Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 18. April 2018 (6B_57/2018) mit folgendem Sachverhalt:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 14. November 2017 (SU170025) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h) zu einer Busse von Fr. 120.–. (…)
Der Beschwerdeführer machte Folgendes geltend:
2. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Die Tätigkeit der Polizei richte sich im Rahmen der Strafverfolgung ausschliesslich nach den Vorschriften der StPO. Diese enthalte keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Radarkästen zur Überwachung und zum Aufnehmen strafbaren Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage könne nur geschaffen werden, wenn die StPO dies als lex specialis ausdrücklich vorsehe, was nicht der Fall sei.
Das Bundesgericht zerzauste diese abwegige Begründung folgendermassen:
4. (…)
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für den Einsatz von Radarkästen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage in der StPO, und damit sinngemäss die Verwertbarkeit der mittels Radargerät erstellten Aufnahmen rügt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Er verkennt, dass die Überwachung des Verkehrsraums nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte und somit nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO betrifft. Massgebend ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1 zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen fällt in den Aufgabenbereich der Polizei (Art. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV;SR 741.013] i.V.m. § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG/ZH; LS 550.1]), in deren Rahmen die Polizei die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr erforderlichen Massnahmen trifft (§ 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). Bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt sie nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarkästen. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt. Werden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (Urteile 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4).
Dieser Fall zeigt exemplarisch auf, dass es in der Regel massiv kostengünstiger ist, wenn man eine Busse akzeptiert. Wenn der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse akzeptiert hätte, hätte er neben der Busse von CHF 120.– keine weiteren Kosten tragen müssen. Nun muss er für weitere Kosten im Umfang von CHF 3‘277,50 aufkommen, nämlich Stadtrichteramt Zürich (CHF 377,50), Bezirksgericht Zürich (CHF 400.–), Obergericht (CHF 1‘000.–) und Bundesgericht (CHF 1‘500.–). Eine SVG-Übertretung sollte wirklich nur dann angefochten werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die einen gewissen Erfolg versprechen. Das war vorliegend offensichtlich nicht der Fall.