Kontaktrecht der Grosseltern

Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind steht ein gegenseitiger Anspruch auf einen angemessenen Kontakt zu (Art. 273 ZGB). Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „Besuchsrecht“ hat sich überlebt. Man spricht heute von Betreuung. Auch Drittpersonen, vor allem Grosseltern, steht allenfalls ein Recht auf persönlichen Verkehr zu, jedoch müssen ausserordentliche Umstände vorliegen und der persönliche Verkehr muss im Interesse des Kindes sein.

Art. 274a ZGB
D. Persönlicher Verkehr / II. Dritte
1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.

Art. 274 ZGB
D. Persönlicher Verkehr / I. Eltern und Kinder / 2. Schranken
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3 (…)

Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 18. August 2018 (5A_380/2018) mit folgendem Sachverhalt:

A. D. (geb. 2011) ist der Sohn von A. (Beschwerdeführerin) und E. Letzterer verunfallte am xx.xx.2012 tödlich. Im Oktober 2012 gelangten die Eltern von E., B. und C. (Beschwerdegegner), an die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde U. und ersuchten um eine Unterredung, weil A. den persönlichen Kontakt mit dem Enkelsohn seit einem Monat unterbinde. Die Behörde verwies sie an die Jugend- und Familienberatung U.

Am 4. April 2014 ersuchten B. und C. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) darum, ihnen angemessenen Kontakt zu D. einzuräumen. Mit Entscheid vom 19. Juli 2016 wies die KESB das Gesuch ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und C. am 19. August 2016 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil. Dieser hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. September 2017 hinsichtlich der Verfahrenskosten gut und wies sie im Übrigen ab.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die hiergegen von den Grosseltern erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2018 (eröffnet am 5. April 2018) gut und erklärte diese für berechtigt, D. alle zwei Monate, jeweils am ersten Samstag im Monat von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, erstmals am 5. Mai 2018, auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem berechtigte das Obergericht sie, D. an dessen Geburtstag und an Weihnachten ein Geschenk zuzusenden und an diesen Tagen sowie an Ostern und Pfingsten jeweils einmal mit ihm zu telefonieren. Die KESB wurde beauftragt, für die ersten sechs Besuche eine Begleitung zu organisieren.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht kantonale Entscheide nur eingeschränkt überprüft. Nur bei triftigen Gründen hebt das Bundesgericht Ermessensentscheide der kantonalen Vorinstanz auf.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. (…)

Das Bundesgericht führte materiell Folgendes aus:

3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB).

Art. 274a ZGB will insbesondere den persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern und dem Kind ermöglichen (Urteile 5A_22/2017 vom 27. Februar 2017 E. 3.1.2; 5A_357/2010 vom 10. Juni 2010 E. 5.2), womit die Beschwerdegegner von dieser Bestimmung grundsätzlich erfasst sind.

3.2. Das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr setzt nach dem Wortlaut von Art. 274a Abs. 1 ZGB voraus, dass ausserordentliche Umstände vorliegen. Unbestritten ist das Versterben des Kindsvaters ein solcher Umstand (vgl. Urteile 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159), womit diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist.

Strittig ist allerdings, ob das weitere Erfordernis von Art. 274a Abs. 1 ZGB vorliegt, wonach der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes dienen muss. Insoweit gilt es zu beachten, dass der persönliche Verkehr zwischen den Dritten und dem Kind seine Rechtfertigung einzig aus dem Interesse des Kindes herleitet, unter Ausschluss der Interessen der Drittpersonen. Nicht ausreichend ist weiter, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; notwendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken. Der persönliche Verkehr ist namentlich zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (vgl. Urteile 5A_990/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2; 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 1084; 5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 505; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Bei Grosseltern darf im Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes dient, zumal bei Versterben des Elternteils auf dieser Seite (vgl. CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 16 zu Art. 274a ZGB; MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, Rz. 760 S. 496 f.). Ob den Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei deren Würdigung kommt den kantonalen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; vgl. Urteile 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.3; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Bei der Prüfung solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 336 E. 5.3.2).

