1. Gesetzliche Erbfolge gemäss Zivilgesetzbuch
Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB) bestimmt, wer wie viel erbt. Die gesetzliche Erbfolge kommt jedoch nur zum Zug, wenn der Erblasser nicht mittels Testament oder Erbvertrag eine andere Erbfolge festgelegt hat (gewillkürte Erbfolge).
Bei der Testamentseröffnung (Art. 556 ff. ZGB) werden die gesetzlichen Erben jedoch immer ermittelt, selbst wenn der Erblasser in seinem letzten Willen bestimmt hat, dass diese nichts erben sollen, da die gesetzlichen Erben das Recht haben, gegen die Ausstellung des Erbscheins Einsprache zu erheben (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Bei einem erbvertraglichen Erbverzicht fallen die gesetzlichen Erben dagegen aus der Erbfolge (Art. 495 Abs. 2 ZGB). Folglich wird ihnen der Erbvertrag nicht eröffnet, weil sie keine Einsprache erheben können.
Die gesetzlichen Erben werden nach dem sogenannten Parentelensystem bestimmt:
1. Parentel: Nachkommen (Art. 457 ZGB)
2. Parentel: Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB)
3. Parentel: Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 ZGB)
Art. 457 ZGB
A. Verwandte Erben / I. Nachkommen
1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Art. 458 ZGB
A. Verwandte Erben / II. Elterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2 Vater und Mutter erben nach Hälften.
3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 459 ZGB
A. Verwandte Erben / III. Grosselterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Art. 460 ZGB
A. Verwandte Erben / IV. Umfang der Erbberechtigung
Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.
Die gesetzlichen Erben werden zunächst in der 1. Parentel gesucht. Wenn dort keine Erben gefunden werden, wechselt man zur 2. Parentel. Und wenn auch dort keine Erben gefunden werden, wechselt man schliesslich zur 3. Parentel. Sollten auch in der 3. Parentel keine Erben gefunden werden, so wird die Suche nach weiteren Erben eingestellt (Art. 460 ZGB).
Aussereheliche Kinder sind nur erbberechtigt, wenn sie mit dem Erblasser verwandt sind (Art. 20 ZGB). Es muss also ein Kindesverhältnis zwischen dem ausserehelichen Kind und seinem Vater bestehen. Dieses entsteht durch Anerkennung, Vaterschaftsklage oder Adoption (Art. 252 Abs. 2 und 3 ZGB). Zu beachten ist schliesslich, dass bei altrechtlichen Zahlvaterschaften (bis 1978) in der Regel kein Kindesverhältnis bestand, weshalb diese ausserehelichen Kinder nicht erbberechtigt sind. Zudem ist diesen heute die Möglichkeit einer Vaterschaftsklage verwehrt (Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB). Dies gilt jedoch nicht zwingend bei ausländischen ausserehelichen Kindern, da diese möglicherweise das Kindesverhältnis gestützt auf ausländisches Recht feststellen lassen können (Art. 68-70 IPRG). Auch altrechtliche Adoptionen müssen in Bezug auf das Erbrecht genauer geprüft werden.
Der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Partner sind nicht Teil des Parentelensystems, sondern nehmen eine Sonderstellung ein. Auch sie sind gesetzliche Erben. Die Grösse des Erbteils hängt von den anderen gesetzlichen Erben ab.
Art. 462 ZGB
B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Das gesetzliche Erbrecht erlischt allerdings, wenn die Ehe geschieden (Art. 120 Abs. 2 ZGB) oder wenn die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird (Art. 31 Abs. 1 PartG). Eine testamentarische Begünstigung hat keine Gültigkeit mehr, wenn das Testament vor der Rechtshängigkeit der Scheidung bzw. der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verfasst worden ist (Art. 120 Abs. 2 ZGB, Art. 31 Abs. 2 PartG).
Im Erbfall wird somit immer zuerst der Erbteil des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners bestimmt. Der Rest wird zwischen den übrigen gesetzlichen Erben verteilt.
