Zur effektiven Ausübung der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV) ist es unerlässlich, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung sich unüberwacht austauschen können (§ 136 Bst. a i.V. m. § 121 JVV).
Art. 235 StPO
4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
Nicht erlaubt ist zum Beispiel, wenn der Verteidiger Briefe des Beschuldigten an Dritte weiterzuleitet, da so die Briefkontrolle der Staatsanwaltschaft umgangen wird.
Ansonsten wird der Kontakt zu Dritten durch die Staatsanwaltschaft überwacht (§§ 134 und 135).
Art. 235 StPO
2 Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
Wenn der Verteidiger Gegenstände oder Geld dem Beschuldigten übergeben will, hat dies über die Gefängnisverwaltung zu erfolgen. Das genaue Vorgehen ist in der Hausordnung geregelt.
Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 3. August 2018 (1B_373/2018) mit folgendem Sachverhalt:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland entzog im hängigen Strafverfahren gegen den inhaftierten A. dessen amtlichem Verteidiger Rechtsanwalt B. die Besuchsbewilligung und ordnete die Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten an. Auslöser dieser Massnahmen war ein Brief des amtlichen Verteidigers vom 17. Juli 2018 an seinen Mandanten. Der entsprechende Briefumschlag enthielt zwei Blisterverpackungen mit je 10 Tabletten des Medikaments Diazepam in der Dosierung von 10 mg. Die Staatsanwaltschaft legte die angeordneten Massnahmen mit Antrag vom 24. Juli 2018 dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Andelfingen zur Genehmigung vor. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte mit Verfügung vom 26. Juli 2018 die angeordnete Kontrolle des Briefverkehrs zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten für die Dauer bis 31. August 2018. Dem von der Staatsanwaltschaft angeordneten Entzug der Besuchsbewilligung verweigerte das Zwangsmassnahmengericht die gerichtliche Bewilligung. Hiezu führte es zusammenfassend aus, dass das Verhalten des amtlichen Verteidigers klar als unzulässig zu qualifizieren sei. Der Besuchskontakt des amtlichen Verteidigers mit seinem inhaftierten Mandanten betreffe indessen den Kernbereich der Verteidigertätigkeit. In diesen dürfe nur bei Vorliegen von ganz gravierenden Verstössen eingegriffen werden. Das vorliegende Fehlverhalten des Verteidigers rechtfertige einen gänzlichen und unbefristeten Entzug der Besuchsbewilligung nicht. Insbesondere lasse sich die angeordnete Massnahme nicht mit einer angeblichen Kollusionsgefahr begründen. Der amtliche Verteidiger sei geständig, seiner Anwaltspost zwei Packungen Medikamente beigefügt zu haben. Es komme hinzu, dass der inhaftierte Beschuldigte einen persönlichen Anspruch auf Verteidigung habe.
Zunächst ist zu sagen, dass das Verhalten des Verteidigers doch sehr dämlich gewesen ist. Dass man seinem Mandanten nicht Medikamente per Anwaltspost in die Untersuchungshaft schicken darf, ist doch sonnenklar. Darum ist das Vorgehen des Verteidigers auch nicht wirklich nachvollziehbar, denn die Regeln sollte er kennen. Es ist nicht die Aufgabe des Verteidigers, seinen Mandanten mit Medikamenten zu versorgen.
Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft diesen Fall weitergezogen hat. Jedenfalls war ihre Beschwerde schwach begründet, weshalb das Bundesgericht gar nicht darauf eingetreten ist. Die totale Verweigerung des Besuchsrechts ist offensichtlich unverhältnismässig. Um einen Schmuggel auszuschliessen zu können, ist es ausreichend, wenn die Besuche statt im Anwaltszimmer in einem Zimmer mit Trennscheibe stattfinden.