3.3. Das Obergericht betont das Interesse von D., zu den Eltern des verstorbenen Vaters Kontakte zu pflegen und so eine Beziehung zur Herkunftsfamilie väterlicherseits aufbauen und unterhalten zu können. Dies sei seiner Identitätsentwicklung förderlich. Anders als der Bezirksrat verneint das Gericht sodann die Gefahr eines Loyalitätskonflikts für den Fall, dass den Grosseltern ein Kontaktrecht eingeräumt wird. Allfällige Differenzen in den Weltanschauungen der Parteien, insbesondere zur Rollenteilung in der Familie, würden sich kaum zu einem das Kindeswohl gefährdenden Konflikt ausweiten. Namentlich seien Differenzen bisher nicht vor dem Kind ausgetragen worden. Vielmehr sei insbesondere mit Blick auf das Verhalten der Grosseltern im vorliegenden Verfahren anzunehmen, dass diese ernstlich an einem guten Einvernehmen mit der Mutter interessiert seien und sich um ein solches bemühen werden. Daher könne offen bleiben, ob tatsächlich unterschiedliche Weltanschauungen bestünden. Weiter verweist das Obergericht darauf, dass D. sich hervorragend entwickle und bei der Mutter, zu der er eine enge Beziehung habe, in stabilen und gefestigten Verhältnissen lebe. Selbst bei unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien sei damit bei Einräumung eines Kontaktrechts nicht mit einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt zu rechnen. Auch werde die Mutter durch eine von ihrer Einstellung abweichenden, unmodernen Lebenseinstellung der Grosseltern über Beruf und Familie nicht überfordert. Nicht ersichtlich oder hinreichend gerügt sei weiter, dass die Grosseltern frühere Betreuungsaufgaben entgegen dem Wohl des Kindes ausgeübt hätten. Ohnehin stehe kein Anteil an der Betreuung, sondern allein die Ausübung eines Kontaktrechts zur Diskussion. Anzeichen, dass dieses Recht die Grossmutter geistig oder körperlich überfordern werde, bestünden zuletzt keine. Alles in allem entspreche ein Kontaktrecht der Grosseltern dem Kindeswohl. (…)

3.5.2. (…) Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist der vorliegende Fall denn auch nicht mit dem im Urteil 5A_990/2016 vom 6. April 2017 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, der sich wesentlich gravierender präsentierte: Dort wurde der Grossmutter ein Besuchsrecht auch deshalb verweigert, weil sie einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes gegenüber negativ eingestellt war und Konflikte mit beiden Elternteilen bestanden, insbesondere dem Vater. Hinzu kam, dass die Grossmutter das Kind in der Frage seiner Unterbringung nachweislich direkt beeinflusste und sie so weit ging, dieses in ihre Heimat nach Bulgarien mitnehmen bzw. weitere dort lebende Familienmitglieder in ihre Kontakte mit dem Kind einbeziehen zu wollen. Weiter lebte das Kind in instabilen Verhältnissen und waren insbesondere die Eltern nicht fähig, sich um dieses zu kümmern (Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., E. 4).

3.5.4. Zusammenfassend werden zwischen den Grosseltern und der Mutter bestehende Konflikte nicht direkt vor dem Kind ausgetragen. Die Konflikte weisen sodann keine Qualität auf, welche die Gefahr eines das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonfliktes beinhalten würde. Soweit das Kind unvermeidlich gewisse Differenzen zwischen den Beteiligten miterlebt, kann dies in den bestehenden stabilen Verhältnissen durch die Mutter ohne weiteres aufgefangen werden. Das strittige Kontaktrecht weist auch keine Dauer auf, die eine ernsthafte Beeinflussung des Kindes ermöglichen würde. Das Obergericht verweist sodann richtigerweise darauf, dass es nach der Rechtsprechung im Wohl des Kindes liegt, ihm Kontakte zu seinen Grosseltern zu ermöglichen. Dies vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass gute Beziehungen zu weiteren Verwandten des verstorbenen Kindsvaters bestehen, nicht in Frage zu stellen. Mit Blick auf das Kindeswohl wiegen diese Vorteile die mit dem Kontaktrecht verbundenen Nachteile mehr als auf.

Ich persönlich sehe diese Rechtsprechung eher kritisch. Wohl liegen ausserordentliche Umstände vor, jedoch ist auch zu beachten, dass die Kindesmutter ihren Mann und nicht dessen Familie geheiratet hat. Die Kindesmutter muss das Recht haben, den Todesfall selbstbestimmt zu verarbeiten. Folglich muss sie auch das Recht haben, selbst zu entscheiden, was das Beste für ihr Kind ist.

