Mit der ZGB-Änderung vom 30. September 2011 sollte die Diskriminierung der Frauen im ehelichen Namensrecht aufgehoben und ihnen die freie Namenswahl ermöglicht werden. Das war richtig und war übrigens schon lange überfällig. Leider schuf der Gesetzgeber stattdessen eine neue Diskriminierung. Nun werden mehrfach verheiratete Frauen in der Scheidung diskriminiert.
Beispiel: Frau Meier heiratete im Alter von 20 Jahren Herrn Huber. Gemäss damaligen Recht hiess sie folglich zwingend Huber. Das Ehepaar hat drei Kinder. Nach 25 Ehejahren liessen sich die Eheleute scheiden. Frau Huber behielt den angeheirateten Namen Huber weiter. Drei Jahre später heiratete Frau Huber schliesslich Herrn Müller und übernahm dessen Namen. Die Ehe war jedoch glücklos und nach nur zwei Jahren erfolgte die Scheidung. Frau Müller möchte nun wieder zum Namen Huber zurückkehren.
Wäre die Scheidung vor 2013 erfolgt, wäre die Rückkehr zum angeheirateten Namen Huber problemlos durch eine Namenserklärung beim Zivilstandsamt möglich gewesen. Seit 2013 steht Frau Huber diese Möglichkeit jedoch nicht mehr offen. Sie kann mittels Namenserklärung nur zum ledigen Namen Meier zurückkehren. Frau Müller kann folglich nur mittels Namensänderung (Art. 30 ZGB) den angeheirateten Namen Huber wiederbekommen. Dieses Vorgehen ist sehr viel aufwendiger und teurer.
Zivilgesetzbuch in der Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1998:
Art. 119 ZGB
A. Stellung geschiedener Ehegatten
1 Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will.
2 Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Scheidung nicht berührt
Zivilgesetzbuch in der Fassung gemäss Änderung vom 30. September 2011:
Art. 119 ZGB
A. Name
Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
Das ist ein weiteres Beispiel für die stark nachlassende Qualität der Gesetzgebung in der Schweiz. Dies liegt insbesondere auch daran, dass das Parlament immer häufiger die gesamte Gesetzgebung selbst übernimmt, statt die Vorbereitung dem Bundesrat (inkl. Vernehmlassungsverfahren) zu überlassen. Damit verkommt die Gesetzgebung zu einer Hauruckübung. Zudem sieht man an diesem Beispiel deutlich, dass die Bundesparlamentarier in einer geschützten Werkstatt leben, aus ideologischen Gründen ein verklärtes Familienbild haben und weit weg von den sozialen Realitäten sind.