Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde hat in der Öffentlichkeit im Grossen und Ganzen einen schlechten Ruf. Dies jedoch zu Unrecht, denn es wird vollständig ausgeblendet, dass die KESB grundsätzlich eine diffizile und delikate Aufgabe hat. Sie muss sich regelmässig mit sehr schwierigen bzw. kranken Menschen oder mit schwierigen Familienverhältnissen beschäftigen und folglich die notwendige Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen erlassen. Dass die Betroffenen davon meist nicht begeistert sind, liegt in der Natur der Sache. Nicht selten ist es so, dass es bei den Betroffenen gänzlich an der nötigen Einsicht und Kritikfähigkeit mangelt. Nicht ich bin schuld, sondern die KESB. Darum erstaunt es nicht, dass solche Betroffene sich öffentlich gerne als Opfer der KESB darstellen. Wenn man jedoch genauere Kenntnis vom Fall hat, sieht man schnell, dass sich die Situation ganz anders darstellt, als es die Betroffenen behaupten. Viel besser wäre es, wenn sich die Betroffenen frühzeitig anwaltlich vertreten lassen würden, damit auf die Entscheidfindung der KESB eingewirkt werden kann und folglich ein Entscheid herauskommt, mit dem man leben kann. Häufig ist es illusorisch, dass Schutzmassnahmen gänzlich abgewendet werden können. Aber eben, viele Betroffene sind gar nicht in der Lage, sich rational mit der Situation auseinanderzusetzen, malen lieber schwarzweiss und motzen über die blöde KESB.
Das Bundesgericht ging in einem Urteil vom 29. Dezember 2017 (5A_1040/2017) von folgendem Sachverhalt aus:
Nach umfangreichen Abklärungen errichtete die KESB des Kantons Schaffhausen am 28. März 2017 für A. eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiergegen erhobene Beschwerde von A. ab.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wandte sich A. an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog insbesondere Folgendes:
2. (…) Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren, aber aus dem Kontext und dem eingangs festgehaltenen Passus „so wenig staatlicher Eingriff wie möglich (BGE etcetera) “ sowie aus dem Schlusssatz „ersuche um Aufhebung des Geblödels, weil ich dieses sonst in Strassburg kundig machen müsste“ wird klar, dass sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. Absehen von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersucht wird.
Indes setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet ist. Nebst Tippfehlern der Schreibknechte, was auf fehlende höhere Bildung schliessen lasse, kritisiert der Beschwerdeführer angebliche Lügen im angefochtenen Entscheid und bringt sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe auf anonyme Meldungen abgestützt. Dies betrifft alles den im angefochtenen Entscheid umfassend dargestellten Sachverhalt, welcher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG); den betreffenden Feststellungen ist deshalb nicht mit appellatorischen Andeutungen, sondern einzig mit substanziierten Willkürrügen beizukommen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375); solche werden nicht erhoben. Ferner werden Mitarbeiter des Altersheims kritisiert u.ä.m., was alles nicht den Verfahrensgegenstand betrifft.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Aus dieser kurzen Urteilsbegründung ergibt sich bereits deutlich, dass der Beschwerdeführer schon ziemlich gaga ist, weshalb die angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme offensichtlich angezeigt ist. Der Umstand, dass der Betroffene den Entscheid der KESB als Geblödel der Schreibknechte der KESB abqualifiziert, zeigt sehr klar nicht nur ein fehlendes Verständnis für staatliche Entscheide, sondern auch, dass es mit seiner psychischen Gesundheit nicht mehr zum Besten steht. Mehr Klarheit zu den konkreten Umständen würde sich aus dem Urteil der Vorinstanz ergeben. Leider werden die Urteile des Obergerichts des Kantons Schaffhausen jedoch nicht generell publiziert.