Nachtrag 4.12.18

Urteil der Vorinstanz: Urteil es Obergerichts vom 28. März 2018 (PQ170085)

Nachtrag 21.7.22

Nicht in jedem Fall muss den Grosseltern ein Kontakt ermöglicht werden, wie das Urteil des Obergerichts vom 14. Juni 2022 (PQ220030) zeigt:

Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den Grosskindern

I.1. B._____ und C._____ (Beschwerdegegner 1 und 2) sind die verheiratetenEltern von D._____, geboren am tt.mm.2015, und E._____, geboren am tt.mm.2017. Der Grossvater väterlicherseits, A._____ (Beschwerdeführer), unterhielt seit Geburt der Enkel eine enge Beziehung zu ihnen und betreute sie oft. Anfangs April 2019 kam es zum Zerwürfnis der Parteien. Seither hat der Beschwerdeführer die Kinder mit zwei Ausnahmen nicht mehr gesehen (u.a. BR act. 2/1 S. 10).

2. Mit Eingaben vom 23. November 2020 und 24. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) ein unbegleitetes Besuchsrecht von mindestens zwei Mal pro Monat, wobei das Besuchsrecht auch vorsorglich vorzusehen sei. (…)

II.4.1. Der Bezirksrat verneinte, wie zuvor die KESB, das Vorliegen ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 274a ZGB. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Grossvater der Kinder sei, bedeute noch keinen solchen Umstand. Die noch sehr jungen Kinder hätten heute weder eine Beziehung zum Beschwerdeführer noch bewusste Erinnerungen an ihn. Auch sei das Besuchsrecht nicht mit dem bestehenden Konflikt zwischen den Parteien zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer komme insbesondere mit der Beschwerdegegnerin 1 nicht klar, er bezeichne sie als „Erbfeindin“. Ein Besuchsrecht würde die Kinder deshalb einem schwierigen Loyalitätskonflikt aussetzen und sie in unzumutbarer Weise belasten (act. 7 S. 11 f.)

4.3.1. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis April 2019 eine herzliche und innige Beziehung zu den Enkeln hatte, stellt keinen ausserordentlichen Umstand dar, der zu einem Besuchsrecht berechtigt, obgleich die Beziehung aus Sicht des Beschwerdeführers positiv und der Kontaktabbruch für ihn sehr schmerzlich gewesen sein dürfte. Gemäss Abklärungsbericht der Stadt Zürich, Sozialzentrum F._____, vom 30. März 2021 gehe es den Kindern gut. Sie wachsen in einer intakten Familie auf und entwickeln sich altersadäquat. Die Eltern sind bemüht, ihnen ein geborgenes Zuhause zu bieten. E._____ und D._____ haben zu ihnen eine solide, tragfähige Bindung. Sie leben im Hier und Jetzt und der Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer liegt für sie weit zurück (KESB act. 14 [D._____]). Den Beschwerdegegnern gelingt es demnach gut, gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Sie bieten ihnen Lebensumstände, die deren gesunde Entwicklung in psychischer und physischer Hinsicht gewährleisten. Die Kinder unterhalten nicht nur zu beiden Eltern, sondern zu weiteren Familienmitgliedern väterlicher- und mütterlicherseits regelmässige Kontakte, so dass sie beidseits familiär gut eingebettet sind (vgl. KESB act. 35/6). Die Beschwerdegegner waren und sind für die Kinder präsent. Auch wenn der Beschwerdeführer früher ebenfalls intensiv Betreuungsaufgaben übernahm, füllte er damit keine Lücke wegen längerer Abwesenheit eines Elternteils. Gerade in der fehlenden Absenz eines Elternteils unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von den Begebenheiten im Bundesgerichtsentscheid 5A_380/2018, in welchem mit dem Besuchsrecht der Grosseltern väterlicherseits dem Enkel ermöglicht werden sollte, die Familie des vorverstorbenen Vaters kennen zu lernen.
(…)
Was das von der Vorinstanz als Argument gegen das Besuchsrecht angeführte Konfliktpotential betrifft, räumte der Beschwerdeführer ein, es sei ab Jahresbeginn 2019 zu Unstimmigkeiten mit der Beschwerdegegnerin 1 gekommen, welche im April 2019 eskaliert seien. Die Geringschätzung seiner Schwiegertochter kommt aus der E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner 2 anschaulich zum Ausdruck (KESB act. 40/2-4 [D._____]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, das Verhältnis habe sich in der Zwischenzeit wesentlich verbessert oder er habe seine ablehnende Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 überdacht und geändert. Gegenteils wirft er ihr auch in der Beschwerdeschrift deren angebliche Sektenvergangenheit vor (act. 2 S. 7 f., 18 f. und 26 f.), lehnt Kontakte mit ihr im Rahmen eines Besuchsrechts einstweilen ab (vgl. act. 2 S. 13 und 19) und weist ihr einseitig die Schuld am Kontaktabbruch zu (act. 2 S. 15). Bedenklich stimmt weiter, dass er seine Abneigung auf den Beschwerdegegner 2 zu übertragen scheint, beabsichtigt er doch, die gesetzliche Erbfolge seines Sohnes (wenn auch in zulässigem Umfang) zugunsten der Enkel einzuschränken (act. 2 S. 29). In Anbetracht der hohen Intensität der Streitigkeiten ist der Schluss der Vorinstanz sachgerecht, es wäre bei Einführung des Besuchsrechts damit zu rechnen, dass die Kinder den Konflikt der Parteien und die Abneigung des Beschwerdeführers, insbesondere gegenüber der Beschwerdegegnerin 1, deutlich spüren und dadurch unnötig in einen sie belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern als engste Bezugspersonen und dem Grossvater geraten würden. Auch besteht aufgrund des unbewältigten Konflikts der Parteien die Gefahr, dass bei Einräumung eines Besuchsrechts die Streitigkeiten erneut eskalieren könnten. Dies wiederum könnte zu Spannungen unter den Beschwerdegegnern führen, wodurch das bisher intakte eheliche Gefüge belastet würde. Ein solches Szenario wäre dem Wohl der Kinder abträglich. Das Gefährdungspotential ist offenkundig, weshalb sich weitere Abklärungen dazu sowie zum drohenden Loyalitätskonflikt der Kinder, wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. 2 S. 20), erübrigen. Die Einschätzung der Vorinstanz, angesichts des bestehenden Konflikts sei ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit dem Wohl der Enkel nicht vereinbar, ist folglich begründet.
(…)
4.3.2. Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die nachvollziehbare Beurteilung der Vorinstanz nicht zu erschüttern und deren Würdigung nicht als unangemessen darzustellen. Nach Abwägung der massgeblichen Interessen der Kinder ist der Auffassung des Bezirksrats vielmehr zuzustimmen, dass keine ausserordentlichen Umstände für ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegeben sind.

