltungstätigkeit, welche sie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger trifft. Daher ist ein Gemeinwesen auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm im Rechtsmittelverfahren gegen seine Verfügungen Prozesskosten – wie im vorliegenden Fall die Parteientschädigung – auferlegt werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.3 und 2.3 mit Hinweisen).
Das Obergericht führte in einem Urteil vom 16. Oktober 2015 (PQ150038) noch Folgendes aus, was heute obsolet ist:
3.1 Zunächst geht es um den Punkt des Eintretens auf die Beschwerde.
Die Beschwerdegegner anerkennen die Aktivlegitimation der KESB ausdrücklich, und das zu Recht: wenn die KESB als solche zu einer Parteientschädigung verurteilt wurde, soll sie sich dagegen wehren können, auch wenn sie im Übrigen keine Parteistellung hatte (OGerZH PQ130038 vom 21. Januar 2014, und BGer 5A_388/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2).
Die Praxisänderung des Obergerichts ist rechtlich richtig. In diesem Zusammenhang fragt sich jedoch, wie die KESB die Parteientschädigung intern eigentlich abrechnet. Dies ergibt sich nicht aus dem Entscheid. Wird die Parteientschädigung über das allgemeine Budget der KESB abgerechnet oder wird sie, da es sich eigentlich Kosten für ein bestimmtes Verfahren handelt, direkt der kostenpflichtigen Gemeinde in Rechnung gestellt? Im zweiten Fall würde es der KESB sowieso an einem rechtlichen Interesse für die Beschwerdeerhebung fehlen. Auch im ersten Fall zahlen schliesslich die Gemeinden.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht bei jeder Gutheissung einer Beschwerde die KESB zu Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Das Obergericht umschreibt im gleichen Entscheid die Voraussetzungen:
3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert grundsätzlich die Praxis der Kammer, wonach einer KESB Kosten auferlegt werden können. Im Leitentscheid OgerZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 wurde erwogen, in erster Linie komme es darauf an, ob einer Vorinstanz materiell Parteistellung zukomme ‒ was auch in einem Zweiparteienstreit der Fall sein könne. Jedenfalls nicht ausreichend wäre es, dass in einem Rechtsmittelverfahren ein Entscheid geändert oder aufgehoben werde; denn das sei mit dem System des Rechtsmittels notwendig verbunden. Erforderlich wäre auf jeden Fall eine qualifizierte Unrichtigkeit in dem Sinn, dass das Rechtsmittelverfahren nicht mehr als adäquat kausal mit dem Streit an sich verbunden betrachtet werden könne. Im publizierten Fall war die Situation zu beurteilen, dass der Präsident einer KESB in krasser Missachtung des rechtlichen Gehörs eine Anordnung zum Verfahren getroffen hatte, die er dann ohne erkennbaren anderen Anlass als die Beschwerde-Erhebung durch den Betroffenen wieder zurück nahm (a.a.O.). Das Bundesgericht hat zur Sache mehrere grundsätzliche Entscheide gefällt: materielle Partei ist danach etwa eine Instanz, gegen welche sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet oder deren negativer Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege aufgehoben wird; die Kantone können aber gestützt auf Art. 116 ZPO sich selber ‒ und ihre Gemeinden ‒ von Parteientschädigungen befreien (BGE 139 III 471; BGE 140 III 501); im (kantonal geregelten) Verfahren der [Fürsorgerischen Unterbringung] „mangels gesetzlicher Grundlage“ keine Entschädigungen zu Lasten des Staates zuzusprechen, ist nicht willkürlich (BGE 140 III 385); bei einem negativen Kompetenzkonflikt im Kanton kann dieser entschädigungspflichtig werden (BGE 138 III 471).
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin sieht die Kammer keinen Anlass, ihre Praxis grundsätzlich zu ändern. Die Möglichkeit, dass eine Gemeindebehörde (und das sind die KESB, wenn auch aufgrund von Zusammenschlüssen mehrerer Gemeinden) kosten- und entschädigungspflichtig werden kann, gründet darin, dass der Kanton Zürich, anders als der Bund für das Verfahren des Bundesgerichts (Art. 66 Abs. 4 BGG), die Gemeinden nicht wie früher nach § 203 Abs. 2 GVG/ZH privilegierte, und das ist für das Obergericht bindend. Es mag sein, wie die KESB ausführt, dass der Gesetzgeber auf eine Regelung verzichtete, weil die Gerichte ja „in der Regel“ zu Lasten von Vorinstanzen keine Parteientschädigungen zusprächen. „In der Regel“ bedeutet aber immer, dass es Ausnahmen gibt, und auch die Praxis der Kammer behandelt die KESB bewusst nicht als Parteien, womit eine Parteientschädigung zu ihren Lasten auch eine Ausnahme bleiben wird und bleiben soll. (…)