Das erste Beispiel zeigt den Standardfall mit überlebender Ehefrau und Kindern. Anstelle der vorverstorbenen Tochter treten deren Sohn und deren Tochter (Enkel des Erblassers). Der Ehemann der vorverstorbenen Tochter erbt nichts.
Im zweiten Beispiel hat der Erblasser keine Nachkommen. Neben der Ehefrau sind auch dessen Geschwister bzw. die Nichte und der Neffe (anstelle des vorverstorbenen Bruders) gesetzliche Erben. Die Ehefrau des vorverstorbenen Bruders erbt nichts.
Vielen kinderlosen Ehepaaren ist die gesetzliche Erbfolge nicht bekannt, weshalb sie fälschlicherweise davon ausgehen, dass der überlebende Ehegatte von Gesetzes wegen alles erbt. Das ist aber eben nicht der Fall. Um den überlebenden Ehegatten zu begünstigen, ist ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig, mit dem der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird. Da die Geschwister nicht pflichtteilsgeschützt sind, ist eine solche Alleinerbeneinsetzung unproblematisch.
Gibt es keine (gesetzliche oder eingesetzte) Erben, erbt das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).
Art. 466 ZGB
D. Gemeinwesen
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
Im Kanton Zürich ist Folgendes vorgesehen:
A. Erbrecht des Gemeinwesens
§ 124 EG ZGB
Fällt eine Erbschaft aufgrund des Art. 466 ZGB an den Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben.
2. Gesetzliche Erbfolge bei internationalen Verhältnissen
Bei internationalen Verhältnissen muss zunächst geklärt werden, welches Land für den Fall zuständig ist und welches nationale Erbrecht zur Anwendung gelangt, welches schliesslich die Frage der Erbfolge regelt. Zur Anwendung gelangt das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (Art. 90 ff. IPRG) oder völkerrechtliche Verträge, die dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
Art. 90 IPRG
II. Anwendbares Recht / 1. Letzter Wohnsitz in der Schweiz
1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist.
Art. 91
II. Anwendbares Recht / 2. Letzter Wohnsitz im Ausland
1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten.
Wenn ein Deutscher in der Schweiz stirbt, untersteht sein Nachlass schweizerischem Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Wenn dagegen ein italienischer Staatsbürger in der Schweiz stirbt, kommt der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 zur Anwendung. Gemäss Art. 17 Abs. 3 dieses Vertrages sind italienische Behörden für Streitigkeiten betreffend den Nachlass zuständig und anwendbar ist italienisches Recht. Die Erbfolge bestimmt sich somit nach dem Codice Civile Italiano.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz haben die Möglichkeit, mittels Testament oder Erbvertrag den Nachlass ihrem Heimatrecht zu unterstellen. Im Zeitpunkt des Todes müssen sie allerdings immer noch diesem Staat angehören und dürfen nicht Schweizer Bürger geworden sein (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Ein Doppelbürger gilt immer als Schweizer. Ausländer können somit durch Rechtswahl (professio iuris) Einfluss auf die Erbfolge nehmen. Es stellt sich die Frage, ob das schweizerische Recht (ZGB) oder das Heimatrecht aus der Sicht des Erblassers das günstigere Recht ist, namentlich in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge oder das Pflichtteilsrecht. Zum Beispiel kann ein Engländer mit Wohnsitz in der Schweiz das englische Recht wählen, das keinen Pflichtteilsschutz kennt. Folglich kann er vollumfänglich – ohne die Fesseln des schweizerischen Pflichtteilsrechts – über seinen Nachlass verfügen.
3. Spezialgesetzliche Erfolge im Allgemeinen
Die Bedeutung der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge, wie sie im Zivilgesetzbuch geregelt ist, wird heutzutage stark relativiert, da immer mehr Vermögen in gesetzlich definierten und steuerlich begünstigten Vorsorgeformen angelegt ist, nämlich in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Gerade bei bescheidenen Vermögensverhältnissen stecken in den Säulen 2 und 3a häufig die wesentlichen Vermögenswerte.