Nachtrag 12.3.2023

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im obigen Fall mit Urteil vom 23. Januar 2023 (5A_550/2022) ab und erwog insbesondere Folgendes:

3.2. Die Vorinstanz stellt mit dem Bezirksrat fest, dass die noch sehr jungen Kinder heute weder eine Beziehung zum Beschwerdeführer noch bewusste Erinnerungen an ihn hätten. Weiter erwägt sie, dass sowohl die Beschwerdegegner wie der Beschwerdeführer dem jüdischen Glauben angehören. Die Kinder würden die Grossmutter väterlicherseits regelmässig sehen, welche ebenfalls dem jüdischen Kreis angehören dürfte. Sie würden demnach in einem jüdischen Umfeld aufwachsen, auch wenn möglicherweise strenge religiöse Rituale nicht eingehalten würden. Die Behauptung, der Beschwerdegegner verfüge nicht über die gleichen religiösen Kenntnisse wie der Beschwerdeführer, bliebe pauschal und sei im zu beurteilenden Kontext unwesentlich, denn es obliege ausschliesslich den Beschwerdegegnern als Inhaber der elterlichen Sorge darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kinder in religiöse Bräuche einbezogen werden sollten. Weder die frühere enge Beziehung des Grossvaters zu den Kindern noch dessen jüdisches Umfeld seien daher ausserordentliche Umstände, die einen Anspruch auf persönlichen Verkehr begründen könnten.

Im Übrigen sei von einem andauernden Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwiegertochter auszugehen. Der Beschwerdeführer werfe ihr ihre „Sektenvergangenheit“ vor, weshalb er auch einen direkten Kontakt mit ihr während eines Besuchsrechts einstweilen ablehne. Darüber hinaus weise er ihr auch einseitig die Schuld am Kontaktabbruch zu. Bedenklich stimme weiter, dass er seine Abneigung auf seinen Sohn (Beschwerdegegner) zu übertragen scheine, beabsichtige er doch, die gesetzliche Erbfolge seines Sohnes (wenn auch in zulässigem Umfang) zugunsten der Enkel einzuschränken. In Anbetracht der hohen Intensität der Streitigkeiten sei der Schluss des Bezirksrats sachgerecht, dass bei Einführung eines Besuchsrechts damit zu rechnen wäre, dass die Kinder in einen sie belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern als engste Bezugspersonen und ihrem Grossvater geraten würden. Auch wäre eine Eskalation der Streitigkeiten zu befürchten. Dies wiederum könnte zu Spannungen unter den Eltern führen, wodurch das intakte eheliche Gefüge belastet würde. Ein solches Szenario wäre dem Wohl des Kindes abträglich.