Vermögen in den Säulen 2 und 3a wird nach eigenen Regeln behandelt. Die allgemeinen erbrechtlichen Regeln des Zivilgesetzbuches sind in der Regel nicht anwendbar. So ist namentlich nicht zwingend ein Testament erforderlich, wenn jemand von den unten beschriebenen Begünstigungsordnungen abweichen will. Es reicht eine schriftliche Mitteilung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Es ist sehr empfehlenswert, sich bei der Pensionskasse, der Bank oder der Versicherung nach dem genauen Vorgehen zu erkundigen.
4. Gesetzliche Erbfolge in der 2. Säule
Die 2. Säule ist eine Sozialversicherung (Berufliche Vorsorge, BVG). Das Pensionskassenguthaben ist bis zu einem gewissen Grad eine virtuelle Grösse, denn der Versicherte kann es nur in bestimmten Fällen (Auswanderung, selbstständige Erwerbstätigkeit) bar ausbezahlt erhalten (Art. 5 FZG). Dafür besteht ein Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 ff. BVG), Hinterlassenenleistungen (Art. 18 ff. BVG) oder Invalidenleistungen (Art. 23 ff. BVG). Hinterlassenenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die Pensionskasse kann jedoch auch eine Kapitalabfindung vorsehen (Art. 37 Abs. 3 und 4 BVG). Wenn allerdings eine alleinstehende Person stirbt und niemand hinterlässt, der Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, so verfällt das einbezahlte Kapital der Pensionskasse.
Vorliegend sind vor allem Freizügigkeitsguthaben auf Freizügigkeitskonten interessant. Solche entstehen namentlich, wenn ein Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit aufgibt und folglich aus der Pensionskasse austritt und dann bei keiner neuen Vorsorgerichtung eintritt (Art. 2 und 4 FZG). Ausserdem kommt es bei der Scheidung oder bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zur Teilung der Austrittsleistungen (Art. 280 und 281 ZPO i.V.m. Art. 22 ff. FZG, Art. 33 PartG).
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV):
Art. 15 FZV
Begünstigte Personen
1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a. im Erlebensfall die Versicherten;
b. im Todesfall in nachstehender Reihe:
1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG,
2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.
Art. 19 BVG: Überlebender Ehegatte
Art. 19a BVG: Überlebende eingetragene Partnerin oder Partner
Der geschiedene Ehegatte bzw. der ehemalige eingetragene Partner ist dem Witwer gleichgestellt, wenn die Ehe (bzw. eingetragene Partnerschaft) mehr als zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil (bzw. bei der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft) eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2).
Art. 20 BVG: Waisen (Kinder. Bei Pflegekinder, falls der Verstorbene für deren Unterhalt aufzukommen hatte.)
Die gesetzliche Erbfolge (Begünstigungsordnung) bestimmt sich nach einem Kaskadensystem. Zunächst erben die Personen der ersten Stufe. Sind dort keine Erben vorhanden, geht man zur zweiten Stufe. Und so weiter und so fort.
Innerhalb einer Stufe sind die Erben grundsätzlich gleichberechtigt. Sie erben also zu gleichen Teilen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV kann der Vorsorgenehmer die gesetzlich vorgesehene Begünstigungsordnung modifizieren.
Im Gegensatz zur Säule 3a („übrige Erben“) können in der 2. Säule („gesetzliche Erben“) in der letzten Kaskade keine testamentarischen Erben profitieren, namentlich nicht die Konkubinatspartner. Es ist jedoch das Reglement der Pensionskasse zu berücksichtigen, das weitere Begünstigte vorsehen kann (Art. 20a BVG).
5. Gesetzliche Erbfolge in der Säule 3a
Die Säule 3a ist die gebundene Selbstvorsorge. Man kann ein Vorsorgekonto bei einer Bank eröffnen oder bei einer Versicherung eine Versicherungslösung wählen.
Die gesetzliche Erbfolge (Begünstigtungsordnung) bestimmt sich nach der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3):
Art. 2 BVV 3
Begünstigte Personen
1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.
2 Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.
3 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.
Die Begünstigung bestimmt sich wiederum nach einem Kaskadensystem, ähnlich wie in der 2. Säule. Gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 kann der Vorsorgenehmer die gesetzliche Begünstigtenordnung anpassen.