Ohne Belang sei, wer die Schuld am Zerwürfnis trage. Der Beschwerdeführer orte die Gründe in der “ Sektenvergangenheit“ der Schwiegertochter und ihre Ablehnung seiner offen gelebten Homosexualität. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers fänden in den Akten allerdings keine Stütze. Aktenkundig sei einzig die Aussage der Schwiegertochter, dass sie nicht nachvollziehen könne, weshalb der Beschwerdeführer die Kinder nackt gefilmt habe. Daraus abzuleiten, sie werfe ihm Pädophilie vor oder lehne seine Homosexualität ab, scheine zu weit gegriffen, zumal der Beschwerdegegner erklärt habe, die sexuelle Orientierung habe nie Anlass gegeben, um keine normale Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu pflegen.
(…)
3.3.4. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtskonform, zumal das Bundesgericht in Ermessensfragen nur zurückhaltend interveniert (vgl. E. 2.1 in fine). Anders als der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil 5A_380/2018 vom 16. August 2018 vergleichen. Im damaligen Fall war der Vater verstorben und diente der vom Bundesgericht befürwortete persönliche Verkehr der Grosseltern zu ihrem Grosskind väterlicherseits dazu, die Erinnerung an diesen Teil der Familie wachzuhalten. Der aktuell zu beurteilende Fall liegt anders. Vater und Mutter treten zusammen als beklagte Partei auf. Zudem deutet nichts darauf hin, dass sie ihrer Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen können und wollen. In dieser Konstellation hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nie ausserordentliche Umstände und einen Anspruch von Grosseltern auf Kontakt zu den Enkeln bejaht. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Daran ändert auch die beeindruckende Liste der Aktivitäten nichts, die der Beschwerdeführer vorlegt, um seine anfängliche Nähe zu den Grosskindern zu belegen. Weder quantitativ noch qualitativ übernahm der Beschwerdeführer die Rolle eines Pflegevaters (Urteil 5A_100/2009 vom 25. Mai 2009 E. 2.3).

Ebenso wenig begründen die Motive für den Kontaktabbruch ausserordentliche Umstände. Entsprechend kann offenbleiben, wer den Kontaktabbruch zu verantworten hat und ob die Einschätzung des Beschwerdeführers zutrifft, wonach die Beschwerdegegnerin egoistische Motive verfolgt und seine offen gelebte Homosexualität der Grund dafür sei, dass sie den Kontakt ihres Schwiegervaters mit den Grosskindern ablehne. Selbst wenn dies so wäre, stellte die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers keinen ausserordentlichen Umstand im Sinn von Art. 274a ZGB dar, der es ihm erlaubte, daraus etwas für sich abzuleiten. Gleiches gilt mutatis mutandis für den jüdischen Glauben, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer eine engere Beziehung zum Judentum hat als sein Sohn und die zum Judentum übergetretene Schwiegertochter. Dies ändert nichts daran, dass die Verantwortung für die religiöse Erziehung ausschliesslich bei den sorgerechtsberechtigten Eltern liegt (Art. 303 ZGB). Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Entgegen seiner Meinung waren die Vorinstanzen nicht gehalten, Abklärungen vorzunehmen, welchen Stellenwert familiäre, gesellschaftliche und religiöse Elemente im jüdischen Umfeld haben.

Ohne Belang für die Auslegung von Art. 274a ZGB ist schliesslich, dass laut dem Beschwerdeführer in der heutigen kinderpsychologischen Literatur Kontakte von Kindern zu Dritten als wertvoll eingestuft werden. Auch wenn dem so ist, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer nach geltendem Recht nur dann einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinen Grosskindern hat, wenn vom Vorliegen ausserordentlicher Umstände auszugehen ist. Die Tatsache, dass diese Kontakte im Kindeswohl liegen, ist so eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit den Enkeln gegen den Willen der Eltern. Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen gegenteiligen Standpunkt auf Arbeiten von Gisela Kilde beruft, räumt er selber ein, dass es dabei hauptsächlich um Vorschläge de lege ferenda geht.
(…)
3.3.7. Fehlt es an ausserordentlichen Umständen, kann offenbleiben, ob ein Kontakt des Beschwerdeführers zu den Enkeln in deren Wohl läge bzw. wie dieser konkret auszugestalten wäre.